Nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen haben Eltern keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen ermöglicht wird, ihre Kinder zuhause (auf neudeutsch: „Homeschooling“) zu unterrichten.
Im Land Bremen besteht, wie in den übrigen Bundesländern, die allgemeine Schulpflicht. Eine Befreiung kommt nach dem Schulgesetz nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Unter Berufung auf diese Vorschriften hatte die Schulbehörde es abgelehnt, den Eltern zweier 1996 und 1999 geborener Kinder zu ermöglichen, ihren Kindern Hausunterricht zu erteilen. Die Eltern sind mit ihrer Klage jetzt auch in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen erfolglos geblieben.
Die allgemeine Schulpflicht ist, so das Oberverwaltungsgericht, mit höherrangigem Recht vereinbar. Mit ihr soll ein gleicher Bildungszugang für alle Schüler und Schülerinnen gewährleistet werden, darüber hinaus diene der allgemeine Schulbesuch der Vermittlung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die von ihm verfolgten Bildungs- und Erziehungsziele durch einen allgemeinen Schulbesuch besser erreicht werden würden als durch die Erteilung von Hausunterricht, sei nicht fehlerhaft.
Ein besonderer Ausnahmefall, der eine Befreiung von der Schulpflicht rechtfertigen könne, sei im Falle der Kläger nicht gegeben. Solch eine Ausnahmesituation könne nur angenommen werden, wenn besonders gelagerte Lebensverhältnisse vorliegen würden. Das sei bei den Klägern nicht der Fall. Ihr persönlicher Standpunkt, sie seien besser als die Schule in der Lage, ihren Kindern Unterricht zu erteilen, begründe keinen besonderen Ausnahmefall.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liege nicht vor, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt seien.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 3. Februar 2009 – 1 A 21/07