Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig.

Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit

Dies entschied jetzt das Arbeitsgericht Berlin, nachdem das Bundesarbeitsgericht zuvor bereits festgestellt hatte, dass die CGZP jedenfalls im Dezember 2010 nicht tariffähig war1.

Die CGZP, die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen, sei keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, urteilte hierbei das Bundesarbeitsgericht, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem gehe der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Für die Frage, ob die Arbeitnehmer nun höhere „equal pay„-Lohnansprüche auch für die Vergangenheit nachfordern können, war jedoch auch die Frage formell zu entscheiden, ob der CGZP vor diesem Stichtag tariffähig war. Diese Entscheidung des hierfür örtlich zuständigen Arbeitsgerichts Berlin liegt nun zumindest erstinstanzlich vor.

Das Arbeitsgericht Berlin hat nun festgestellt, dass die CGZP auch in der Vergangenheit, nämlich am 29.11.2004, am 19.06.2006 und am 09.07.2008 nicht tariffähig war und keine Tarifverträge abschließen konnte. Es hat sich dabei der Begründung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen. Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage zu den genannten Zeitpunkten abgeschlossener „Tarifverträge“ abgewickelt wurden, können damit möglicherweise im Nachhinein eine Gleichstellung mit vergleichbaren Arbeitnehmern der Entleiher verlangen. Dies kann zu erheblichen Nachforderungen führen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Er kann noc mit der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 30. Mai 2011, Aktenzeichen 29 BV 13947/10

  1. ArbG Berlin, Beschluss vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10[]