Wer mit einem Rabatt von „bis zu“ einem bestimmten Höchstbetrag wirbt, muss dem Verbraucher die für die konkrete Rabatthöhe maßgeblichen Berechnungsgrundlagen hinreichend deutlich mitteilen. Dies gilt insbesondere, wenn der weit überwiegende Teil der tatsächlich gewährten Rabatte deutlich unter dem beworbenen
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Kein E-Rezept-Rabatt "bis zu 20 €" in der Versandapotheke
Wer mit einem Rabatt von „bis zu“ einem bestimmten Höchstbetrag wirbt, muss dem Verbraucher die für die konkrete Rabatthöhe maßgeblichen Berechnungsgrundlagen hinreichend deutlich mitteilen. Dies gilt insbesondere, wenn der weit überwiegende Teil der tatsächlich gewährten Rabatte deutlich unter dem beworbenen
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