Tateinheit durch Klammerwirkung

Die Annahme von Tateinheit durch Klammerwirkung setzt voraus, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil)identisch sind und zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist1.

Tateinheit durch Klammerwirkung

Als Maßstab hierfür dient die Abstufung der einzelnen Delikte nach ihrem Unrechtsgehalt unter Orientierung an den Strafrahmen, wobei der Wertevergleich nicht nach einer abstraktgeneralisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen ist2.

Da der Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer Strafrahmenobergrenze von 15 Jahren gegenüber der Obergrenze des nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 2 BtMG von elf Jahren und drei Monaten die schwerere Strafe androht und sich bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise keine Gesichtspunkte dafür ergeben, dass der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seinem strafrechtlichen Unrechtsgehalt nach hinter der Teilnahmehandlung zurückbleibt, sind die Voraussetzungen für eine Verklammerung ungeachtet der höheren Mindeststrafe des gemilderten Normalstrafrahmens aus § 30a Abs. 2 BtMG erfüllt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 4 StR 580/16

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13.12 2012 – 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 149 mwN; Beschluss vom 11.01.2012 – 1 StR 386/11, wistra 2012, 310; Rissingvan Saan, LK, 12. Aufl., § 52 Rn. 28 ff.[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 13.12 2012 – 4 StR 99/12 aaO; Beschlüsse vom 19.04.2011 – 3 StR 230/10, NStZ 2011, 577, 578; vom 02.12 2008 – 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692, 693; Urteil vom 18.07.1984 – 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 ff.[]