Naturschutzrechtliche Schutzauflagen für Kraniche und Fledermäuse dürfen nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auch dann auf vorsorgenden Annahmen beruhen, wenn belastbare fachliche Standards oder vollständige Erkenntnisse über das tatsächliche Artvorkommen noch fehlen.
So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Fall
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