Unwahre Tatsachenbehauptungen über die geschlechtliche Identität einer Transfrau sowie eine identifizierende Berichterstattung unter Namensnennung und Bildveröffentlichung sind auch im Rahmen einer gesellschaftlich kontroversen Debatte über Transrechte unzulässig und können Unterlassungs- sowie Geldentschädigungsansprüche begründen.
So hat in einem aktuell entschiedenen Fall
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