Besteht nach der Abfallsatzung einer Gemeinde kein Anschluss- und Benutzungszwang für die Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung wegen eigener Verwertungsmöglichkeiten, so erfordert dies eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von zumindest 50 qm je
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Bekämpfung verwilderter Haustauben
Beim Fang verwilderter Haustauben ist das für Vögel geltende Fangverbot nach der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV) zu beachten sei. Mangels Ausnahmegenehmigung von diesem artenschutzrechtlichen Fangverbot wild lebender Tiere kann von einer entsprechenden tierschutzrechtlichen Genehmigung keinen
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