Rabattaktionen über eine Kundenkarte stellen nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar.
So hat aktuell das Oberlandesgericht Hamm die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband
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