Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell in zwei Verfahren erneut mit den Voraussetzungen und der Reichweite der in § 477 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden aF; nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB)
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Verpixelungsanordnung im Strafverfahren – und die presserechtlichen Folgen ihrer Missachtung
Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten ist für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den
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