Kein Gewerbesteuerausgleich für die lärmgeplagte Nachbargemeinden

Nachbargemeinden eines Großflughafens steht auch dann kein Anteil an der Gewerbesteuer des Flughafenbetreibers zu, wenn auf ihrem Gebiet für den Betrieb des Flughafens unerlässliche Lärmmessstationen installiert sind, entschied jetzt der Bundesfinanzhof auf die Klage einiger hessischer Gemeinden.

Kein Gewerbesteuerausgleich für die lärmgeplagte Nachbargemeinden

Der Ausgangsfall[↑]

Die Erhebung der Gewerbesteuer beruht auf der Festsetzung eines sog. Gewerbesteuermessbetrages. Dieser Messbetrag, der aus dem Gewerbeertrag des Gewerbebetriebes abzuleiten ist, ist zu zerlegen, wenn Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Auf diese Weise wird jede Gemeinde, die „Lasten“ aus der gewerblichen Tätigkeit zu tragen hat, mit einem Anteil am Gewerbesteueraufkommen „entschädigt“. Gesetzlicher Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis, in dem sich die Summe der Arbeitslöhne auf die einzelnen Betriebsstätten verteilt. Bei sog. mehrgemeindlichen Betriebsstätten kann die Zerlegung auch nach einem anderen Aufteilungsmaßstab vorgenommen werden.

Im Streitfall ging es um einen hessischen Großflughafen, der in den umliegenden Gemeinden Lärmmessstationen betrieb und zum Fortbestand seiner Betriebsgenehmigung auch betreiben musste. Die betroffenen Gemeinden begehrten wegen dieser Messstationen einen Anteil am Gewerbesteueraufkommen. Sie verwiesen insbesondere auf die mit der räumlichen Nähe zum Flughafen einhergehenden Lärmbelastungen und die dadurch ausgelösten Investitionen im Gemeindebereich.

Die Entscheidungen von Hessischem Finanzgericht und Bundesfinanzhof[↑]

Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Hessische Finanzgericht hat die Klage der Nachbargemeinden abgewiesen1. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Gemeinden hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Hessischen Finanzgerichts zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen wegen eines zwischenzeitlich seitens des Finanzamtes ergangenen Änderungsbescheides aufgehoben, die Klagen der Gemeinden jedoch gleichwohl, wie erstinstanzlich bereits das Hessische Finanzgericht, abgewiesen:

Zwar seien die Lärmmessstationen als Betriebsstätten des Flughafens anzusehen, so der Bundesfinanzhof. Ein Anteil an der Gewerbesteuer stehe den Nachbargemeinden gleichwohl nicht zu: Zum einen würden in den Messstationen keine Arbeitnehmer beschäftigt, nach deren Löhnen eine Zerlegung erfolgen könnte. Zum anderen reiche die bloße Verbindung der Stationen mit dem Flughafen zur Datenübertragung per Kabel im öffentlichen Wählnetz nicht aus, um von einer die Gesamtanlage umfassenden sog. mehrgemeindlichen Betriebsstätte auszugehen.

In ähnlicher Weise hatte der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit bereits für Windkraftanlagen entschieden. Durch das Jahressteuergesetz 2009 ist daraufhin allerdings das Gewerbesteuergesetz geändert worden; seitdem werden auch die Standortgemeinden der Windkraftanlagen nach einem besonderen Zerlegungsschlüssel am Gewerbesteueraufkommen beteiligt.

Die Lärmmessstationen als Betriebsstätten[↑]

Da die Lärmmessstationen im Streitfall Betriebsstätten der Flughafengesellschaft sind, war eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG 2002 vorzunehmen, an der die klagenden Gemeinden dem Grunde nach zu beteiligen waren.

Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, ist der Steuermessbetrag gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG 2002 in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Die Gewerbesteuer wird dann in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GewStG 2002).

Im Gewerbesteuergesetz wird der Betriebsstättenbegriff nicht eigenständig definiert. Es ist deshalb für gewerbesteuerliche Zwecke auf § 12 AO zurückzugreifen2. Gemäß § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Nach ständiger Rechtsprechung setzt dies eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat3.

Diese Tatbestandsvoraussetzungen wurden von den Gemeinden, vom Finanzamt und im angefochtenen Urteil zu Recht als im Streitfall erfüllt angesehen. Der Einwand, die Lärmmessung sei nicht die Grundlage der Unternehmenstätigkeit der Flughafengesellschaft, greift nicht durch. Wenn in der gesetzlichen Definition gefordert wird, dass die Anlage der Tätigkeit des Unternehmens dienen muss (als unternehmensbezogenes Tätigwerden in, an oder mit der Geschäftseinrichtung4), erfasst das im Streitfall auch die im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb gesetzlich geforderte –und damit den Fortbestand der Betriebsgenehmigung sichernde– und aktiv betriebene Lärmmessung5. Die Flughafengesellschaft ist nach § 19a Satz 1 LuftVG zur Einrichtung und zum Betrieb der Lärmmessstationen verpflichtet und hat die gewonnenen Ergebnisse nach Satz 2 fortlaufend sowohl der Genehmigungsbehörde als auch der Fluglärmkommission nach § 32b LuftVG mitzuteilen und sie regelmäßig zu veröffentlichen. Darüber hinaus besteht ein eigenbetrieblicher Veranlassungszusammenhang schon mit Blick auf die die Messergebnisse berücksichtigende Entgeltordnung für den Flugbetrieb (Berechnung der Start- und Landeentgelte) sowie seit dem Sommerflugplan des Streitjahres die Überwachung der Einhaltung der sog. Lärmkontingentierung.

Lärmmessstation ist keine mehrgemeindliche Betriebsstätte[↑]

Eine Lärmmessstation ist nicht Teil einer sog. mehrgemeindlichen Betriebsstätte i.S. des § 30, § 4 Abs. 1 Satz 2 GewStG 2002.

Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, ist der Steuermessbetrag auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar „nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten“ (§ 30 GewStG 2002). Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte liegt vor, wenn zwischen den Betriebsanlagen, Geschäftseinrichtungen oder Teilen von ihnen ein räumlicher und betrieblicher (d.h. organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher) Zusammenhang besteht6. Die für die Annahme einer einheitlichen Betriebsstätte notwendigen Merkmale müssen grundsätzlich kumulativ erfüllt sein7. Allerdings kann für bestimmte Unternehmen der räumliche Zusammenhang bei einer besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Verbindung in den Hintergrund treten8. Die Feststellung, ob und ggf. welche einzelnen Betriebsteile auf Grund der genannten Kriterien ein einheitliches Ganzes darstellen, obliegt dem Finanzgericht.

Der Schlussfolgerung des Hessischen Finanzgerichts, dass ein betrieblicher Zusammenhang zwischen dem Flughafenbetrieb und den einzelnen Lärmmessstationen besteht, ist zuzustimmen. Der betriebliche Zusammenhang folgt im Streitfall schon aus dem unbestrittenen Umstand, dass der Flughafen ohne die Lärmmesseinrichtungen nicht betrieben werden darf. Darüber hinaus ergibt er sich etwa aus der Entgeltordnung der Flughafengesellschaft, wonach Start- und Landeentgelte in Abhängigkeit von der Qualität des jeweiligen Lärmereignisses erhoben werden.

Dem Hessischen Finanzgericht ist aber auch darin zuzustimmen, so der Bundesfinanzhof in seinen Urteilsgründen weiter, dass es im Streitfall an dem erforderlichen räumlichen Zusammenhang fehlt. So gibt es –was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist– keinen durch ein oder mehrere zusammenhängende Grundstücke vermittelten9 „erdoberflächenbezogenen“ Zusammenhang der Gesamtanlage. Das Hessische Finanzgericht konnte auch ohne Rechtsfehler den betrieblichen Zusammenhang –durch die den Betrieb des Flughafens sicherstellende Funktion der Lärmmessstationen und die unterirdische Verbindung der Gesamtanlage zum Zwecke der Datenübertragung– als nicht so entscheidend werten, dass das Fehlen des räumlichen Zusammenhangs durch einen besonders engen betrieblichen Zusammenhang aufgewogen werden könnte.

Zwar hat es der Bundesfinanzhof z.B. für Unternehmen der Elektrizitätsversorgung10 und der Mineralölwirtschaft11 ausreichen lassen, dass der räumliche Zusammenhang durch betriebliche Anlagen unter oder über der Erdoberfläche hergestellt wird, und dies ohne Rücksicht auf deren äußere Sichtbarkeit und zumindest bei Elektrizitätsunternehmen auch ohne Rücksicht auf das Eigentum an den die Verbindung vermittelnden Leitungen. Bei diesen Unternehmenszweigen trete der räumliche Zusammenhang wegen der besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Verbindung in den Hintergrund12. Der Bundesfinanzhof sieht aber keinen Anlass, über die dort beurteilten und vergleichbaren Situationen einer „betriebsspezifisch bedingten Verbindung“ hinaus13 das strukturbildende Kriterium des flächenbezogenen räumlichen Zusammenhangs einzuschränken. Dies hat er schon insoweit zum Ausdruck gebracht, als ein räumlicher Zusammenhang nicht durch Telefonleitungen oder andere allgemeine Kommunikationsleitungen begründet werden kann14. Der Bundesfinanzhof sieht sich zu diesem engen Normverständnis auch dadurch veranlasst, dass die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 30 GewStG 2002 anstelle der Grundnorm des § 29 GewStG 2002 nicht zum Regelfall für die Durchführung der Zerlegung werden darf.

Das Hessische Finanzgericht hat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass die Datenübertragung von den Lärmmessstationen zwar auf eine technisch besondere Art und Weise, aber im Rahmen des öffentlichen Wählnetzes erfolgt. Der betriebliche Zusammenhang zwischen der gesamten Lärmmessanlage und der Flughafenfläche wird damit auf der Grundlage einer auch anderen Zwecken dienenden Kabelverbindung hergestellt. Damit ist die Situation im Streitfall –wie auch das Hessische Finanzgericht hervorgehoben hat– vergleichbar mit einer (Daten-)Verbindung der Filialen einer Bank zu einem gemeinsamen Rechenzentrum aller Filialen über Gemeinde- und Ländergrenzen hinweg. Sie ist ebenso vergleichbar mit einer kabellosen, funktechnischen Verbindung zwischen verschiedenen Betriebseinheiten oder Betriebsvorrichtungen. Auch wenn die Funktion der Lärmmessstationen für den geordneten Flugbetrieb betriebsnotwendig ist, kann eine allgemeine Kommunikationsleitung keine ausreichend enge räumliche Verbindung der Gesamtanlage „Flughafenbetrieb“ herstellen15.

Kein Zerlegungsanteil bei Zerlegung nach § 29 GewStG[↑]

Den klagenden Nachbargemeinden ist nach dem hiernach einschlägigen Zerlegungsmaßstab des § 29 GewStG 2002 kein Zerlegungsanteil zuzuweisen.

§ 29 Abs. 1 GewStG 2002 sieht als (Regel-)Zerlegungsmaßstab das Verhältnis vor, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28 GewStG 2002) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Da auf den in den Gemeindegebieten der Nachbargemeinden belegenen Lärmmessstationen mangels Beschäftigung von Arbeitnehmern keine Arbeitslöhne gezahlt worden sind, sind diese Gemeinden nach § 29 Abs. 1 GewStG 2002 mit jeweils 0 € zu beteiligen.

Keine abweichende Zerlegung nach § 33 GewStG[↑]

Eine abweichende Zerlegung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG 2002 kommt nicht in Betracht.

Der Gewerbesteuermessbetrag ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG 2002 unter der Voraussetzung, dass die Zerlegung nach §§ 28 bis 31 GewStG 2002 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt, nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt aber nicht jede offenbare Unbilligkeit, die sich aus einem gesetzlichen Zerlegungsmaßstab (§§ 28 bis 31 GewStG 2002) ergibt, eine Zerlegung nach einem abweichenden Maßstab, sondern nur eine eindeutige Unbilligkeit von erheblichem Gewicht16. Eine solche liegt nur dann vor, wenn aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalles die sich aus einem groben gesetzlichen Maßstab allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird17.

Dazu hat das Hessische Finanzgericht in seiner Hauptbegründung zutreffend erkannt, dass allein der Umstand, dass in den auf dem Gebiet der Nachbargemeinden belegenen Lärmmessstationen keine Arbeitslöhne angefallen sind und deshalb auf diese nur Zerlegungsanteile von 0 € entfallen, nicht zur offenbaren Unbilligkeit des von § 29 GewStG 2002 vorgegebenen Aufteilungsmaßstabes führt. Dieser Maßstab sei nur dann von vornherein ungeeignet, wenn die Zerlegung wegen des Fehlens jeglicher Arbeitslöhne (in allen Betriebsstätten) nicht vorgenommen werden könne18. Dass der Gesetzgeber den Bedarf gesehen hat, in bestimmten Fallsituationen in § 29 GewStG 2002 einen Zerlegungsmaßstab festzuschreiben, der teilweise von den Arbeitslöhnen unabhängig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009, BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74), begründet eine Unbilligkeit des Regelmaßstabs im Streitfall ebenfalls nicht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Dezember 2009 – I R 56/08

  1. Hess. FG, Urteil vom 19.03.2008 – 8 K 2117/07, EFG 2008, 1472[]
  2. z.B. BFH, Urteile vom 13.09.2000 – X R 174/96, BFHE 194, 222, BStBl II 2001, 734; vom 12.02.2004 – IV R 29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 2 Rz 455 ff. und § 28 Rz 4; Sarrazin in Lenski/Steinberg, GewStG, § 28 Rz 9 ff.; Obermeier in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 2 GewStG Rz 841 ff.; Ziehr in Deloitte (Hrsg.), GewStG, 2009, § 2 Rz 462 ff.[]
  3. BFH, Urteile vom 03.02.1993 – I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; vom 30.10.1996 – II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12; und vom 04.06.2008 – I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, m.w.N.[]
  4. siehe BFH, Urteil in BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 28 GewStG Rz 11 f.[]
  5. gleiche Ansicht Offerhaus/Althof,FR 2006, 623[]
  6. z.B. BFH, Urteile vom 20.02.1974 – I R 179/72, BFHE 112, 183, BStBl II 1974, 427; vom 10.06.1974 – I R 54/72, BFHE 113, 123, BStBl II 1975, 42; vom 12.10.1977 – I R 227/75, BFHE 124, 65, BStBl II 1978, 160; vom 26.02.1992 – I R 58/91, BFH/NV 1992, 766; und vom 20.04.1999 – VIII R 13/97, BFHE 188, 536, BStBl II 1999, 542; s. auch z.B. Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 12 AO Rz 44; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 12 AO Rz 39; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 30 GewStG Rz 3 ff.[]
  7. BFH, Urteil in BFH/NV 1992, 766; FG Köln, Urteil vom 27.11.2006 – 2 K 6440/03, EFG 2007, 372; FG Hamburg, Urteil vom 01.10.2004 – VI 181/02, EFG 2005, 804; Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 30 Rz 5, 16; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 30 GewStG Rz 4; Gellrich in Deloitte, a.a.O., § 30 Rz 8; dazu ablehnend Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 30 Rz 2[]
  8. siehe BFH, Urteil in BFHE 124, 65, BStBl II 1978, 160[]
  9. z.B. BFH, Beschluss vom 28.10.1964 – I B 403/61 U, BFHE 81, 310, BStBl III 1965, 113[]
  10. BFH, Beschlüsse vom 16.11.1965 – I B 249/62 U, BFHE 84, 108, BStBl III 1966, 40, und vom 18.10.1967 – I B 270/63, BFHE 90, 268, BStBl II 1968, 40[]
  11. BFH, Urteile in BFHE 113, 123, BStBl II 1975, 42; und in BFH/NV 1992, 766[]
  12. BFH, Urteile in BFHE 124, 65, BStBl II 1978, 160; und in BFH/NV 1992, 766[]
  13. siehe die Nachweise bei Sarrazin in Lenski/ Steinberg, a.a.O., § 30 Rz 12 ff.[]
  14. BFH, Urteil in BFHE 113, 123, BStBl II 1975, 42; siehe insoweit zustimmend z.B. Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 30 Rz 14; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 30 GewStG Rz 5; Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 30 Rz 3; Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 12 AO Rz 44[]
  15. so im Ergebnis auch Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 30 Rz 3; wohl auch Gellrich in Deloitte, a.a.O., § 30 Rz 14; a.A. Offerhaus/Althof, FR 2006, 623 f.; Herlinghaus, EFG 2008, 1478, 1479[]
  16. z.B. BFH, Urteil vom 17.02.1993 – I R 19/92, BFHE 171, 304, BStBl II 1993, 679[]
  17. BFH, Urteile vom 24.05.2006 – I R 102/04, BFH/NV 2007, 270; und vom 04.04.2007 – I R 23/06, BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836[]
  18. BFH, Urteile vom 07.12.1994 – I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175; und in BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836; zustimmend etwa Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 33 Rz 3[]