Die für den Steuerberater vorteilhafte Steuersparanlage seines Mandanten

Der steuerliche Berater handelt seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig, wenn er diesen zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, ohne zu offenbaren, dass für ihn wirtschaftliche Vorteile mit einem solchen Vertragsschluss verbunden sind. Beweispflichtig für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist der Mandant, dem die Beweiserleichterung im Sinne des Anscheinsbeweises zugute kommen kann.

Die für den Steuerberater vorteilhafte Steuersparanlage seines Mandanten

Tätigt der über die wirtschaftliche Beteiligung seines Beraters an dem eine steuersparende Anlage vermittelnden Unternehmen nicht aufgeklärte Mandant mehrere Anlagen, ist der Schaden unter Einbeziehung aller Anlagen zu berechnen1.

Vertragspflichten des Steuerberaters[↑]

Dies gilt auch dann, wenn der Mandant vertragliche Ansprüche allein auf einen mit den Steuerberatern abgeschlossenen Steuerberatungsvertrag stützen kann, da ein zu entsprechender Beratung und Aufklärung verpflichtender Anlageberatungsvertrag oder ein Auskunftsvertrag im Rahmen eines Anlagevermittlungsvertrages zwischen Mandanten und Steuerberatern nicht zustande gekommen ist. Die Steuerberater haben dabei nach der Wertung des Bundesgerichtshofs die ihnen obliegende Pflicht verletzt, bei dem Verweis des Mandanten an die Anlagegesellschaft auf ihre wirtschaftliche Beteiligung hinzuweisen:

Die Vertragspflichten eines Steuerberaters beschränken sich in der Regel auf das Steuerrecht (§§ 1 bis 3, 33 StBerG; vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013 – IX ZR 64/12, NZG 2013, 675 Rn. 14 f). Inhalt und Umfang der Pflichten des Steuerberaters richten sich nach dem im Einzelfall zwischen ihm und dem Mandanten geschlossenen Vertrag. Der Steuerberater hat grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers in steuerlichen Dingen auszugehen. Er schuldet diesem, wenn es um die Beteiligung an einer steuersparenden Vermögensanlage geht, grundsätzlich eine umfassende Aufklärung über die Arten und Möglichkeiten der zu erzielenden Verlustzuweisungen und über deren Vorteile, Nachteile und Risiken in steuerlicher Hinsicht. Dagegen trifft ihn eine Verpflichtung, wirtschaftlich zu beraten, nur, wenn er einen weitergehenden, auch die Anlageberatung einschließenden Auftrag erhalten hat oder von sich aus eine bestimmte Beteiligung empfiehlt. Erst dann darf der Mandant darauf vertrauen, der Steuerberater habe die für ihn wesentlichen wirtschaftlichen Umstände berücksichtigt und einen auf seine aktuelle finanzielle Situation zugeschnittenen Rat erteilt2.

Ein Steuerberater kann und muss gegebenenfalls, etwa bei nicht hinreichender eigener Sachkunde dem Mandanten empfehlen, sich für eine über die reine Steuerberatung hinausgehende Beratung an einen hierzu geeigneten Dritten zu wenden; seine Pflicht beschränkt sich dann auf die reine Steuerberatung3.

Der steuerliche Berater handelt seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig, wenn er diesen zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, ohne zu offenbaren, dass für ihn wirtschaftliche Vorteile mit einem solchen Vertragsschluss verbunden sind. Dies folgt aus den jeden Steuerberater treffenden Aufklärungsund Beratungspflichten und ist vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit an den Steuerberater gezahlten Provisionen bereits entschieden4.

Der um Rat ersuchte steuerliche Berater ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Er hat mit dem Mandanten auch Fragen der Steueroptimierung und der steuergünstigsten Geldanlage zu erörtern. Der Mandant hat einen Anspruch darauf, dass sein Berater diesbezügliche Fragen mit völliger Objektivität beantwortet, sich also ausschließlich vom Interesse des Mandanten leiten und sich nicht durch unsachliche Gesichtspunkte, insbesondere nicht durch zu erwartende persönliche Vermögensvorteile, beeinflussen lässt5. Der Mandant darf aufgrund dieses Vertragsverhältnisses eine vertrauensvolle, allein durch eine Wahrnehmung seiner Interessen bestimmte Zusammenarbeit mit dem Steuerberater erwarten. Der Steuerberater handelt mit dem nur allgemeinen Hinweis auf beliebige Anlagemöglichkeiten wenn nicht weiteres hinzutritt nicht pflichtwidrig. Der Gefahr, einen Mandanten aufgrund eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr unvoreingenommen zu beraten und diesem nicht die für eine eigenverantwortliche Entscheidung erforderlichen Grundlagen zu vermitteln, kann der Steuerberater nur dadurch entgehen, dass er dem Mandanten, dem er einen bestimmten Vertragspartner empfiehlt, seinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil etwa ein erteiltes Provisionsversprechen offenbart6. Unterlässt er dies, handelt er pflichtwidrig.

Demzufolge war es in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall für die Steuerberater pflichtwidrig, den Mandanten zwecks Zeichnung von Kapitalanlagen an die A. zu verweisen, ohne zugleich die eigene wirtschaftliche Beteiligung zu offenbaren. Zwar zielte die Empfehlung, sich an die A. zu wenden, nicht unmittelbar auf den Abschluss der Kapitalanlagen, deren Rückabwicklung der Mandant begehrt. Nahegelegt wurde dem Kläger aber der Abschluss eines Beratungsoder Auskunftsvertrages mit einem Berater oder Vermittler, an deren Gewinnen die Steuerberater durch die gesellschaftliche Beteiligung teilhaben konnten. Die so begründete Gefahr einer nicht mehr unvoreingenommenen Beratung des Mandanten durch seine Steuerberater ist zudem unabhängig davon, ob die A. auf der Basis einer Honorarberatung tätig wurde und so allein aus der Beratung Gewinne erzielen konnte oder ob sie als Anlageberater oder vermittler Einkünfte aus unter Umständen aufklärungsbedürftigen Zahlungen der Fondsemittenten nach Zeichnung entsprechender Anlagen durch den Kläger erzielte. Dass die A. ganz ohne finanzielle Eigeninteressen handelte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Aussicht auf eine Gewinnbeteiligung ist geeignet, die Beratung dahingehend zu beeinflussen, aus Gründen der Steueroptimierung bestimmte Fonds zu zeichnen. Ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Verflechtungen war der Mandant nicht in der Lage, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren, was eine pflichtgemäße Steuerberatung indes verlangt hätte7.

Kausalität für die Anlageentscheidung[↑]

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken hatte der Bundesgerichtshof jedoch bei der Frage, ob und warum eine Kausalität zwischen der jeweiligen Pflichtverletzung und einem in der Zeichnung der Kapitalanlagen zu sehenden Schaden zu bejahen sei:

Wie sich ein Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmen sich in Fällen der Rechtsund Steuerberaterhaftung Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu Gunsten des Mandanten nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises. Vorausgesetzt ist ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung auf Grund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist. Dies ist anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahegelegen hätte8. Die auf anderem Gebiet und auch zur Anlageberatung ergangene Rechtsprechung, wonach zu Lasten des Anlageberaters eine zur Beweislastumkehr führende widerlegbare tatsächliche Vermutung bestehe, dass der Schaden bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht eingetreten wäre, findet wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat für die Rechtsund Steuerberaterhaftung keine Anwendung; sie kann in diesem Bereich nicht mit dem besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt werden und führt nicht zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtlichem Berater und Mandanten9.

Hieran wird für Fälle der vorliegenden Art festgehalten. Dem Steuerberater wird nicht die Verletzung einer aus einer Anlageberatung oder einer Anlagevermittlung resultierenden Pflicht zur Last gelegt, sondern einer speziell aus dem Mandat und den Aufgaben des Steuerberaters abzuleitenden Aufklärungspflicht.

Es hätte daher dem Kläger oblegen, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, wie er sich bei pflichtgemäßer Aufklärung über die mit der A. bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen verhalten hätte. Hierbei kann sich der Mandant auf Beweiserleichterungen im Sinne eines Anscheinsbeweises nicht berufen.

Die Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises gilt nicht generell. Sie setzt vielmehr einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen10. Um dies beurteilen zu können, müssen bestehende Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten11. Voraussetzung für das Eingreifen der Beweiserleichterung sind tatsächliche Feststellungen, die im Fall sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten12.

Die Regeln des Anscheinsbeweises können vorliegend nicht zum Tragen kommen. Angesichts der aus steuerlicher Sicht zutreffenden Empfehlung, es sei für den Kläger vorteilhaft, geschlossene Fonds zu zeichnen und sich hierzu an die A. zu wenden, ist nicht mit Wahrscheinlichkeit eine bestimmte Entschließung des Mandanten bei zutreffender Unterrichtung zu erwarten. Vielmehr hätten sich dem Kläger im Falle pflichtgemäßer Aufklärung mehrere Handlungsalternativen aufgetan. Unter Aufdeckung der Beteiligung hätte der Mandant dies unterlassen oder die Gesellschaft gerade wegen deren Verbindung zu den Steuerberater aufsuchen können. Kommen unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht, hat der Mandant grundsätzlich den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte.

Verjährung in Altfällen[↑]

Nach Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 EGBGB ist auf die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12 200413 geänderten Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend anzuwenden. Danach richtet sich der Beginn der Verjährung nur für den Zeitraum vor dem 15.12 2004 nach § 68 StBerG aF.

Maßgebend ist der Zeitpunkt der Schadensentstehung14.

Hat eine einzige, in sich abgeschlossene Verletzungshandlung mehrere Schadensfolgen ausgelöst, so kann allerdings die Verjährungsfrist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch für nachträglich auftretende, zunächst also nur drohende, aber nicht unvorhersehbare Folgen beginnen, sobald irgendein (Teil)Schaden schon entstanden ist15.

Haben sich hingegen mehrere selbständige Handlungen des Schädigers ausgewirkt, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig mit den jeweils dadurch verursachten Schäden gesondert zu laufen, mögen auch weitere gleichartige Handlungen mit gleichem Erfolg nachfolgen16.

Ohne dem Mandanten einen neuerlichen Vertragsschluss mit der A. nahezulegen was sich nach den Umständen des Falles auch aus einer Empfehlung, bestimmte Fonds zu zeichnen, ergeben kann , trifft den Steuerberater in späteren Jahren keine Pflicht, auf wirtschaftliche Verflechtungen mit der Anlagevermittlerin hinzuweisen. Zwar hat ein Steuerberater als vertragliche Nebenpflicht seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, vor Schaden zu bewahren (§ 242 BGB), insbesondere auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen17. Hierzu müsste aber festgestellt werden, für den Steuerberater sei bezüglich der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen offenkundig geworden, dass der Mandant eine ihn schädigende Kapitalanlage zeichnen würde.

Umfang des zu ersetzenden Schadens[↑]

Besteht eine Schadensersatzpflicht des Steuerberaters, ist zu beachten, dass ein Mandant, der infolge fehlerhafter Beratung durch den Steuerberater eine nachteilige Vermögensdisposition getroffen hat, grundsätzlich nur den Schaden ersetzt verlangen kann, der ihm durch das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beratung entstanden ist2.

Der Mandant ist erst geschädigt, wenn sich seine Vermögenslage „unterm Strich“ schlechter darstellt, also ohne die dem Berater anzulastende Pflichtverletzung. Im Bereich der Rechtsund Steuerberaterhaftung darf die Differenzbetrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten beschränkt werden; erforderlich ist vielmehr ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst18.

Hat der Mandant im Anschluss an eine Empfehlung der Steuerberater mehrere Anlagen getätigt, so waren diese gleichermaßen von der vorherigen Aufklärungspflichtverletzung beeinflusst19.

Sind Vorteile unmittelbare Folge aus dem schadensstiftenden Ereignis, so sind sie ohne dass es eines etwaigen Vorteilsausgleichs bedürfte unmittelbar in die Berechnung des vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden Schadens einzubeziehen20.

Hat der Mandant in einem Veranlagungszeitraum, in dem er steuerlich beraten wurde, neben den streitgegenständlichen weitere Kapitalanlagen über die von den Steuerberatern empfohlene Anlagevermittlerin gezeichnet, müsste der Mandant aufzeigen, dass ihm unter Einbeziehung auch dieser Kapitalanlagen ein Schaden entstanden ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Dezember 2018 – IX ZR 176/16

  1. im Anschluss an BGH, WM 2018, 2179[]
  2. BGH, Urteil vom 07.05.1991 – IX ZR 188/90, NJW-RR 1991, 1125, 1126[][]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 12[]
  4. BGH, Urteil vom 23.10.1980 IVa ZR 28/80, BGHZ 78, 263, 268; vom 19.06.1985 IVa ZR 196/83, BGHZ 95, 81, 84; vom 20.05.1987 IVa ZR 36/86, NJW-RR 1987, 1381, 1382; vom 26.09.1990 IVa ZR 147/89, NJW-RR 1991, 145, 146; Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 305; Gehrlein, Anwaltsund Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 97[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1985 IVa ZR 196/83, BGHZ 95, 81, 84; vom 26.09.1990 IVa ZR 147/89, NJW-RR 1991, 145, 146[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1985, aaO; vom 20.05.1987, aaO; SchmalzBrüggemann in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, Kap. 4 Rn. 30 mwN; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rn. 112 ff[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007 – IX ZR 34/04, NJW 2008, 440 Rn. 10; BeckOGKBGB/Teichmann, 2018, § 675 Rn. 1064 mwN[]
  8. BGH, Urteil vom 30.09.1993 – IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 ff; vom 30.03.2000 – IX ZR 53/99, NJW 2000, 2814, 2815; vom 20.03.2008 – IX ZR 104/05, NJW 2008, 2647 Rn. 12; Beschluss vom 15.05.2014 – IX ZR 267/12, NJW 2014, 2795 Rn. 2[]
  9. BGH, Urteil vom 30.09.1993, aaO; Beschluss vom 15.05.2014, aaO Rn. 3 f; Gehrlein, Anwaltsund Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 104[]
  10. BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 25 ff mwN[]
  11. BGH, aaO[]
  12. BGH, aaO mwN[]
  13. BGBl. I, S. 3214[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 10.12 2015 – IX ZR 56/15, NZG 2016, 238 Rn. 22[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1987 – II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 231 f mwN; vom 23.04.2015 – IX ZR 176/12, NJW 2015, 2190 Rn.20[]
  16. BGH, Urteil vom 26.01.1984 – I ZR 195/81, NJW 1985, 1023, 1024; vom 15.10.1992 – IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 650[]
  17. BGH, Urteil vom 26.01.1995 – IX ZR 10/94, BGHZ 128, 358, 362[]
  18. BGH, Urteil vom 20.11.1997 – IX ZR 286/96, NJW 1998, 982, 983; vom 20.01.2005 – IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000; vom 07.02.2008 – IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041, 2042[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2018 – III ZR 497/16, WM 2018, 2179 Rn. 27[]
  20. vgl. Ganter, NJW 2012, 801, 806; Schultz in Henssler/Gehrlein/Holzinger, aaO, Kap. 5 Rn. 131[]