Die Hessische Gemeindeordnung sieht ein Weisungsrecht gegenüber kommunalen Beteiligungsgesellschaften nur vor, wenn die Gemeinde unmittelbar an der betreffenden Gesellschaft beteiligt sei, nicht aber bei Tochter- und Enkelgesellschaften.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Anträge zweier Unternehmen abgelehnt, mit welchen diese die
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