Eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements begründet für sich genommen keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung. Entscheidend ist, ob das zugrunde liegende Ereignis seiner Natur oder Ursache nach außerhalb der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens liegt und
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Öffnungszeiten für Berliner Parks
Will die Berliner Senatsverwaltung anstelle eines Bezirksamts handeln, setzt ihr Eingriffsrecht die Nichtbefolgung einer konkreten Weisung voraus. Die Aufforderung, zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt und nach Schaffung rechtlicher Grundlagen tätig zu werden, genügt dafür nicht.
Daher bleiben die geplanten nächtlichen
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