Tatleugnung – und die Reststrafenaussetzung

Dass der Verurteilte die Tat leugnet, kann für sich allein eine negative Sozialprognose nicht stützen. Allerdings kann in Fällen, in denen aufgrund des Leugnens eine Aufarbeitung des Motivationsgefüges der Tat nicht ermöglicht und damit auch die Erstellung einer positiven Sozialprognose wesentlich erschwert wird, dies Auswirkungen auf die Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe haben1.

Tatleugnung – und die Reststrafenaussetzung

Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuieren2. Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden3. Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen4. Dabei gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist.

Gemäß § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt sind, der Verurteilte einwilligt und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Nach § 57 Abs. 2 StGB sind bei der danach anstehenden Prüfung, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, namentlich seine Persönlichkeit, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Damit ist den Strafvollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt. Diese wird – als Auslegung und Anwendung von Gesetzesrecht – vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts – hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts – verkannt hat5.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung „unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit“ es mit einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird. Die Vertretbarkeit des Restrisikos ist von den im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsgütern; und vom Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit abhängig. Daher steht auch bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten die bloße theoretische Möglichkeit eines Rückfalls, die angesichts der Begrenztheit jeder Prognosemöglichkeit nie sicher auszuschließen ist, der Aussetzung nicht von vornherein entgegen. Vielmehr ist die Ablehnungsentscheidung durch konkrete Tatsachen zu belegen, die das Risiko als unvertretbar erscheinen lassen6.

Dass der Verurteilte die Tat leugnet, kann für sich allein eine negative Sozialprognose nicht stützen. Das mag zwar die Tatbewertung als Indiz fortbestehender Gefährlichkeit erschweren; ein ärztlicher Erfahrungssatz, wonach aus dem Leugnen der Tat auf den Fortbestand der Gefährlichkeit geschlossen werden kann, ist jedoch nicht ersichtlich7. Allerdings kann in Fällen, in denen aufgrund des Leugnens eine Aufarbeitung des Motivationsgefüges der Tat nicht ermöglicht und damit auch die Erstellung einer positiven Sozialprognose wesentlich erschwert wird, dies Auswirkungen auf die Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe haben1.

Die gebotene prognostische Bewertung verlangt vom Richter eine besonders sorgfältige und eingehende Prüfung aller relevanten Umstände. Dabei kommt dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung die Bedeutung eines Verfassungsgebots zu8. Es verlangt, dass sich der Richter ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft9.

Gemessen an diesen Maßstäben genügen die im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg10 über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen:

Das Oberlandesgericht hat dem Erfordernis der zureichenden Sachaufklärung Genüge getan, indem es die für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umstände in die Abwägung eingestellt hat. Insbesondere kann dem Oberlandesgericht nicht als unzureichende Sachaufklärung vorgeworfen werden, dass es sich nicht selbst einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft hat: Eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers ist im Beschwerdeverfahren nicht zwingend vorgesehen und war auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Aus Sicht des Oberlandesgerichts kam es nicht auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers an, weil der persönliche Eindruck nichts an der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hätte ändern können, dass es aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens an einer ausreichenden Basis für die Annahme künftiger Straffreiheit des Beschwerdeführers fehle.

Es mag dahinstehen, ob das Abwägungsergebnis hinsichtlich der Strafaussetzung – wie vom Landgericht ausführlich und nachvollziehbar dargelegt – auch anders hätte ausfallen können. Das Bundesverfassungsgericht hat seine eigene Wertung des Einzelfalls nicht nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen der zuständigen Fachgerichte zu setzen. Vielmehr hat es lediglich festzustellen, ob die Bedeutung oder Tragweite eines Grundrechts bei der Auslegung des einfachen Rechts verkannt oder sonst in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen wurde. Vor diesem Hintergrund ist es noch nicht als verfassungsrechtlich unvertretbar anzusehen, im vorliegenden Fall dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers einzuräumen.

Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass eine Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund des bei einem möglichen Rückfall bedrohten Rechtsguts nur in Betracht kommt, wenn eine künftige Straffreiheit aufgrund eindeutiger positiver Umstände erwartet werden kann. Eine solche Erwartung hat es angesichts der durch das Leugnen der Tatbegehung verursachten Prognoseunsicherheit nicht als gegeben angesehen. Vielmehr geht es davon aus, dass aufgrund des Sachverständigengutachtens, das die Unmöglichkeit einer Einschätzung des spezifischen Rückfallrisikos des Beschwerdeführers festgestellt hat, eine tragfähige Grundlage für die Erwartung künftiger Straffreiheit nicht gegeben ist. Hiergegen ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht die negative Sozialprognose nicht mit dem Leugnen der Tat begründet. Ausschlaggebend war für das Oberlandesgericht neben dem Gewicht des bedrohten Rechtsguts und der statistisch geringen Rückfallwahrscheinlichkeit vielmehr, dass ausweislich des Sachverständigengutachtens eine Aussage über die in der Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit mangels Hintergrundwissens über die Tatmotivation nicht möglich sei. Gerade bei Sexualstraftaten sei das Rückfallrisiko aber entscheidend durch die Tatmotivation bestimmt. Das Gutachten lasse daher lediglich die Einschätzung zu, dass eine besondere Hochrisikosituation wenig wahrscheinlich sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatleugnung auch keine Vermeidungsstrategien erarbeitet habe. Diese Umstände sind „konkrete Tatsachen“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die sich zwar nicht zwingend negativ auf die Prognose auswirken müssen, dies aber können und über die Hinnahme eines vertretbaren Restrisikos hinausreichen11.

Eine Verkennung der Bedeutung oder Tragweite des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers oder ein Vorgehen in objektiv unvertretbarer Weise kann daher vorliegend nicht festgestellt werden. Entscheidend stellt das Oberlandesgericht nicht auf das Leugnen der Tat, sondern auf die sachverständig festgestellte Ungewissheit künftiger Straffreiheit ab. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, die Tat zu leugnen. Daraus sich ergebende Prognoseunsicherheiten muss er aber im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB gegen sich gelten lassen, da nur so den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit Rechnung getragen werden kann. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist damit nicht verbunden.

Vor diesem Hintergrund ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht der zivilrechtlichen Verantwortungsübernahme durch den Beschwerdeführer und dem vorhandenen sozialen Empfangsraum keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 2 BvR 2961/12

  1. vgl. BVerfGE 117, 71, 106[][]
  2. vgl. BVerfGE 35, 185, 190; 109, 133, 157; 128, 326, 372[]
  3. vgl. BVerfGE 22, 180, 219; 29, 312, 316; 35, 185, 190; 45, 187, 223; stRspr[]
  4. vgl. BVerfGE 90, 145, 172; 109, 133, 157; 128, 326, 372 f.[]
  5. vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f.; 72, 105, 113 ff.[]
  6. vgl. BVerfGE 117, 71, 98 f.; BVerfG, Beschluss vom 22.03.1998 – 2 BvR 77/97, NJW 1998, S. 2202, 2203[]
  7. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1998 – 2 BvR 77/97, NJW 1998, S. 2202, 2204[]
  8. vgl. BVerfGE 117, 71, 105 m.w.N.[]
  9. vgl. BVerfGE 70, 297, 310 f.; BVerfG, Beschluss vom 22.03.1998 – 2 BvR 77/97, NJW 1998, S. 2202, 2203; Beschluss vom 24.10.1999 – 2 BvR 1538/99, NJW 2000, S. 502, 503[]
  10. OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 19.11.2012 und 27.11.2012 – 1 Ws 667/12[]
  11. vgl. zur Unkenntnis der Tatmotivation und daraus folgender Prognoseschwierigkeiten BVerfGE 117, 71, 106, 121[]