Kapitalabfindung aus berufständischer Versorgungseinrichtung als „andere Einkünfte“

Eine Teilkapitalleistung (Kapitalabfindung) ist als einkommensteuerpflichtige „andere Leistung“ der berufsständischen Versorgungseinrichtungen i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG anzusehen.

Kapitalabfindung aus berufständischer Versorgungseinrichtung als „andere Einkünfte“

Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG sind „sonstige Einkünfte“ „Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen“. Nach § 22 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG gehören zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften auch Leibrenten und „andere Leistungen“, die u.a. aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, soweit sie der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. Dieser bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Vomhundertsatz (entsprechend der sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ergebenden Tabelle).

Der Begriff der anderen Leistungen ist durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 20041 in Nr. 1 Satz 3 eingefügt worden. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sollten von diesem Tatbestandsmerkmal auch Teilkapitalisierungen erfasst sein, da diese anderenfalls nicht steuerbar wären. Der Begriff der „Leibrenten“ wird um den Begriff „andere Leistungen“ erweitert, weil z. B. bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Pensionskassen Teilkapitalisierungen zulässig sind, die andernfalls nicht steuerbar wären2. Dieser Wille des Gesetzgebers hat im Wortlaut des Gesetzes seinen Niederschlag gefunden. Das Gesetz „fingiert“ die „anderen Leistungen“ als Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, somit als nach § 22 EStG der Steuerpflicht unterliegende Einkünfte. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird3, dass vom Gesetzeswortlaut nur wiederkehrende Bezüge umfasst seien, zu denen Einmalzahlungen nicht bzw. jedenfalls nicht durch die hiesige Gesetzesdefinition deklariert werden könnten (wie auch die Beschränkung auf den Begriff eines Jahresbetrages der Rente in Satz 2 der Regelung bestätige4), folgt das Finanzgericht Düsseldorf dem nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass „andere Leistungen“ i. S. der 2. Alt. der Vorschrift im Gegensatz zu Leibrenten lt. der 1. Alt. der Bestimmung nicht wiederkehrend sein müssen, weil es nach der gesetzgeberischen Konzeption auf die äußere Form der Zahlung nicht ankommt5. Das gilt auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 28. Juli 20116, nach dem im Zweifel mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen bei der Auslegung der Norm dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenwirken der Vorschriften der Vorzug zu geben ist; derartige „Zweifel“ vermag das Finnazgericht Düsseldorf hier angesichts des seiner Ansicht nach hinreichend eindeutigen Wortlauts der Norm nicht zu bejahen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2012 – 15 K 1556/11 E

  1. BStBl I 2004, 554[]
  2. vgl. BT-Drucks. 15/3004 vom 29. April 2004, 19[]
  3. etwa Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR-, EStG, § 22 Rdn. 284[]
  4. vgl. . Risthaus a.a.O.[]
  5. ebenso: Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 22 Rdn. 101; Bauschatz in Korn, EStG, § 22 Rdn. 94; Fischer in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 22 Rdn. 27a[]
  6. BFH, Urteil vom 28.07.2011 – VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1782[]