Interne Teilung von berufsständischen Versorgungsanrechten im Versorgungsausgleich

Der Bundesgerichtshof hat aktuell Stellung genommen zur Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei interner Teilung von berufsständischen Versorgungsanrechten, wenn die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße in Punktwerten bemessen ist (hier: Sächsische Ärzteversorgung):

Interne Teilung von berufsständischen Versorgungsanrechten im Versorgungsausgleich

Die interne Teilung ist vorzunehmen, indem die in der Ehezeit erworbenen Punktwerte des Versorgungsanrechts geteilt sowie die für die Teilung maßgebliche Fassung der Satzung in den Beschlusstenor aufgenommen werden.

Gegenstand der internen Teilung sind nicht der vom Versorgungsträger vorgeschlagene monatliche Eurobetrag sondern die in der Ehezeit erworbenen Punktwerte.

Gemäß § 10 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bemessungs- bzw. Bezugsgröße zu bestimmen, also insbesondere als Rentenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Kennzahl: So hat die gesetzliche Rentenversicherung etwa Entgeltpunkte zu verwenden, die kapitalgedeckten Systeme der privaten Altersvorsorge haben Kapitalwerte, die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen zu errechnen1.

Welche Bemessungs- bzw. Bezugsgröße auszugleichen ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist diejenige Kennzahl, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Im Versorgungssystem der Sächsischen Ärzteversorgung sind dies die durch Beitragszahlungen erworbenen Punktwerte. Denn nach § 28 Abs. 2 der Satzung beläuft sich das jährliche Altersruhegeld auf den Vomhundertsatz der im Jahr des Ruhegeldbeginns geltenden Rentenbemessungsgrundlage, welcher der Summe der durch Beitragszahlung erworbenen Punktwerte entspricht.

Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Dieser Vorschlag hat in der nach § 5 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Bezugsgröße zu erfolgen. § 5 Abs. 3 VersAusglG stellt es dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen. Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswerts ist Sache des Gerichts1. Dieses hat den Ausgleich zwingend in der nach dem Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße durchzuführen.

Daher sind nicht „monatliche Punktwerte“ zu übertragen, wenn die nach dem Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße nicht ein „monatlicher Punktwert“ ist, sondern die durch die gesamten ehezeitlichen Beitragszahlungen erworbenen (jährlichen) Punktwerte.

Auch ist ein Klammerzusatz entbehrlich, mit dem das Gericht nachrichtlich auf einen korrespondierenden monatlichen Rentenwert von 189,57 € hinweist.

Der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Satzungsstand der Versorgungsordnung grundsätzlich im Tenor des Beschlusses anzugeben ist. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat2, erfordert die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Dieses ist bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Denn als Bezugsgröße haben die Punktwerte nur im Zusammenhang mit einem genau festgelegten Versorgungssystem Aussagekraft; erst die Bezeichnung des zugehörigen Versorgungssystems verleiht den zu übertragenden Punktwerten die Bedeutung einer konkreten Versorgungsanwartschaft. Zugleich werden mit der Bezugnahme auf die Versorgungsordnung auch die darin für die Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen Regelungen zum Gegenstand des richterlichen Gestaltungsakts.

Bei öffentlichrechtlichen Versorgungsträgern, deren Versorgungsordnung in einem Amtsblatt veröffentlicht wird, empfiehlt sich die Angabe des angewendeten Satzungsstandes, weil dadurch deutlich wird, ob und welche etwaigen Satzungsänderungen bereits bei der Berechnung des Ausgleichswerts berücksichtigt sind3.

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat4, ist schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ausgeschlossen, dass dem Berechtigten dadurch ein „statisches“, d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird. Danach sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Hinzu kommt, dass die interne Teilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ausgleichspflichtigen sicherstellen muss. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ist dem Ausgleichsberechtigten deswegen ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung zu übertragen. Eine im Tenor konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswegen lediglich die Art des geteilten Anrechts und verhindert nicht dessen Weiterentwicklung nach Maßgabe einer vorhandenen Dynamik oder späterer Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken. Zu Missverständnissen kann eine solche Tenorierung im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen nicht führen.

Ebenso ist der Bezug auf das Ehezeitende in den Tenor aufzunehmen. Zwar stellen im hier entschiedenen Fall die auszugleichenden Punktwerte eine zeitunabhängige Bezugsgröße innerhalb des Versorgungssystems der Sächsischen Ärzteversorgung dar, weshalb die Angabe eines Zeitbezugs nicht schon erforderlich ist, um den Wert der zu übertragenden Versorgung an einen Zeitbezug zu binden. Der Bezug auf das Ehezeitende bezeichnet jedoch zugleich den Bewertungsstichtag, zu dem das auszugleichende Anrecht berechnet ist (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 2012 – XII ZB 492/11

  1. BT-Drucks. 16/10144 S. 49[][]
  2. BGH, Beschluss vom 26.01.2011 – XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rn. 24[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2011 – XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rn. 28, 30[]
  4. BGH, Beschluss vom 26.01.2011 – XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rn. 27[]