Weichen Oberverwaltungsgerichte bei der Bewertung der allgemeinen asyl- oder abschiebungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat voneinander ab, eröffnet § 78 Abs. 8 AsylG unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Tatsachenrevision zum Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht wird sich erneut mit der Rückführung
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