Eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements begründet für sich genommen keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung. Entscheidend ist, ob das zugrunde liegende Ereignis seiner Natur oder Ursache nach außerhalb der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens liegt und
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Alte Gleichstellungsabrede, neuer Arbeitsvertrag – und eine neue Tarifdynamik
Bestätigen Arbeitsvertragsparteien nach dem 31.12.2001 in einem Änderungsvertrag die volle Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, kann darin die erneute Vereinbarung einer zuvor als Gleichstellungsabrede auszulegenden Tarifbezugnahme liegen. Die Klausel ist dann nach den für Neuverträge geltenden Auslegungsgrundsätzen zu beurteilen und kann
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