Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatgerichts. Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung und ihrer Grundlagen formuliert. Die Urteilsgründe müssen dann für das Revisionsgericht genau erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat1.

Gerade bei Sexualdelikten sind die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage von besonderer Bedeutung2.

Hat die Geschädigte zum Teil Angaben gemacht, der das Tatgericht nicht folgt, ist besondere Vorsicht bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der übrigen Aussageteile geboten3.

Diesen Anforderungen wurden die Urteilsgründe in dem hier vom Bundesgerichtshof überprüften Fall nicht gerecht, weshalb die Verurteilung des Angeklagten keinen Bestand haben konnte:

Das Landgericht hat es als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin gewertet, dass ihre erste Offenbarung gegenüber den Eltern „in einer Drucksituation eher zufällig“ erfolgt sei. Dabei habe sie auf mehrmaliges Nachfragen eine Missbrauchsbehauptung aufgestellt, aber nur wenig preisgegeben. Im Urteil wird nicht erörtert, ob diese Behauptung möglicherweise allein der Drucksituation geschuldet war.

Hatte zudem nach den Urteilsfeststellungen bei der anschließenden polizeilichen Vernehmung eine „suggestive Befragung“ stattgefunden, wäre in Betracht zu ziehen gewesen, dass weitere Details erst in diesem Zusammenhang entwickelt worden sein können, ohne dass dies auf einen Erlebnisbezug der Behauptungen schließen lässt. Der Hinweis des Landgerichts, dass die suggestiven Elemente in der polizeilichen Vernehmung nicht die Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) im Umfang der Feststellungen betroffen hätten, sondern Qualifikationen durch Penetration (§ 176a Abs. 2 StGB), die das Landgericht nicht festgestellt hat, genügt insoweit nicht. Das Landgericht hat in der Behauptung einer Penetration eine möglicherweise unzutreffende Mehrbelastung des Angeklagten durch die Nebenklägerin gesehen. Dies weckt weiter gehende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der übrigen belastenden Angaben, die das Landgericht nicht ausgeräumt hat.

Das Landgericht hat hervorgehoben, die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben der Nebenklägerin entsprächen im Handlungskern dem Geschehen, das sie bei der Polizei und gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen geschildert habe. Zugleich hat es aber die Detailarmut bei der Schilderung einzelner Übergriffe festgehalten und dies damit erklärt, dass die Erinnerung der Nebenklägerin an das Geschehen wegen einer Vielzahl gleichartiger Handlungen erschwert sei. Durch Detailarmut wird aber die Bedeutung des Beurteilungskriteriums der Aussagekonstanz vermindert4. Zudem hat die Nebenklägerin eingeräumt, vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung die Vernehmungsprotokolle aus dem Vorverfahren gelesen zu haben. Auch dies kann die Konstanz der detailarmen Mitteilungen erklären. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Landgericht dies bei seiner Gesamtwürdigung aller Umstände im erforderlichen Maß bedacht hat.

Das Landgericht hat nicht feststellen können, ob die bei der Nebenklägerin durch die psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, die zusätzlich vorhandene Borderline-Störung und die außerdem diagnostizierte depressive Erkrankung auf die Taten zurückzuführen sind. Deshalb hat es diese Beeinträchtigungen auch nicht strafschärfend bewertet. Andererseits hat es von der Nebenklägerin beschriebene Flashbacks und Dissoziationen als Realkennzeichen gewertet. Das Landgericht hat diesen Widerspruch nicht aufgelöst. Es hat zwar eine kinderpsychiatrische Sachverständige vernommen; deren Ausführungen hat es im Urteil aber nicht erläutert.

Das Landgericht hat ferner angenommen, das äußere Erscheinungsbild der Nebenklägerin bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung deute „im Endeffekt ebenfalls die Richtigkeit“ ihrer Angaben an. Dies ist angesichts der Unklarheit der Ursachen der psychischen Beeinträchtigungen der Nebenklägerin und der Schwierigkeit der Deutung ihrer Wirkungen nicht nachzuvollziehen.

Unklar bleibt die Annahme des Landgerichts, es gebe keinen durchgreifenden Hinweis darauf, dass ein Internetchat, den die Nebenklägerin über ihre Missbrauchsbehauptungen geführt hatte, ohne suggestive Wirkung auf ihre Erinnerungen geblieben sei. Es hat betont, die Nebenklägerin sei nach der Trennung von etwaigen Suggestoren bei ihren Angaben geblieben. Die psychiatrische Sachverständige habe dazu erklärt, eine suggestiv beeinflusste Person distanziere sich „regelmäßig“ von der suggestiven Erinnerung, wenn sie vom Suggestor getrennt sei. Dieser Hinweis in den Urteilsgründen lässt besorgen, dass das Landgericht von einem Erfahrungssatz ausgegangen ist, der so nicht besteht.

Insgesamt hätte das Landgericht die Aspekte der erstmaligen Offenbarung des Missbrauchsvorwurfs in einer Drucksituation, die anschließende suggestive Form der Befragung bei der polizeilichen Vernehmung, die Detailarmut der Angaben mit der Folge der Relativierung des Glaubhaftigkeitskriteriums der Aussagekonstanz, die Unklarheit der Ursachen der psychischen Beeinträchtigungen der Nebenklägerin, die Fragwürdigkeit des persönlichen Erscheinungsbild bei der Vernehmung in der Haupthandlung und mögliche suggestive Einflüsse bei der Internetkommunikation über die Missbrauchsproblematik nicht nur einzeln betrachten, sondern auch hinsichtlich einer möglichen Wechselwirkung der Beweisbedeutung dieser Umstände im Rahmen einer Gesamtschau würdigen müssen, um zu prüfen, ob insoweit eine unzutreffende Mehrbelastung des Angeklagten durch die Nebenklägerin vorliegt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Oktober 2017 – 2 StR 219/15

  1. vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2016 – 2 StR 408/15[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2017 – 2 StR 465/16, NStZ-RR 2017, 319 f.[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2016 – 2 StR 59/16[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.1999 – 4 StR 370/99, StV 2000, 123, 124; BGH, Beschluss vom 11.10.2010 – 2 StR 403/10[]