Die vom Liquidator einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 67 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3, § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abzugebende Versicherung muss enthalten, dass er auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keinem Berufs- oder Gewebeverbot unterliegt, das dem in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG genannten Verbot vergleichbar ist.
Andernfalls bleibt die von den Liquidatoren abgegebene Versicherung hinter den gesetzlichen Anforderungen der § 67 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3, § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG zurück.
Eine Versicherung der Liquidatoren, dass sie auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keinem vergleichbaren Berufs- oder Gewebeverbot unterliegen, ist auch nicht schon in einem an den Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG angelehnten Passus der Versicherung enthalten, wonach keine Umstände vorlägen, aufgrund derer sie nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 GmbHG von dem Amt als Liquidator ausgeschlossen wären.
Es ist allerdings streitig, ob sich eine in der Wiedergabe des Wortlauts von § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG erschöpfende Versicherung den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG genügt.
Nach einer Auffassung genügt eine derartige Erklärung der Liquidatoren (bzw. der Geschäftsführer nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) den Vorgaben des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG1.
Zur Begründung wird insbesondere darauf verwiesen, dass der Bundesgerichtshof2 für § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG eine Versicherung als ausreichend angesehen habe, nach der der Geschäftsführer ”noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden” sei. Auf § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG sei das insoweit übertragbar, als die Versicherung ausreiche, dass keine Umstände vorlägen, die der Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG entgegenstünden.
Nach der Gegenauffassung genügt die den Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG wiedergebende Erklärung der Liquidatoren (bzw. der Geschäftsführer nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) im Hinblick auf ein Berufs- bzw. Gewerbeverbot den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG nicht3.
Begründet wird dies insbesondere auch damit, dass das Registergericht im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG selbst prüfen und würdigen müsse, ob der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimme. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts in der Versicherung beinhalte demgegenüber lediglich die eigene Bewertung des Liquidators (Geschäftsführers), dass der Gegenstand eines etwaigen Berufs- bzw. Gewerbeverbots nicht mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft übereinstimme.
Die zweitgenannte Auffassung ist richtig.
Die Versicherung des Liquidators nach § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG hat wie die Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG den Zweck, dem Registergericht auf schnelle und einfache Art die Informationen zu vermitteln, die es sich ansonsten mit erhöhtem Verwaltungsaufwand aus dem Zentralregister selbst verschaffen müsste4. Sie dient mithin der Erleichterung des Anmelde- und Prüfverfahrens5. Dagegen bezweckt sie nicht die Auslagerung des Prüfverfahrens auf den Liquidator (Geschäftsführer). Die Prüfung der Versicherung und insbesondere die rechtliche Würdigung ihres Inhalts obliegt weiterhin dem Registergericht.
Die Versicherung eines Liquidators, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund derer er nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG vom Amt des Liquidators ausgeschlossen wäre, ist für das Registergericht nicht überprüfbar. Ihr Erklärungsgehalt erschöpft sich in der Mitteilung der rechtlichen Bewertung des Liquidators. Ihr lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Liquidator (irgend-) einem Berufs- bzw. Gewerbeverbot unterliegt. Sie lässt sowohl die Auslegung zu, dass gegen den Liquidator kein Berufs- bzw. Gewerbevorbot verhängt wurde, als auch die Deutung, dass er keinem Berufs- bzw. Gewerbeverbot unterliegt, welches sich mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG überschneidet. Letzteres hat nicht der Liquidator, sondern das Registergericht zu prüfen und zu bewerten. Damit verfehlt eine solche Versicherung ihren Zweck, dem Registergericht die zur Prüfung von Bestellungshindernissen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen6.
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.05.20102 lässt sich die Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Versicherung nicht ableiten7. Der Bundesgerichtshof hat es bei der Versicherung des Geschäftsführers, „noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden“ zu sein, nicht als erforderlich angesehen, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftatbestände in der Versicherung zusätzlich noch im Einzelnen aufzuführen5. Begründet hat er dies mit dem „überschießenden“ Inhalt der Versicherung, die die Katalogstraftaten einschloss. Eine derartige Versicherung des Liquidators, etwa „noch nie … mit einem Berufs- oder Gewerbeverbot sanktioniert worden“ zu sein, steht hier nicht in Rede.
Soweit der Bundesgerichtshof8 den Geschäftsführer in die Entscheidung nicht tragenden Ausführungen für verpflichtet angesehen hat, bei verbleibenden Unklarheiten über Umfang und Bedeutung der zu versichernden Umstände rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, lässt sich daraus nicht ableiten, er könne sich trotz möglicher tatsächlicher Substantiierung der Versicherung auf die Wiedergabe der Gesetzbegrifflichkeit beschränken9.
Da eine sich in der Wiedergabe des Wortlauts von § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG erschöpfende Versicherung für sich betrachtet bereits nicht die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG hinsichtlich des Nichtvorliegens eines relevanten inländischen Berufs- bzw. Gewerbeverbots der Liquidatoren erfüllt, enthält sie schon aus diesem Grund auch nicht die Versicherung, dass die Liquidatoren auch im nach § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG gleichgestellten Ausland keinem vergleichbaren Berufs- bzw. Gewerbeverbot unterliegen.
Hinzu kommt, dass die Prüfung, ob ein Bestellungshindernis bei einem einschlägigen ausländischen Berufs- oder Gewerbeverbot wegen einer (Teil-) Identität mit dem Unternehmensgegenstand besteht, nach dem Willen des Gesetzgebers gerade dann dem Registergericht überlassen bleiben soll, wenn das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung hat10. Auch diese Einzelfallprüfung setzt allerdings ein Minimum an tatsächlicher Substantiierung der Versicherung voraus, da dazu zumindest das ausländische Berufs- bzw. Gewerbeverbot benannt werden muss. Demgegenüber kann eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts nie Anlass zu Zweifeln des Registergerichts an der „Richtigkeit“ der Versicherung geben, sofern solche Zweifel nicht gerade durch den mangelnden Tatsachengehalt der Versicherung hervorgerufen werden. Auch in diesem letzteren Fall wird die mit der Versicherung bezweckte Erleichterung des Anmelde- und Prüfverfahrens allerdings verfehlt, weil durch die Substanzlosigkeit der Versicherung dann stets weiterer registerrechtlicher Prüfungsbedarf generiert würde.
Auch die weitergehende von den Liquidatoren abgegebene Versicherung, nach denen ihnen „weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt wurde“, genügt den Vorgaben des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 GmbHG nicht. Die Würdigung, dass sich die Versicherung nicht zu vergleichbaren Verboten in den in § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG genannten Staaten verhält, verletzt nicht das rechtliche Gehör der Beteiligten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 37 Abs. 2 FamFG) und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Vielmehr belegt der in der Versicherung den strafgerichtlichen Verurteilungen vorangestellte Passus „im Inland und Ausland“ eindrücklich, dass das Gericht die Versicherung zutreffend interpretiert hat. Der Versuch des Liquidators, die Nichterwähnung von Berufs- bzw. Gewerbeboten „aus dem europäischen Ausland“ mit Unterschieden in der Fassung von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 einerseits und Nr. 3 GmbHG andererseits, insofern in Nr. 2 inländische Strafgesetze genannt werden, zu erklären, geht fehl. Denn der Auslandsbezug wird in den Sätzen 3 und 4 von § 6 Abs. 2 GmbHG in gesetzessystematisch paralleler Weise hergestellt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2024 – II ZB 15/23
- OLG Stuttgart, ZIP 2013, 671, 672; Oppenländer, GmbHR 2013, 91, 93; MünchKommGmbHG/Herrler, 4. Aufl., § 8 Rn. 76[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.05.2010 – II ZB 5/10, ZIP 2010, 1337[↩][↩]
- OLG Frankfurt, ZIP 2012, 870, 872; ZIP 2015, 2076, 2077; KG, NZG 2012, 750, 751; OLG Schleswig, NJW-RR 2015, 96 Rn. 15, 22; OLG Celle, ZIP 2023, 1076; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 8 Rn. 15 f.; § 67 Rn. 12; BeckOGK GmbHG/Heeren, Stand 1.04.2024, § 67 Rn. 35; BeckOK GmbHG/Jaeger, Stand 1.02.2024, § 8 Rn.19; Link in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 6. Aufl., § 8 Rn. 44; Merget in Ensthaler/Füller/Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 8 Rn. 18; MünchKommGmbHG/Müller, 4. Aufl., § 67 Rn. 18; M.F. Müller in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., § 67 Rn. 15; Scholz/Karsten Schmidt/Scheller, GmbHG, 13. Aufl., § 67 Rn. 14; Servatius in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 8 Rn. 16a; Trölitzsch in Oppenländer/Trölitzsch, Praxishandbuch der GmbH-Geschäftsführung, 3. Aufl., § 11 Rn. 42; Wicke, GmbHG, 4. Aufl. § 8 Rn. 15, § 67 Rn. 3; Wöstmann in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 8 Rn. 30[↩]
- BT-Drs. 8/1347, S. 49, 34[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.05.2010 – II ZB 5/10, ZIP 2010, 1337 Rn. 9[↩][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2010 – II ZB 5/10, ZIP 2010, 1337 Rn. 12[↩]
- aA OLG Stuttgart, ZIP 2013, 671, 672; Scholz/Veil, GmbHG, 13. Aufl., § 8 Rn. 30b[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.05.2010 – II ZB 5/10, ZIP 2010, 1337 Rn. 12[↩]
- aA MünchKommGmbHG/Herrler, 4. Aufl., § 8 Rn. 76; Ulmer/Casper in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 8 Rn. 39a[↩]
- RegE, BT-Drs.19/28177, S. 162, 160[↩]
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