Die VBL und ihr modifiziertes Erstattungsmodell

Die Gegenwertregelung im satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der VBL vom 21.11.2012 benachteiligt die ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen.

Die VBL und ihr modifiziertes Erstattungsmodell

Das Konzept der Angebotsumstellungsflexibilität ist kein geeignetes Korrektiv für das Bedarfsmarktkonzept, wenn (unangemessene) Regelungen hinsichtlich der Kündigungsfolgen des marktbeherrschenden Anbieters nach Aufhebung von Marktzutrittschranken wegen der damit verbundenen langfristigen Bindung dazu führen können, dass eine tatsächliche Nachfrage bei neuen Anbietern aktuell nicht besteht.

Die VBL hat eine marktbeherrschende Stellung auf dem derzeit noch relevanten Markt der betrieblichen Alters, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte.

Mit der Gegenwertregelung im satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der VBL vom 21.11.2012 hat die VBL ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht.

§ 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB n.F. finden auf Altfälle keine Anwendung. Für Altfälle richtet sich die Verzinsung nach § 849 BGB i.V. mit § 246 BGB.

Für die Frage, ob ein Altfall vorliegt, ist entscheidend darauf abzustellen, wann der die Verzinsungspflicht auslösende Schaden eingetreten ist.

Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich die Auffassung bestätigt, wonach § 23 Abs. 2 VBLS wegen der vollen Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie der Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts den ausgeschiedenen Beteiligten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist1.

Auf § 23 VBLS 2001 kann sich die VBL im Übrigen schon deshalb nicht mehr berufen, weil dieser mit Inkrafttreten der 18. Satzungsänderung außer Kraft getreten ist. § 84 Abs. 4 Satz 1 VBLS in der Fassung der 18. Satzungsänderung bestimmt nämlich, dass für Arbeitgeber wie die Arbeitnehmerin, die zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2012 aus der VBL ausgeschieden sind, der satzungsergänzende Beschluss des Verwaltungsrats zu §§ 23 bis 23c vom 21.11.2012 gilt. Allein dieser kommt demnach als tauglicher Rechtsgrund für die Gegenwertzahlung der Arbeitnehmerin in Betracht. Erklärtes Ziel der Neuregelung war nämlich, die vom Bundesgerichtshof als unwirksam qualifizierte Regelung des § 23 VBLS 2001 durch eine neue Regelung zu ersetzen. Dass allein der satzungsergänzende Beschluss Rechtsgrund für eine Zahlung von Arbeitgebern, die zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2012 aus der VBL ausgeschieden sind, sein soll, ergibt sich auch aus der dort vorgesehenen Wahlmöglichkeit. Danach stehen solchen Arbeitgebern, wenn sie den bisherigen Gegenwert vollumfänglich bezahlt haben, drei Alternativen zur Auswahl: Der Arbeitgeber kann von der VBL entweder denjenigen Anteil einschließlich der gezogenen Nutzung zurückverlangen, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte fällt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren (Nr. 3 SEB). Alternativ dazu kann der Arbeitgeber aber auch die bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Ansprüche über die Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 2 oder über das Erstattungsmodell in entsprechender Anwendung des § 23c VBLS neu finanzieren (Nr. 5 SEB).

Der satzungsergänzende Beschluss des Verwaltungsrats vom 21.11.2012 (fortan: SEB) ist mangels Wirksamkeit kein Rechtsgrund dafür, dass die VBL den an sie geleisteten Betrag behalten darf, der im Berufungsverfahren noch im Streit steht.

Die VBL ist nicht gehindert, die im Laufe des Berufungsverfahrens beschlossene Satzungsänderung und insbesondere den SEB als Rechtsgrund der empfangenen Zahlungen entgegen zu halten. Zwar stellt die Berücksichtigung der Satzungsänderung eine Änderung des Streitgegenstands dar2. Die Änderung ist jedoch sachdienlich, da sie zu einer endgültigen Erledigung des Streits der Parteien führt. Da die Änderung der Satzung unstreitig ist, hat das Oberlandesgericht diesen Vortrag ohnehin der Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO zugrunde zu legen.

Wegen der Unwirksamkeit des § 23 VBLS 2001 lag eine Regelungslücke vor, welche die VBL zur Satzungsänderung berechtigte. Da der ersatzlose Wegfall der Gegenwertregelung für die VBL eine unzumutbare Härte wäre, ist mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll3.

Diese Neuregelung darf allerdings den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligen4. Dies ergibt sich nicht nur aus der ergänzenden Vertragsauslegung, die eine sachgerechte Abwägung der beiderseitigen Interessen erfordert und damit lediglich eine Satzungsänderung erlaubt, die den beiderseitigen Interessen angemessen Rechnung trägt5, sondern auch aus § 307 BGB. Ebenso wie § 23 VBLS 20016 unterliegen die mit der 18. Satzungsänderung geänderten Bestimmungen über die Erhebung des Gegenwerts der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB. Die Regelungen sind nämlich ohne tarifrechtlichen Ursprung. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs haben sich für die Regelung des § 23 VBLS 2001 mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten befasst und sie nicht für durchgreifend erachtet7. Dem schließt sich das Oberlandesgericht an. Insbesondere kommt es auf den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24.11.2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 für die Beurteilung des Streitfalls nicht an. Dieser Tarifvertrag ordnet eine unzulässige echte Rückwirkung an, soweit er zum 01.01.2001 rückwirkend in Kraft gesetzte Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen enthält, die – wie die hier streitgegenständliche Beteiligung – vor Abschluss dieses Änderungstarifvertrages beendet wurden8. Schon deshalb kann der Inhalt des Änderungstarifvertrags nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht bereits mit Urteil v. 25.07.20129 ausgeführt, dass eine wirksamen Änderung des Tarifvertrages durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 bereits daran scheitere, dass es an der nach § 311 BGB erforderlichen Zustimmung aller am Vertrag Beteiligten fehle. Denn die am Tarifvertrag ursprünglich beteiligte Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist an dem Änderungstarifvertrag unstreitig nicht beteiligt.

Die Neuregelung benachteiligt die Arbeitnehmerin unangemessen und ist deshalb unwirksam.

Da Versicherte ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts nicht mehr berücksichtigt werden, kann hierauf eine Unwirksamkeit der Bestimmungen allerdings nicht gestützt werden. Nach § 23 Abs. 2 Buchst. b)) VBLS neu dient die Gegenwertzahlung lediglich der Deckung von unverfallbaren Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten einschließlich der unverfallbaren Bonuspunkte. Für den Fall, dass der bisherige Gegenwert vollumfänglich gezahlt wurde, sieht Nr. 3 SEB vor, dass derjenige Anteil einschließlich der gezogenen Nutzung zurückgezahlt wird, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfällt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit verfallbar waren.

Während § 23 VBLS 2001 alternativlos eine Einmalzahlung des Gegenwerts vorsah und die Arbeitgeber dadurch unangemessen benachteiligte10, haben Arbeitgeber wie die Arbeitnehmerin, welche zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2012 ausgeschieden sind, gemäß Nr. 5 Satz 1 SEB alternativ zur Zahlung des bisherigen (um den Wert der verfallbaren Anwartschaften) verminderten Gegenwerts die Möglichkeit der Zahlung eines durch Neuberechnung zu einem einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens dem 31.12.2014, ermittelten Gegenwerts (Nr. 5 Satz 3 SEB) oder der Zahlung aufgrund des sog. Erstattungsmodells.

Entgegen der Auffassung der VBL benachteiligt auch diese Neuregelung die ausgeschiedenen Arbeitgeber unangemessen. Der Bundesgerichtshof hat die bisherige Gegenwertregelung deshalb für unangemessen erklärt, weil die Arbeitgeber den zu leistenden Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts als Einmalzahlung zu erbringen hatten, ohne dass ihnen eine Alternative zur Verfügung stand10. Begründet wurde die Unangemessenheit zum einen mit der daraus folgenden finanziellen Belastung11, zum anderen damit, dass alle derzeitigen und künftigen Leistungen der VBL in den kommenden Jahren in eine konkrete Summe umgerechnet werden müssen. Die Bewertung von Zahlungen der VBL, die unter Umständen erst in Jahrzehnten zu erbringen sind, birgt erhebliche Prognoserisiken (Lebenserwartung, Zinsentwicklung etc.). Das Risiko, dass sich die Prognosen als unzutreffend erweisen, wird zwar sowohl vom Ausscheidenden als auch von der VBL gemeinsam getragen, wobei allerdings die VBL das Risiko einer zukünftigen Unterdeckung nach wie vor durch Sicherheitszuschläge wie etwa die Fehlbetragsabgabe von 10 % der Gegenwertforderung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 VBLS zu vermindern versucht. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich aber bereits daraus, dass man den ausgeschiedenen Beteiligten einem derart gravierenden Prognoserisiko aussetzt, obwohl dies nicht zwingend notwendig ist, da es Möglichkeiten zur Ausgestaltung des Gegenwerts gibt, die dieses Risiko nicht aufweisen12. Insbesondere stellt es für die VBL keinen übermäßigen Nachteil dar, dass Modelle, die das Prognoserisiko nicht bergen, ihrem Interesse an einem „schnellen Schnitt“ und einer zügigen Vertragsabwicklung nicht Rechnung tragen. Die VBL betreut ein Versicherungsverhältnis, das zunächst auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Auch nach einer Kündigung hat sie sich wegen des Weiterbestehens der Verpflichtungen gegenüber ihren Versicherten auf eine über viele Jahre angelegte Leistungsphase und damit auf ein langes Nachwirken der gekündigten Beteiligungsverhältnisse einzustellen. Einen „schnellen Schnitt“ gibt es unter Berücksichtigung der Leistungsseite ohnehin nicht. Daher stellt es für die VBL keinen übermäßigen Nachteil dar, sich auch beim finanziellen Ausgleich der Rentenlasten auf einen längeren Abwicklungszeitraum einzustellen. Dies ist zwar möglicherweise mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden. Jedoch ist die VBL nicht gehindert, den ausscheidenden Beteiligten mit diesen Kosten angemessen zu belasten. Dem Interesse der VBL an geringerem Verwaltungsaufwand hat der Bundesgerichtshof daher gegenüber den Interessen des ausscheidenden Beteiligten eine untergeordnete Bedeutung eingeräumt13.

Da das nunmehr geltende Gegenwertmodell nach wie vor die gravierende finanzielle Belastung (Einmalzahlung) mit sich bringt und außerdem die ausscheidenden Beteiligten unverändert einem gravierenden Prognoserisiko ausgesetzt sind, beseitigt die Neuregelung die damit verbundene Unangemessenheit nur dann, wenn den ausscheidenden Beteiligten eine angemessene Alternative zum Gegenwertmodell zur Verfügung steht. Diesen Anforderungen genügt das von der VBL als Alternative angebotene für die Arbeitnehmerin maßgebliche Erstattungsmodell bei seiner Gesamtbetrachtung nicht.

Das für die Arbeitnehmerin maßgebliche – nach Nr. 5 Satz 11 SEB modifizierte Erstattungsmodell – sieht vor, dass der Arbeitgeber an die VBL für einen Zeitraum von maximal 20 Jahren die Aufwendungen für Betriebsrentenleistungen erstattet, die ihm zuzurechnen sind (Nr. 5 Satz 11 Buchst. a) SEB)). Zur Abdeckung der Verwaltungskosten wird der zu erstattende Betrag jeweils um zwei Prozent erhöht (Nr. 5 Satz 11 SEB i.V. mit § 23c Abs. 2 Satz 6 VBLS neu). Die Vorschusszahlung erfolgt erstmals zum vereinbarten Stichtag (spätestens 31.12.2014, vgl. Nr. 5 Satz 6 SEB) und danach jährlich zum 31.03. (Nr. 5 Satz 11 Buchst. c). Für den Zeitraum vor dem vereinbarten Stichtag hat der Arbeitgeber die vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zu dem vereinbarten Stichtag bereits gezahlten Betriebsrentenleistungen in einem Betrag zu erstatten und zu verzinsen, Nr. 5 Satz 5 ff. SEB, wenn die VBL den Betrag nicht verzinslich stundet. Auf den Erstattungszeitraum von 20 Jahren werden die Kalenderjahre vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet (Nr. 5 Satz 11 a) Satz 2)).

Der Vorschuss wird von der VBL bzw. deren Verantwortlichen Aktuar auf Kosten des ausgeschiedenen Arbeitgebers zu Beginn des Erstattungszeitraums anhand des Barwerts der nach dem Ausscheiden des Beteiligten zu erfüllenden Verpflichtungen nach § 23a VBLS neu ermittelt (Nr. 5 Satz 11 SEB i.V. mit § 23 c Abs. 1 Satz 5 VBLS neu).

Zum Aufbau eines Deckungskapitals zur Ausfinanzierung der bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche leistet der Arbeitgeber jeweils zum 31.03.zusätzlich einen Betrag in Höhe von mindestens 2 Prozent seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden (Nr. 5 Satz 11 SEB i.V. mit § 23c Abs. 3 VBLS neu).

Gemäß § 23c Abs. 4 Satz 1 VBLS neu, der – wie sich aus Nr. 5 Satz 11 Buchst. b)) Satz 2 SEB ergibt – gemäß Nr. 5 Satz 11 SEB auch auf Arbeitgeber wie die Arbeitnehmerin, welche zwischen dem 01.01.2002 und 31.12.2012 ausgeschieden sind, Anwendung findet, hat der ausgeschiedene Arbeitgeber als Mindestbetrag den Wert der jährlichen Umlage zu bezahlen, welche er zu leisten hätte, wenn die Beteiligung fortbestehen würde. Bemessungsgrundlage hierfür ist der Durchschnitt der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der letzten fünf Jahre. Auf diesen Vorschuss wird gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 VBLS neu i.V. mit Nr. 5 Satz 11 SEB der Vorschuss für die Aufwendungen der Betriebsrentenleistungen angerechnet. Soweit dieser Vorschuss den Mindestbetrag unterschreitet, ist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 3 VBLS neu jährlich zum 31.03.die Differenz zwischen Vorschuss und weiterem Mindestbetrag zusätzlich für den Aufbau des Deckungskapitals nach Absatz § 23 Abs. 3 VBLS neu zu zahlen.

Gemäß § 23c Abs. 1 Satz 9 VBLS neu, der gemäß Nr. 5 Satz 11 SEB auch auf Arbeitgeber wie die Arbeitnehmerin, welche zwischen dem 01.01.2002 und 31.12.2012 ausgeschieden sind, Anwendung findet, hat der Arbeitgeber am Ende des Erstattungszeitraums die Differenz zwischen dem Gegenwert und dem vorhandenen Deckungskapital als Schlusszahlung zu leisten. Umgekehrt wird in dem Fall, in dem das während der Erstattungszeit aufgebaute Deckungskapital den am Ende des Erstattungszeitraums berechneten Gegenwert überschreitet, dem Arbeitgeber dieser Betrag erstattet (Nr. 5 Satz 11 SEB i.V. mit § 23c Abs. 1 Satz 12 VBLS neu). Abweichend von § 23c Abs. 1 VBLS neu ermittelt die VBL sowohl zu dem vereinbarten Stichtag für den Beginn der Erstattung künftiger Rentenleistungen als auch zum Ende des Erstattungszeitraums den Gegenwert nach Nr. 2 SEB. Anders als nach § 23c Abs. 1 Satz 8 VBLS neu sind damit maßgeblich nicht die zum Ende des Erstattungszeitraums geltenden Rechnungsgrundlagen (wie z.B. geänderter Rechnungszins und Sterbetafeln, Verwaltungskosten), sondern die in Nr. 2 SEB genannten Rechnungsgrundlagen.

Das von der VBL zur Wahl gestellte Modell stellt daher eine Kombination zwischen einem (an den Aufbau eines Kapitalstocks gekoppelten) Erstattungsmodell und einem Gegenwertmodell dar. Dieses Kombinationsmodell führt nicht nur zu weitreichenden finanziellen Belastungen der ausgeschiedenen Beteiligten, weil die ausscheidenden Beteiligten während des Erstattungszeitraums finanziell so behandelt werden, als wären sie Beteiligte der VBL geblieben und weil die Schlusszahlung nach wie vor beträchtlich sein kann. Es birgt darüber hinaus ein gravierendes Prognoserisiko. Diese Nachteile führen jedenfalls in ihrer Gesamtheit mangels eines sie rechtfertigenden Interesses der VBL zur Unangemessenheit.

Die ausscheidenden Beteiligten werden bis zum Ende des Erstattungszeitraums finanziell so behandelt, als wären sie Beteiligte der VBL geblieben14. Denn der ausgeschiedene Arbeitgeber hat als Mindestbetrag den Wert der jährlichen Umlage zu bezahlen, welche er zu leisten hätte, wenn die Beteiligung fortbestehen würde (Nr. 5 Satz 11 SEB i.V. mit § 23 Abs. 4 Satz 1 VBLS neu). Dies gilt auch dann, wenn die dem Beteiligten zuzurechnenden Rentenleistungen unter diesem Wert liegen. Die sich daraus ergebende Differenz dient dem Aufbau eines Deckungskapitals. Dabei muss der Beteiligte einen Betrag in Höhe von mindestens 2% seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kalenderjahre zum Aufbau des Deckungskapitals beitragen. Die zu erfüllenden Anwartschaften und Leistungsansprüche sind innerhalb des Abrechnungsverbandes Gegenwerte bis zum Ende des Erstattungszeitraums in einem Unterabrechnungsverband zu führen (Nr. 5 Satz 11 SEB i.V. mit § 23c Abs. 1 Satz 6 VBLS neu). Die Aufwendungen zum Aufbau des Deckungskapitals werden ebenfalls diesem Unterabrechnungsverband zugeführt und dort auf dessen Kosten getrennt vom übrigen Vermögen angelegt und verwaltet (Nr. 5 Satz 11 SEB i.V. mit § 23 Abs. 1 Satz 7 VBLS neu). Damit werden die Kündigungsfolgen faktisch bis zum Ende des Erstattungszeitraums hinausgeschoben. Dabei können die an die VBL jährlich abzuführenden Zahlungen für die Beteiligten mit überwiegend „anwärterlastigem Versichertenbestand“ sogar höher sein als bei Fortführung der Beteiligung. Dies trifft auf die Arbeitnehmerin zu, die wegen überwiegend aktiven Mitarbeitern und nur wenigen ihr zuzurechnenden Rentnern kein Sanierungsgeld zahlen müsste. Dabei hat der ausgeschiedene Beteiligte die Zahlungen nach § 23c Abs. 2 bis 4 VBLS von mindestens 8, 45% des maßgeblichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts als jährliche Einmalzahlung im Voraus zu zahlen, während die VBL die Betriebsrenten monatlich zahlen und auch die Beteiligten nur zur monatlichen Zahlung der Umlage und der Sanierungsgelder verpflichtet sind.

Da nach Ablauf des Erstattungszeitraums die ausgeschiedenen Beteiligten, deren im Erstattungszeitraum aufgebautes Deckungskapital unter dem Betrag des Gegenwerts liegt, den Differenzbetrag zu leisten haben, sehen sich solche einer Einmalzahlung ausgesetzt. Dieser Betrag kann – insbesondere für solche Arbeitgeber, die wie die Arbeitnehmerin zwischen dem 1.01.2002 und 31.12.2012 ausgeschieden sind, – beträchtlich sein15. Denn bei diesen werden auf den Erstattungszeitraum von 20 Jahren die Kalenderjahre vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet (Nr. 5 Satz 11 lit. a Satz 2). Damit wird die Schlusszahlung auf den Gegenwert beträchtlich vorgezogen14. Im Fall der zum 31.12.2003 ausgeschiedenen Arbeitnehmerin verbliebe in dem Fall, in dem der Stichtag auf den spätestmöglichen Termin (31.12.2014) vereinbart würde, ein Rest-Erstattungszeitraum von lediglich 9 Jahren. Während dieses Zeitraums müssten solche Arbeitgeber wie die Arbeitnehmerin nicht nur die künftigen Rentenzahlungen erstatten, den Kapitalstock aufbauen und die Leistungen für die neue Zusatzversorgung erbringen. Vielmehr müssen sie durch Rückstellungen auch für eine Schlusszahlung in kürzester Zeit in beträchtlicher Höhe vorbeugen16. Erschwerend kommt hinzu, dass die ausgeschiedenen Beteiligten für den Zeitraum vor dem vereinbarten Stichtag die vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zu dem vereinbarten Stichtag bereits gezahlten Betriebsrentenleistungen in einem Betrag zu erstatten und zu verzinsen haben (Nr. 5 Satz 5 SEB).

Zwar kann die VBL die Zahlung des Erstattungsbetrages für die Vergangenheit unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5, 25 Prozent, stunden (Nr. 5 Satz 10 SEB). Diese Möglichkeit der Stundung führt jedoch zu keinem Ausgleich, der die Unangemessenheit beseitigt. Eine wegen ihres Inhalts unwirksame Bestimmung wird nicht dadurch wirksam, dass der Berechtigte davon nicht in vollem Umfang Gebrauch macht17.

Da die Beteiligten, die ihre Beteiligungsvereinbarung beenden, typischer Weise Netto-Zahler sind und damit über „anwärterlastige“ Versichertenbestände – also über einen hohen Anteil an aktiv Beschäftigten – verfügen, kann in dem Erstattungszeitraum von maximal 20 Jahren nur ein recht geringer Teil der Rentenlast aus diesem Bestand beglichen werden. Dies führt – unstreitig – dazu, dass bei solchen Beteiligten bei weitem der größte Teil der Rentenlast in den Zeitraum nach Ablauf des Erstattungszeitraums fällt18. Dies belegt der Fall der Klägerin deutlich. Gemäß dem vorgelegten versicherungsmathematischen Gutachten waren zum 31.12.2003 1 Leistungsempfänger und 336 Anwärter auf Rentenleistungen vorhanden.

Allerdings ist nach Ablauf des Erstattungszeitraums tatsächlich nur die Differenz zwischen dem Deckungskapital und dem Gegenwert zu leisten. Entgegen der Auffassung der VBL kann hieraus jedoch nicht gefolgert werden, das modifizierte Erstattungsmodell verhindere finanzielle Belastungen der früheren Beteiligten. Denn dabei wird übersehen, dass dies allein darauf zurückzuführen ist, dass die Beteiligten während des Erstattungszeitraums – zusätzlich zu den von der VBL an ihre Arbeitnehmer zu zahlenden Rentenbeträgen – erhebliche Leistungen zum Aufbau des Kapitalstocks erbringen müssen14.

Soweit die VBL erstmals im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 20.06.2014 vorträgt, im Vorfeld der 18. Satzungsänderung habe sich ergeben, dass bei dem Erstattungsmodell die nach 20 Jahren zu leistende Schlusszahlung verhältnismäßig gering ausfallen oder gar ganz entfallen könne, ist dieser Vortrag außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt, da den Parteien ein Nachschriftsatzrecht lediglich zu Rechtsausführungen des Oberlandesgerichts eingeräumt worden ist. Das Oberlandesgericht übt sein Ermessen dahin aus, die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen. Denn auch der neue Vortrag der VBL ändert nichts an der Feststellung, dass der Betrag der Einmalzahlung, der zum Ende des Erstattungszeitraums zu leisten ist, beträchtlich sein kann. Dies zeigt das von der VBL angeführte Beispiel 3, bei welchem der Arbeitgeber nach 20 Jahren noch eine Schlusszahlung von rund 2, 51 Mio. Euro zu erbringen hat.

Es ist auch keinesfalls so, dass mit der Wahl des Erstattungsmodells feststeht, dass ein reduzierter Einmalbetrag erst nach Ablauf des Zwanzigjahreszeitraums zu leisten ist. Ist der Arbeitgeber mit seinen jährlich zum 31.03.zu erbringenden Aufwendungen mit mehr als drei Monaten in Verzug oder erbringt er die Insolvenzsicherung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens, hat er nämlich die Schlusszahlung zu leisten (§ 23c Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 3 VBLS neu). Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber auch nur mit einem geringen Teil seiner Zahlungslast in Verzug kommt.

Es kommt hinzu, dass das zur Wahl stehende modifizierte Erstattungsmodell für die ausscheidenden Beteiligten nach wie vor ein gravierendes Prognoserisiko birgt. Es bedarf auch insoweit der Berechnung des Gegenwerts, da die Schlusszahlung sich nach der Differenz zwischen Deckungskapital und errechneten Gegenwert bemisst. Für die Gegenwertberechnung müssen alle derzeitigen und künftigen Leistungen der VBL in kommenden Jahren in eine konkrete Summe umgerechnet werden. Zwar beschränkt sich dieses Risiko auf den Zeitraum nach Ablauf des Erstattungszeitraums. Da die Beteiligten, die ihre Beteiligungsvereinbarung beenden, – wie ausgeführt – typischer Weise Netto-Zahler sind und damit über „anwärterlastige“ Versichertenbestände verfügen, betrifft dieser Erstattungszeitraum jedoch nur einen recht geringen Teil der Rentenlast18.

Allerdings verändern sich für in den Anwendungsbereich des SEB fallende Beteiligte die Rechnungsgrundlagen nicht. Denn nach Maßgabe des SEB sind nach wie vor die bisherigen Rechnungszinsen sowie die bisher zugrunde gelegten biometrischen Rechnungsgrundlagen (Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck) zugrunde zu legen. Die Sterbetafeln VGL 2010 G gelten lediglich für Arbeitgeber, die nach dem 31.12.2012 aus der Beteiligung bei der VBL ausgeschieden sind. Nicht anders als nach der früheren Satzungslage, nach der bei der Berechnung des Gegenwerts auch die entscheidenden Rechnungsgrundlagen feststanden und mit den für die Arbeitnehmerin geltenden Rechnungsgrundlagen übereinstimmen, besteht jedoch das Risiko, dass sich die in die Berechnung eingestellten Annahmen – etwa zur Lebenserwartung, zur Anzahl und Lebensdauer der Nachkommen der Beschäftigten, zum Zinsniveau und zur Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme von Renten in bestimmter Höhe – nicht als zutreffend erweisen und damit unter oder über dem tatsächlich benötigten Betrag liegen19. Dies verkennt die VBL, wenn sie geltend macht, der ausgeschiedene Beteiligte trage die biometrischen Risiken lediglich während des Erstattungszeitraums.

Die Ausgestaltung des Erstattungsmodells mit den dargestellten Nachteilen für die Beteiligten ist unangemessen. Ob die Regelung einer langjährigen Vertragsbindung in einem Dauerschuldverhältnis den Vertragspartner unangemessen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt, ist anhand einer umfassenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, welcher Kapitalaufwand dem die Laufzeit vorgebenden Vertragsteil für die Erfüllung des Vertrages entsteht. Muss er hohe Entwicklungs- und Vorhaltekosten aufwenden, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, so rechtfertigt dies regelmäßig eine längerfristige Bindung des anderen Teils an den Vertrag20. Da der VBL für die Vertragserfüllung derart hohe notwendige Kosten erst mit Fälligkeit der Rentenleistung entstehen, fehlt eine sachliche Rechtfertigung für eine solch lange faktische Bindung. Allerdings liegt bei Rentenversicherungen – unabhängig von der Art ihrer Finanzierung – aus der Natur der Sache eine unbefristete Laufzeit zumindest nahe. Im Fall der Kapitaldeckung folgt regelmäßig auf eine längere Anspar- eine kürzere Auszahlungsphase. Bei einer Umlagefinanzierung erwirbt der versicherte Beschäftigte ebenfalls den Anspruch auf die Rente durch langfristige Zahlungen während des Arbeitslebens („Generationenvertrag“)21. Jedoch rechtfertigt dies jedenfalls eine faktische Bindung von 20 Jahren nicht. Regelmäßig werden die angemessenen Interessen der Beteiligten bei solchen Verträgen durch ein Kündigungsrecht nach 3 Jahren angemessen berücksichtigt (vgl. § 11 Abs. 4 VVG; BT-Drs. 16/3945 S. 49). Nichts anders kann im Falle einer faktischen Bindung gelten.

Soweit die VBL die Zahlungen zur Erbringung der dem jeweiligen Beteiligten zuzurechnenden Rentenleistungen benötigt, ist die Zahlungsverpflichtung des Beteiligten nicht zu beanstanden. Ein Interesse der VBL, darüber hinaus pauschal – und unabhängig von dem Bedarf – mindestens 2% der durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kalenderjahre des Beteiligten einzufordern, ist dagegen nicht auszumachen. Gleiches gilt soweit sie – unabhängig von den dem Beteiligten zuzurechnenden Rentenleistungen – als Mindestbetrag der Wert der jährlichen Umlage fordert, welche der Beteiligte zu leisten hätte, wenn die Beteiligung fortbestehen würde. Denn den Zahlungen der Beteiligten steht insoweit keine aktuelle Gegenleistung der VBL gegenüber. Vor diesem Hintergrund ist nicht interessengerecht, den ausscheidenden Beteiligten, der die Rentenleistungen im Voraus an die VBL zu erstatten hat und daneben seinen Arbeitnehmern eine laufende Zusatzversorgung zu gewährleisten hat sowie außerdem nicht unerhebliche Kosten der Insolvenzsicherung zu tragen hat, auch noch mit Leistungen zum Aufbau eines Kapitalstocks zu belasten14. Auf Seiten des ausscheidenden Beteiligten besteht ein legitimes Interesse, die Zahlungen an die VBL auf ein notwendiges Maß zu begrenzen22.

Ein Interesse der VBL, das dieses Interesse überwiegt, ist dagegen nicht auszumachen. Da die VBL diese Beträge erst für zukünftig fällig werdende Rentenleistungen benötigt, reicht insoweit aus, dass sichergestellt ist, dass eine Erstattung in der Zukunft zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erfolgt23. Diesem Interesse trägt die in § 23 Abs. 5 Satz 11 lit. b)) SEB vorgesehene Insolvenzsicherung hinreichend Rechnung. Diese modifiziert § 23c Abs. 7 Satz 1 VBLS, wonach der ausgeschiedene Arbeitgeber für den Fall seiner Insolvenzfähigkeit für die Dauer der Erstattung bis zur Leistung der Schlusszahlung eine Insolvenzsicherung in Höhe des zum Ausscheidestichtag ermittelten Gegenwerts beizubringen hat. Für Beteiligte wie die Arbeitnehmerin, welche zwischen dem 1.01.2002 und dem 31.12 2012 aus der VBL ausgeschieden sind, ermittelt die VBL abweichend hiervon sowohl zu dem vereinbarten Stichtag für den Beginn der Erstattung künftiger Rentenleistungen als auch zum Ende des Erstattungszeitraums den Gegenwert für die Feststellung der Höhe der Insolvenzsicherung.

Ohne Erfolg macht die VBL im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 20.06.2014 erstmals geltend, eine ausreichend hohe Insolvenzsicherung könne in einem reinen Erstattungsmodell nicht gewährleistet werden. Es handelt sich dabei um außerhalb der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrag, da den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich Gelegenheit zu weiteren Rechtsausführungen gegeben wurde. Für eine Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung besteht aus Sicht des Oberlandesgerichts kein Anlass. Denn auch den Ausführungen der VBL im Schriftsatz vom 20.06.2014 lässt sich kein Interesse der VBL entnehmen, welches die konkrete Ausgestaltung des modifizierten Erstattungsmodells mit den für die ausgeschiedenen Beteiligten sich ergebenden Nachteilen rechtfertigt.

Nach dem (neuen) Vortrag der VBL könne eine ausreichend hohe Insolvenzsicherung in einem reinen Erstattungsmodell nicht gewährleistet werden, weil je nach Altersschichtung des Versichertenbestandes für einen ausgeschiedenen Arbeitgeber mit einem Erstattungszeitraum von 80 Jahren oder länger zu rechnen ist. Innerhalb dieses Zeitraums könne sich die Höhe der erforderlichen Insolvenzsicherung aber stark verändern. Die VBL würde beim reinen Erstattungsmodell über 80 Jahre zudem das hohe Risiko tragen, dass ein ausgeschiedener Arbeitgeber gar keine ausreichende Insolvenzsicherung mehr beibringen könne, weil beispielsweise Banken oder Kreditversicherer ihrerseits das Risiko für zu hoch einschätzen, das sie mit einer Bürgschaft gegenüber der VBL eingehen. Dies könne auf die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage eines Arbeitgebers zurückzuführen sein und/oder auf die Erhöhung des abzusichernden Betrages.

Damit lässt sich ein Interesse der VBL an der konkreten Ausgestaltung des Erstattungsmodells nicht rechtfertigen. Es liegt allerdings auf der Hand, dass sich die Höhe der erforderlichen Insolvenzsicherung während der Durchführung des Erstattungsmodells ändert. Dem trägt naturgemäß eine Insolvenzsicherung, die auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist, nicht hinreichend Rechnung. Da der VBL eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung stehen, eine ausreichende Insolvenzsicherung auch für einen über 80 Jahre dauernden Erstattungszeitraum vorzusehen, überwiegt das Interesse der Insolvenzsicherung nicht das Interesse der ausscheidenden Beteiligten, die Zahlungen an die VBL auf ein notwendiges Maß zu begrenzen22. So wäre die VBL beispielsweise durch eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist, im Falle einer Beendigung der Beteiligung für die Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Beteiligten gegenüber der VBL einzustehen sowie einer entsprechenden unwiderruflichen Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder entsprechenden Bankbürgschaft ausreichend gesichert. Diese Sicherungsmittel fordert die VBL, wie sich aus ihren Ausführungsbestimmungen zu § 20 Abs. 3 VBLS ergibt, von juristischen Personen des Privatrechts während der Dauer ihrer Beteiligung. Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer gekündigten Beteiligung der Insolvenzschutz nicht ausreichen soll, den die VBL bisher bei einer ungekündigten Beteiligung selbst als ausreichend betrachtet hat24. Erwägenswert wäre auch entsprechend § 10 Abs. 2 BetrAVG laufende Beiträge zu erheben, die den Barwert der im laufenden Kalenderjahr zu erbringenden Rentenleistungen, die infolge der Insolvenz eines Beteiligten nicht erstattet werden, zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften decken. Ein solcher an dem Eintritt des Sicherungsfalls orientierter Beitrag, der allerdings nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Beteiligten führen dürfte, hätte – gegenüber dem von der VBL erhobenen pauschalen Betrag – den Vorteil, dass eine Übersicherung ausgeschlossen ist25. Da hier Raum für eine sinnvolle Neuregelung der Satzungsbestimmungen ist, ist es unerheblich, dass die derzeitige Satzungsregelung diese Möglichkeit nicht vorsieht26.

Die zeitliche Beschränkung des Erstattungszeitraums kann entgegen der Auffassung der VBL auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sich dadurch die Verwaltungskosten für den Beteiligten vermindern. Denn nicht nur während des Erstattungszeitraums werden Verwaltungskosten erhoben (vgl. Nr. 5 Satz 11 SEB i.V. mit § 23c Abs. 2 Satz 6 VBLS neu). Vielmehr ist auch der für die Schlusszahlung maßgebliche Gegenwert zur Abgeltung der Verwaltungskosten um 2 Prozent zu erhöhen. Dies gilt sowohl für zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2012 ausgeschiedene Beteiligte – wie die Arbeitnehmerin – (Nr. 2 § 23 Abs. 2 Satz 8 SEB) als auch für danach Ausgeschiedene (§ 23a Abs. 2 Satz 5 VBLS neu).

Es ist auch nicht sichergestellt, dass die zum Aufbau eines Deckungsstocks eingezahlten Beträge die Schlusszahlung tatsächlich mindern. Das Risiko einer fehlerhaften, nicht ertragreichen oder gar verlustreichen Anlage des Deckungskapitals trägt allein der ausgeschiedene Arbeitgeber, der keinerlei Einfluss auf die Anlageart hat. Genauso wenig ist sichergestellt, dass der einbezahlte Erstattungsbetrag vollumfänglich den Arbeitnehmern des ausgeschiedenen Beteiligten zugutekommt. Denn für den Fall, dass der Abrechnungsverband Gegenwerte zum Ende eines Geschäftsjahres einen Verlust ausweist, erfolgt der Ausgleich des Fehlbetrages durch Herabsetzung der Leistungen aus diesem Abrechnungsverband, wobei über Beginn und Höhe der Leistungsabsenkung der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars entscheidet. Es besteht damit das Risiko, dass die Rentenleistungen auch solcher ehemaliger Arbeitnehmer eines Beteiligten, der die benötigten Erstattungsleistungen erbracht hat, herabgesetzt werden. In diesem Fall müsste der ausgeschiedene Beteiligte gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern für den Differenzbetrag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstehen und damit letztlich die Rentenzahlungen doppelt erbringen.

Ohne Erfolg macht die VBL geltend, der Arbeitgeber könne auf Antrag den Erstattungszeitraum jederzeit verkürzen oder freiwillig höhere Beiträge leisten, um früher ausfinanziert zu sein. Denn damit ist eine noch höhere finanzielle Belastung der Beteiligten verbunden, der keine gegenwärtige finanzielle Belastung der VBL gegenübersteht.

Da Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 SEB unwirksam sind, kommt es auf etwaige weitere Unwirksamkeitsgründe nicht an.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27. August 2014 – 6 U 115/11 (Kart)27

  1. BGHZ 195, 93 Rn. 37 ff. und 58 ff; BGH WuW/E DE-R 4037 Rn. 24 – VBL-Gegenwert[]
  2. BGH, WuW/E DE-R 4037 Rn. 29 – VBL-Gegenwert[]
  3. BGHZ 195, 93 Rn. 80; BGH, WuW/E DE-R 4037 Rn. 77 – VBL-Gegenwert[]
  4. BGHZ 195, 93 Rn. 81[]
  5. BGH, WuW/E DE-R 4037 Rn.77 – VBL-Gegenwert[]
  6. BGHZ 195, 93 Rn. 14 bis 24; BGH, WuW/E DE-R 4037 Rn. 17 – VBL-Gegenwert[]
  7. BGH, aaO.[]
  8. BGHZ 195, 93 Rn. 26 bis 29; BGH, WuW/E DE-R 4037 Rn.19 – VBL-Gegenwert[]
  9. 6 U 143/11, veröffentlicht in Juris[]
  10. BGHZ 195, 93 Rn. 58 ff.[][]
  11. BGH aaO. Rn. 61[]
  12. BGH aaO Rn. 64[]
  13. BGHZ 195, 93 Rn. 66[]
  14. Löwisch, ZTR 2013, 534, 539[][][][]
  15. vgl. Löwisch, ZTR 2013, 534, 539[]
  16. vgl. Löwisch, ZTR 2013, 539[]
  17. BGHZ 195, 93 Rn. 71[]
  18. vgl. Niermann/Fuhrmann, BetrAV 2013, 105, 110[][]
  19. vgl. zur früheren Satzung: BGHZ 195, 93 Rn. 64; OLG Karlsruhe, VersR 2011, 869 Rn. 65; Gansel, VuR 2013, 109, 112[]
  20. BGH, NJW-RR 2012, 249 Rn. 23[]
  21. BGH, Urteil vom 08.04.2014 – KZR 53/12 Rn. 42 -VBL-Versicherungspflicht[]
  22. vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 48[][]
  23. vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 64; Gansel, VuR 2013, 109, 112[]
  24. BGHZ 195, 93 Rn. 69[]
  25. vgl. BVerfG, NVwZ 2012, 1535, 1538[]
  26. vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 69[]
  27. ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2014 – 6 U 116/11[]