Grabplatte

Mehrleistungen der Unfallkasse nach Hilfeleistungen bei Unglücksfällen – und ihre Anrechnung auf die Hinterbliebenenversorgung

Die Gewährung von Mehrleistungen nach dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) zu einer Witwen- und Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung darf nicht den beamtenrechtlichen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung schmälern. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatten die Ehefrau und die Kinder eines verbeamteten Universitätsprofessors geklagt, der bei einem Unfall

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Geldscheine

Wechsel eines Beamten in das EU-Ausland – und die Nachversicherung in der Rentenversicherung

Macht ein Beamter von der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV Gebrauch, indem er aus dem in Deutschland begründeten Beamtenverhältnis ausscheidet, um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so hat er einen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag, der die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzt, die ihm infolge

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Deutsche Rentenversicherung bund stralsund

Das rechtswidrig durchgeführte Quasi-Splitting – und die Aufwendungen der Rentenversicherung

Aufwendungen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund eines (rechtswidrig durchgeführten) Quasi-Splittings von privatrechtlichen Versorgungsansprüchen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sind nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu erstatten. Gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die

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Stellenhebung – und die versorgungsrechtliche Wartefrist

Die versorgungsrechtliche „Wartefrist“, nach der die Dienstbezüge des höherwertigen Amtes nur dann für die Festsetzung der Versorgungsbezüge herangezogen werden, wenn der Beamte die Dienstbezüge dieses (oder eines mindestens gleichwertigen) Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand mindestens zwei Jahre erhalten hat, gilt auch, wenn die Vergabe des höherwertigen Amtes auf

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Unterschiedliche Altersversorgung von Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst

Differenzierungen im Versorgungsrecht zwischen Beamten und im Arbeitsverhältnis Beschäftigten sind aufgrund der Besonderheiten der Alimentation im Ausgangspunkt gerechtfertigt. Ein Günstigkeitsvergleich kann dabei nicht auf einzelne Gesichtspunkte beschränkt werden, sondern muss das Gesamtsystem berücksichtigen. Zudem steht dem Gesetzgeber mit Blick auf Rentenansprüche und -anwartschaften ein großer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der

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Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen – und die Ausgleichszahlungen des Arbeitnehmers

Ausgleichszahlungen, die ein Arbeitnehmer, dem eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden ist, leistet, um bei einem Arbeitgeberwechsel die Anrechnung von Dienstzeiten durch den neuen Arbeitgeber zu erreichen, sind als Werbungskosten abziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 EStG

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Baby

Versorgungsausgleich – und die ruhende Beamtenversorgung

Für den Ausgleich einer Beamtenversorgung ist auch im Fall des (teilweisen) Ruhens nach § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG grundsätzlich das ungekürzte Stammrecht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich. Das Ruhen ist allerdings dann beachtlich; und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete

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Die außerdienstlich erlittene Minderung der Erwerbsunfähigkeit – und der Unterhaltsbeitrag

Einem früheren Beamten, der während seines Beamtenverhältnisses eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. erfahren hat, steht in Berücksichtigung weiterer, nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses erlittener Arbeitsunfälle kein einheitlicher beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag unter Einbeziehung der außerhalb des Beamtenverhältnisses erfahrenen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu. emäß Art. 55 Abs. 1 und

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Anerkennung einer Erkrankung als Dienstunfall

Eine Erkrankung kann nur dann gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG als Dienstunfall anerkannt werden, wenn die Krankheit zur Zeit der Erkrankung in die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen ist. Eine spätere Aufnahme genügt nicht. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall stand der 1955 geborene Beamte bis

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Berufskrankheit bei Beamten

Bei Beamten kann eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung gelistet war. In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte ein im Ruhestand befindlicher ehemaliger Bedienstete einer Justizvollzugsanstalt geklagt. In den 1990er-Jahren beaufsichtigte er über einen Zeitraum

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Vorzeitig pensionierte Lehrer – und der Ausgleich für „Vorgriffsstunden“

Die Regelung für den Ausgleich der Vorgriffsstunden der Lehrer in Schleswig-Holstein muss nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch einen angemessenen Ausgleich für die wegen vorzeitiger Zurruhesetzung noch nicht oder noch nicht vollständig ausgeglichenen Vorgriffsstunden enthalten. Lehrer in Schleswig-Holstein hatten über mehrere Jahre zusätzlich zu den Pflichtstunden eine weitere halbe

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Beurlaubungsbezüge als Versorgungsbezüge

Die Einordnung als den Ruhegehälter gleichartige Bezüge geschieht unabhängig von dem Erreichen einer Altersgrenze. Die während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge sind mithin bereits als Versorgungsbezüge zu behandeln. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. auch Ruhegelder

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Witwengeld in der Soldatenversorgung – und die Anrechnung einer steuerrechtlichen Ansparrücklage

Eine (steuerliche) Ansparrücklage, deren Auflösung im Einkommensteuerbescheidzu einem Gewinn führt, darf nicht in die Ruhensberechnung für das Witwengeld einbezogen werden. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG 2003 erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.

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Versorgungsordnung, die Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht – und die Kindererziehungszeiten

Verweist eine Versorgungsordnung auf die Grundsätze des Beamtenversorgungsrecht, ist der Arbeitergeberin nicht verpflichtet, seiner ehemaligen Arbeitnehmerin auch den Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG zu gewähren Dienstvereinbarungen sind – ebenso wie Betriebsvereinbarungen – wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem

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Dienstordnungsangestellte – und ihre Versorgung bei der Fusion von Krankenkassen

Die bei einer Vereinigung einer Innungskrankenkasse und einer Ortskrankenkasse entstehende „neue“ Ortskrankenkasse, die lediglich für die abgegrenzte Region eines Bundeslandes besteht, hat als landesunmittelbare Körperschaft der Sozialversicherung die Versorgung der aktiven und bereits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellten, deren Arbeits- und Versorgungsverhältnisse von den geschlossenen Krankenkassen auf sie übergegangen sind, nach

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Versorgungsrücklagen – und die Ge­setz­ge­bungs­zu­stän­dig­kei­ten für das Be­sol­dungs- und Ver­sor­gungs­recht

Die Lan­des­ge­setz­ge­ber waren be­reits vor dem Über­gang der Ge­setz­ge­bungs­zu­stän­dig­keit für das Be­sol­dungs- und Ver­sor­gungs­recht be­fugt, für ihren Be­reich ein Son­der­ver­mö­gen Ver­sor­gungs­rück­la­ge nach Maß­ga­be des Re­ge­lungs­pro­gramms des § 14a BBesG a.F. zu bil­den. Die ver­min­der­ten Be­sol­dungs- und Ver­sor­gungs­an­pas­sun­gen nach § 14a BBesG die­nen neben dem Auf­bau von Ver­sor­gungs­rück­la­gen auch dem Zweck,

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Die Erstattung von Pensionsrückstellungen

Einer Verbandsgemeinde sind vom Landkreis entstandenen Personalkosten für Beamte zu erstatten, die bei der Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (ARGE) eingesetzt wurden, und zwar ungeachtet einer entsprechenden Kostenerstattung aus Bundesmitteln an den Landkreis. Allerdings gehören Pensionsrückstellungen nicht zu den entstandenen Personalkosten, weil die Verbandsgemeinde gar nicht verpflichtet ist, solche Pensionsrückstellungen

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Stasi-IM

Auch frü­he­re in­of­fi­zi­el­le Mit­ar­bei­ter sind ehe­ma­li­ge An­ge­hö­ri­ge des Staats­si­cher­heits­diens­tes im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG. Der Be­griff der Tä­tig­keit „für“ das Mi­nis­te­ri­um für Staats­si­cher­heit im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzt eine be­wuss­te und fi­na­le Un­ter­stüt­zung der Ar­beit die­ser Or­ga­ni­sa­ti­on vor­aus. In

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Ruhegehalt von Teilzeitbeamten und das Diskriminierungsverbot

Da durch höchstrichterliche Rechtsprechung offensichtlich geworden war, dass das Ruhegehalt von Teilzeitbeamten nicht durch den mit dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts unvereinbaren Versorgungsabschlag gekürzt werden darf, ist eine bestandskräftige, deswegen von Anfang an rechtswidrige Versorgungsfestsetzung für den Zeitraum ab Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zurückzunehmen. Das Rücknahmeermessen ist dann zumindest

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Beamtenpensionen und die Auflösung der Versorgungsrücklage in Niedersachsen

Die vorzeitige Verwendung der in Niedersachsen als Sondervermögen „Versorgungsrücklage“ geflossenen Mittel zu Versorgungszwecken der Beamten ist von dem weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers gedeckt und führt zu keiner Nachzahlung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover die Klage eines Ruhebeamten abgewiesen, der von der Oberfinanzdirektion Hannover die

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Beamtenversorgung und gesetzliche Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung sind nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG. Dem Versorgungsausgleich unterliegen die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten. Die Ehezeitanteile der in diesem Zeitraum erworbenen Versorgungsanrechte (i. S. des § 2 VersAusglG) sind jeweils hälftig zwischen den Ehegatten

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Ver­wen­dungs­ein­kom­men in der Beamtenversorgung

Der Be­griff des Er­werbs­ein­kom­mens aus einer Ver­wen­dung im öf­fent­li­chen Dienst (Ver­wen­dungs­ein­kom­men) im Sinne von § 53 Abs. 9 Satz 1 Be­amt­VG be­stimmt sich nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz. In seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgeführt, dass für den Begriff des Einkommens im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes nicht die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes

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Anrechnung von Erwerbseinkommen in der Beamtenversorgung

Für die Be­rech­nung des Er­werbs­ein­kom­mens nach § 53 Be­amt­VG ist die Summe der Ge­win­ne und Ver­lus­te der in § 53 Abs. 7 Be­amt­VG be­nann­ten Ein­kunfts­ar­ten ma­ß­geb­lich. Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbseinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten

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Versorgungsrechtlicher Ruhegehaltssatz bei gemischten Erwerbskarrieren

Die Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen Ruhegehaltssatzes durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz ist verfassungsgemäß, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht. InhaltsübersichtDie gesetzliche RegelungDie Richtervorlage des BundesverwaltungsgerichtsZulässige Rückwirkung – Vertrauensschutz, Artt. 20 Abs. 2, 33 Abs. 5 GGAllgemeiner Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG Die gesetzliche Regelung[↑] Beamte, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch

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Gewerblicher Grundstückshandel eines Ruhestandsbeamten

Der Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG entspricht dem Begriff des Einkommensteuergesetzes. Ein Ruhestandsbeamter betreibt in der Regel einen gewerbsmäßigen Grundstückshandel, wenn er innerhalb von fünf Jahren zwischen Anschaffung bzw. Bebauung eines Grundstücks und dem Verkauf mindestens vier Objekte veräußert. Erwerbseinkommen

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Abflachtungsbetrag und der Versorgungsausgleich

Der degressive Bestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte gemäß § 69 e BeamtVG unterfällt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587 g BGB sind die vom Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Der angemessene Unterhalt des Ausgleichsberechtigten wie auch des

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Betriebliche Altersversorgung nach Beamtenrecht

Eine in einem Formularvertrag enthaltene Verweisung auf die für die Berechnung des Ruhegehalts jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts muss lediglich dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen. Eine weitergehende Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB findet nicht statt. Richtet sich die Berechnung des Ruhegehalts eines

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Rückwirkende Herabsetzung des Ruhegehaltanspruchs eines Beamten

Die rückwirkende Aufhebung der Regelung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts auf der Grundlage des Mindestruhegehaltssatzes ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig. Die Rückwirkungsanordnung verletzt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätze des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes, die Versorgungsempfänger vor nachträglichen und sachlich nicht begründeten Kürzungen ihrer Versorgungsansprüche bewahren

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Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich aktuelle mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Versorgungsabschlags bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG (in der Fassung vom 20. Dezember 2001, gültig ab 1. Januar 2003) zu befassen und hat

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Besteuerung der Alterseinkünfte und die Beamtenversorgung

Im Rahmen der sog. Öffnungsklausel können in die Prüfung, welche Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, nur die tatsächlich geleisteten Beiträge einbezogen werden. Versorgungsanwartschaften eines Beamten bleiben unberücksichtigt. Die Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz sind sowohl im Hinblick auf ihre endgültige Ausgestaltung als auch

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Versorgung von teilzeitbeschäftigten Beamten

Die derzeit bestehende Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Beamten bei der Versorgung ist nach einem gestern verkündeten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig. Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die zu einer überproportionalen Schlechterstellung Teilzeitbeschäftigter führen, dürfen nicht weiter angewendet werden. Nach dem Beamtenversorgungsgesetz sind dienstliche Ausbildungszeiten und Studienzeiten ruhegehaltfähig und erhöhen das Ruhegehalt. Demselben Zweck dienen

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Die Dienstbesprechung als Dienstunfall

Ein Polizeibeamter, der bei einer „Gefährderansprache“ vergeblich versucht hat, einen potentiellen Täter von einer Straftat abzuhalten, und später psychisch erkrankt ist, hat keinen Anspruch darauf, dass die Gefährderansprache und eine nachfolgende Dienstbesprechung als Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes anerkannt werden, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Arnsberg. Der klagende, 37jährige Polizeibeamte hatte

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Beamtenverhältnis auf Zeit ohne Beamtenversorgung

Wer nach dreijähriger Ausübung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt, kann Versorgung nicht nach dem Beförderungsamt, sondern nur nach dem auf Lebenszeit innegehabten niedrigeren Amt erhalte, entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht. Der Kläger war im Jahre 2001 vom Leitenden Senatsrat zum Senatsdirigenten befördert worden,

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Vergeltungsangriff gegen einen Lehrer

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Beamter, der außerhalb des Dienstes, aber im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten angegriffen wird, für diesen „Vergeltungsangriff“ ein Unfallruhegehalt beanspruchen? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu beschäftigen. Zu klären war dabei, was unter einem Angriff als Voraussetzung für die

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Versorgungsausgleich bei kommunalen Wahlbeamten

Ein kommunaler Wahlbeamter hat eine zunächst alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung. Wird diese Versorgungsaussicht aufgrund einer erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Wiederwahl und nach Ablauf der damit verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung, so ist die in

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