Steuerhinterziehung – und die rechtswidrige Durchsuchung beim Steuerberater

Die Begründung eines Beschlagnahmebeschlusses, ein auf der Berufsstellung des durchsuchten Berufsgeheimnisträgers (hier: Steuerberaters) beruhendes Beschlagnahme- oder Beweisverwertungsverbot stehe einer Auswertung und Beschlagnahme nicht entgegen, sofern die Möglichkeit bestehe, dass sich aus dieser Auswertung erstmalig ein Anfangsverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger ergebe, verstößt gegen das Willkürverbot.

Steuerhinterziehung – und die rechtswidrige Durchsuchung beim Steuerberater

Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen führen nicht zur Nachprüfung im vollen Umfange, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße. Ein solcher Verstoß liegt bei gerichtlichen Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon dann vor, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Vielmehr ist ein Richterspruch nur willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt demnach erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden wird. Maßgebend für eine dahingehende Feststellung sind objektive Kriterien. Schuldhaftes Handeln der Richter ist nicht erforderlich1.

 Der Steuerberater wendet sich im vorliegenden Fall gegen die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung diverser Aktenordner sowie mehrerer Daten-sätze durch die Fachgerichte.

Das Sichtungsverfahren gemäß § 110 StPO, bei dem die im Rahmen einer Durchsuchung gefundenen und zur Ermittlungsbehörde verbrachten Gegenstände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit überprüft werden, bewegt sich zwischen der Durchsuchung und der Beschlagnahme. Dieses Verfahrensstadium ist damit der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert2. Es wird noch dem Stadium der Durchsuchung zugeordnet, ist aber durch die Wegnahme von Sachen aus dem Gewahrsam der Betroffenen in seinen Wirkungen der Beschlagnahme angenähert3.

So auch bei der hier entschiedenen Verfassungsbeschwerde: Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts4)) und des Landgerichts Münster5 treffen keine endgültige Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 98 StPO, sondern sind als Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auszulegen6. Denn weder die amtsgerichtliche noch die landgerichtliche Entscheidung enthalten Ausführungen zur konkreten Beweiseignung der Gegenstände. Vielmehr führt das Landgericht aus, dass die Frage eines Beweisverwertungsverbots „im Rahmen der Auswertung“ noch zu klären sei. Demnach sollte erst noch ermittelt werden, ob die sichergestellten Daten und Akten Informationen enthalten, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (vgl. § 94 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Es handelt sich mithin um eine vorläufige Sicherstellung zur Durchsicht im Sinne des § 110 StPO.

Da das Verfahren im Stadium der Durchsicht noch einen Teil der Durchsuchung bildet, kommt es für die Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung einer vorläufigen Sicherstellung darauf an, ob die Voraussetzungen einer Durchsuchung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchsicht vorliegen7. Dabei müssen die Gründe der Durchsicht mit den Gründen für die Anordnung der Durchsuchung nicht notwendigerweise identisch sein und können im Detail andere Voraussetzungen bestehen als für die Durchsuchungsanordnung8. Sind jedoch die Voraussetzungen einer Durchsuchung zum Entscheidungszeitpunkt über die Durchsicht nicht mehr gegeben, dann ist auch die Durchsicht als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig9. Es muss also zum Entscheidungszeitpunkt ein Anfangsverdacht bestehen und die Durchsicht zur Auffindung von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein. Ungeeignet ist die Durchsicht insbesondere, wenn Beweismittel aufgespürt werden sollen, die einem Beschlagnahmeverbot oder einem sonstigen Verwertungsverbot unterliegen10.

Im vorliegenden Verfahren fehlt es an verfassungsrechtlich vertretbaren Ausführungen zur Zulässigkeit der vorläufigen Sicherstellung im Hinblick auf etwaige Beschlagnahmeverbote im Sinne des § 97 Abs. 1 StPO11.

Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass das Landgericht ohne nähere Erörterung allein auf § 160a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 StPO abstellt, der nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO verweist, obwohl der Steuerberater Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (nicht aber Rechtsanwalt) ist und zudem ein gemäß § 160a Abs. 5 StPO nach herrschender Ansicht vorrangiges Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StPO im Raum steht12, das auch Gegenstände im Gewahrsam eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters umfasst.

Ein Beschlagnahmeverbot kommt zwar gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO – ähnlich wie beim vom Landgericht geprüften § 160a Abs. 4 Satz 1 StPO – bei einem selbst beschuldigten Zeugnisverweigerungsberechtigten nicht in Betracht13. Diese Rückausnahme vom Beschlagnahmeverbot setzt jedoch schon ihrem Wortlaut nach voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Zeugnisverweigerungsberechtigte an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Erforderlich ist daher ein konkretisierter Tatverdacht gegen den Zeugnisverweigerungsberechtigten selbst14. Durchsuchung, Durchsicht oder Beschlagnahme dürfen nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus15.

Zwar kann sich ein Tatverdacht auch erst nachträglich nach Durchführung (gegebenenfalls rechtswidriger) vorheriger Ermittlungsmaßnahmen ergeben. Auch im Falle eines sich erst nachträglich ergebenden Tatverdachts ist es jedoch zwingende Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer weiteren richterlich angeordneten Ermittlungsmaßnahme, dass der gegen einen Verdächtigen gerichtete Tatverdacht jedenfalls zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung vorliegt. Gerade auch der Tatverdacht gegen einen Zeugnisverweigerungsberechtigten muss zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen16. Nicht ausreichend ist, dass der Tatverdacht erst durch das (unzulässig) sichergestellte beziehungsweise beschlagnahmte Beweismittel entsteht17. Eine Ermittlungsmaßnahme vorzunehmen, um erst durch die Auswertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse möglicherweise einen Tatverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger begründen und sich auf die Rückausnahme des § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO berufen zu können, ist mit dem Schutzzweck des § 97 Abs. 1 StPO unvereinbar und ließe diesen leerlaufen.

Die Ausführungen des Landgerichts Münster, wonach ein Anfangsverdacht (nur) gegen die Beschuldigten A. und B. zur Sicherstellung von möglicherweise beschlagnahmefreien Gegenständen genüge, soweit sich (erst) durch den Vollzug oder im Nachgang an die anzuordnende Ermittlungsmaßnahme möglicherweise ein Tatverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger ergebe, sind danach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar. Soweit der Anfangsverdacht als Voraussetzung einer Durchsicht geprüft wird, stellen das Amtsgericht und das Landgericht einzig auf den Tatverdacht gegen die beiden Beschuldigten A. und B. ab. Soweit dann in einem weiteren Prüfungsschritt die Frage möglicher Beschlagnahmeverbote im Hinblick auf etwaige vertrauliche Kommunikation mit einem Berufsgeheimnisträger im Raum steht, stellen die Fachgerichte dagegen auf die potentielle (durch die Durchsicht erst noch zu ermittelnde) Tatbeteiligung des Steuerberaters ab, weswegen etwaige Beschlagnahmeverbote derzeit nicht in Betracht kämen. Der Verzicht auf einen Anfangsverdacht gegen den Steuerberater zum Entscheidungszeitpunkt einerseits bei gleichzeitiger Verneinung eines etwaigen Beschlagnahmeverbots wegen der potentiellen Tatbeteiligung des Steuerberaters andererseits ist widersprüchlich und kombiniert in nicht mehr vertretbarer Weise die Voraussetzungen einer Durchsicht beim Verdächtigen und beim Nichtverdächtigen mit dem Ergebnis, dass zum fachgerichtlichen Entscheidungszeitpunkt weder ein Anfangsverdacht gegen den Steuerberater erforderlich ist, noch die mögliche Einschlägigkeit von Beschlagnahmeverboten gemäß § 97 Abs. 1 StPO und damit die Eignung und Angemessenheit der Durchsicht überhaupt näher zu prüfen und zu begründen wären18. Die Voraussetzungen einer Durchsicht von bei einem Berufsgeheimnisträger sichergestellten Gegenständen werden auf diese Weise derart weit unter das von der Strafprozessordnung vorgegebene Maß abgesenkt, dass die Beschlüsse einer Prüfung am Willkürmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhalten.

Die Verfassungsbeschwerde hat schon aus den oben genannten Gründen wegen der Verletzung des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG Erfolg. Deshalb konnte für das Bundesverfassungsgericht offenbleiben, ob die Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 02.05.2018 und des Landgerichts Münster vom 18.06.2018, die den Steuerberater als gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger unmittelbar betreffen und in das von § 97 Abs. 1 StPO geschützte Vertrauensverhältnis zu den Beschuldigten eingreifen, ihn auch in anderen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen. Insbesondere kann dahinstehen, dass der Steuerberater mit seiner Verfassungsbeschwerde weder eine Grundrechtsverletzung durch die Besitzentziehung nach Art. 14 Abs. 1 GG noch einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geltend macht19 und insbesondere nicht dazu vorträgt, ob und gegebenenfalls welche seiner persönlichen Daten und nicht lediglich solche der Partnerschaftsgesellschaft von der Sicherstellung betroffen sind20.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. November 2021 – 2 BvR 2038 – /18

  1. vgl. BVerfGE 4, 1 <7> 80, 48 <51> 89, 1 <13> stRspr[]
  2. vgl. BVerfGE 77, 1 <55> 113, 29 <56> 124, 43 <69>[]
  3. vgl. BVerfGK 1, 126 <133> 15, 225 <236> BVerfG, Beschluss vom 20.09.2018 – 2 BvR 708/18, Rn. 23[]
  4. AG Münster, Beschluss vom 02.05.2018 – 23a Gs 556/18 ((44 Js 939/17[]
  5. LG Münster, Beschluss vom 18.06.2018 – 12 Qs-44 Js 939/17 – 12/18[]
  6. vgl. BVerfGE 124, 43 <75> BVerfG, Beschluss vom 20.11.2019 – 2 BvR 31/19 u.a. 36; Beschluss vom 20.09.2018 – 2 BvR 708/18, Rn. 12, 22; BGH, Beschluss vom 05.08.2003 – StB 7/03 8[]
  7. vgl. BVerfGK 1, 126 <133 m.w.N.> BVerfG, Beschluss vom 20.11.2019 – 2 BvR 31/19 u.a. 39; Beschluss vom 20.09.2018 – 2 BvR 708/18, Rn. 25[]
  8. vgl. BVerfGK 1, 126 <133 f.>[]
  9. vgl. BVerfGK 15, 225 <237 f.> m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 – 2 BvR 1111/08 5[]
  10. vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2018 – 2 BvR 708/18, Rn. 25[]
  11. vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.09.2018 – 2 BvR 708/18, Rn. 25; Beschluss vom 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, Rn. 80; Beschluss vom 15.08.2014 – 2 BvR 969/14, Rn. 45; Beschluss vom 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02, Rn. 137; Beschluss vom 01.07.2003 – 2 BvR 306/03, Rn. 6 f.; Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl.2014, § 97 StPO Rn. 37[]
  12. vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, Rn. 73-76[]
  13. vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2018 – 2 BvR 708/18, Rn. 42[]
  14. vgl. BVerfGE 117, 244 <262> 129, 208 <268>[]
  15. vgl. BVerfGK 8, 332 <336> 11, 88 <92> BVerfG, Beschluss vom 01.08.2014 – 2 BvR 200/14, Rn. 15[]
  16. vgl. Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl.2021, § 97 Rn.20[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2001 – 1 StR 198/01 33; Greven, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl.2019, § 97 Rn. 41[]
  18. vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.09.2018 – 2 BvR 708/18, Rn. 25; Beschluss vom 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, Rn. 80; Beschluss vom 15.08.2014 – 2 BvR 969/14, Rn. 45; Beschluss vom 01.07.2003 – 2 BvR 306/03, Rn. 6[]
  19. vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.11.2019 – 2 BvR 31/19 u.a. 37[]
  20. vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018 – 2 BvR 1562/17, Rn. 39, 44-46, 52[]

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