Negative Einkünfte bei Rückkauf einer Sterbegeldversicherung

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG erfasst auch eine abgeschlossene Sterbegeldversicherung.

Negative Einkünfte bei Rückkauf einer Sterbegeldversicherung

Nach dieser Vorschrift gehört bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, deren Vertrag nach dem 31.12 2004 abgeschlossen worden ist, der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Versicherungsleistung im Erlebensfall oder im Zuge des Rückkaufs des Vertrags angefallen ist, d.h. die Zahlung der Versicherungsleistung im Todesfall ist -mit Ausnahme der im Streitfall nicht einschlägigen Fälle des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 7 und 8 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.20141- nicht steuerbar.

Die von der Versicherungsnehmerin im Jahr 2005 abgeschlossene Sterbegeldversicherung ist zwar keine klassische Kapitalversicherung mit Sparanteil, da sie keine Zahlung der angesparten Beträge im Erlebensfall, sondern nur eine Zahlung im Todesfall vorsieht. Trotzdem umfassen die Beiträge zur Sterbegeldversicherung nach den bindenden Feststellungen des Finanzgericht (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht nur Verwaltungskosten- und Risikoanteile, sondern auch Sparanteile, die von der Versicherungsgesellschaft angelegt worden sind und der Ansammlung von Gewinnanteilen dienten. Dies reicht für die Qualifizierung als Kapitalversicherung mit Sparanteil aus2.

Indem das Versicherungsunternehmen im Anschluss an die von der Versicherungsnehmerin erklärte Kündigung den Versicherungsvertrag zurückkaufte, war auch der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG erfüllt.

Die Tatsache, dass sich für die Versicherungsnehmerin aus dem Rückkauf ein negativer Unterschiedsbetrag ergibt, steht dem nicht entgegen. Denn weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus einer historischen, systematischen oder teleologischen Auslegung ist ableitbar, dass die Vorschrift nur positive Unterschiedsbeträge erfassen soll. Vielmehr zeigt die Verwendung des neutralen Begriffs „Unterschiedsbetrag“, dass grundsätzlich sowohl positive als auch negative Differenzbeträge steuerlich zu erfassen sind3.

Im Streitfall kann die steuerliche Anerkennung des negativen Unterschiedsbetrags auch nicht unter Hinweis auf das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht versagt werden4.

Auch hier gilt nach Einführung der Abgeltungsteuer durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.20075 die tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht6. Zu deren Widerlegung genügt weder das bloße Vorliegen eines negativen Unterschiedsbetrags noch kann auf eine -ggf. fehlende- Einkünfteerzielungsabsicht bei Abschluss der Sterbegeldversicherung abgestellt werden. Zum einen stellt die den Rückkauf auslösende Kündigung der Sterbegeldversicherung eine Änderung der ursprünglichen Investitionsplanung dar. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch für Sterbegeldversicherungen, die keine Versicherungsleistung im Erlebensfall vorsehen, die Steuertatbestände des Rückkaufs (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) sowie (ab 1.01.2009) des Verkaufs der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an einen Dritten (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG) vorgesehen hat, d.h. auch in diesen Fällen die -ggf. negativen- Unterschiedsbeträge erfassen wollte.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. März 2017 – VIII R 25/14

  1. BGBl I 2014, 1266[]
  2. vgl. auch BMF, Schreiben vom 01.10.2009 – IV C 1-S 2252/07/0001, BStBl I 2009, 1172, Rz 30; Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 264; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz C/6 33[]
  3. im Ergebnis auch Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz C/6 40[]
  4. zum grundsätzlichen Erfordernis der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG, und zwar getrennt für jede einzelne Kapitalanlage, stellvertretend BFH, Urteil vom 14.05.2014 – VIII R 37/12, BFH/NV 2014, 1883[]
  5. BGBl I 2007, 1912[]
  6. grundsätzlich dazu BFH, Urteil vom 14.03.2017 – VIII R 38/15[]