Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben auch ein leidensbehaftetes Weiterleben als Schaden anzusehen. Aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten lässt sich daher ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht herleiten.
Schutzzweck etwaiger Aufklärungsund Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.
Für den Bundesgerichtshof ist es ferner zweifelhaft, konnte im vorliegenden Fall aber dahinstehen, ob eine Verpflichtung des behandelnden Arztes zur Selbstbestimmungsaufklärung und im vorliegenden Fall eine Verletzung dieser Pflicht angenommen werden können. Ebenfalls konnte für den Bundesgerichtshof offenbleiben, ob das hier zu beurteilende Verhalten des Arztes als behandlungsfehlerhaft zu qualifizieren ist. Keiner Entscheidung bedarf ferner die Frage, ob etwaige Pflichtverletzungen des Arztes zu einer Gesundheitsverletzung beim Patienten geführt haben, die dem Arzt zuzurechnen ist. Denn jedenfalls fehlt es an einem immateriellen Schaden (§ 253 Abs. 2 BGB).
Für die Bestimmung eines Schadens bedarf es eines Vergleichs der bestehenden Gesamtlage mit der Lage, die ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Ein etwaiger Nachteil, der sich bei diesem Vergleich ergibt, ist nur dann ein Schaden, wenn die Rechtsordnung ihn als solchen anerkennt1.
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Hier steht der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod. Die Option eines Weiterlebens ohne oder mit weniger Leiden gab es nicht. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben auch ein leidensbehaftetes Weiterleben als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
Im sogenannten Rötelnfall, in welchem die Gefahr der Schädigung des Ungeborenen durch eine Rötelnerkrankung der Schwangeren von dem die Schwangere beratenden Arzt nicht erkannt worden war mit der Folge, dass ein (erlaubter) Schwangerschaftsabbruch unterblieb und das Kind schwerstgeschädigt zur Welt kam, hat der Bundesgerichtshof eigene Ansprüche des Kindes auf Schadensersatz verneint. Es entziehe sich einer allgemeinverbindlichen Beurteilung, ob Leben mit schweren Behinderungen (wrongful life) gegenüber der Alternative des Nichtlebens überhaupt im Rechtssinne einen Schaden oder aber eine immer noch günstigere Lage darstelle2. Ein rechtlich relevantes Urteil über den Lebenswert fremden Lebens sei aus gutem Grund nicht erlaubt3. Der Mensch habe grundsätzlich sein Leben so hinzunehmen, wie es von der Natur gestaltet sei. Es bestehe kein Anspruch des Kindes auf Nichtexistenz4. Eine rechtliche Regelung der Verantwortung für weitgehend schicksalhafte und naturbedingte Verläufe sei nicht mehr sinnvoll und tragbar5.
Dem Urteil des Zweitens Bundesgerichtshofs des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.1993 („Schwangerschaftsabbruch II“) zufolge kommt eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle von Verfassungs wegen (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht in Betracht. Es bestehe die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, jeden Menschen in seinem Dasein um seiner selbst willen zu achten6. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Reaktion auf dieses Urteil erneut betont, dass es sich auch nach seiner Auffassung verbietet, die Existenz des Kindes als Schaden anzusehen7.
Während zu der vom Bundesgerichtshof grundsätzlich bejahten Frage, ob sich der Unterhaltsaufwand der Eltern für das geborene Kind anders als die Existenz des Kindes als Schaden begreifen lasse, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts8 und in der Literatur9 unterschiedliche Meinungen vertreten werden, ist die Ansicht des Bundesgerichtshofs zur Verneinung eines eigenen Anspruchs des Kindes auf Schadensersatz überwiegend auf Zustimmung gestoßen10.
Dem Oberlandesgericht München11 ist darin Recht zu geben, dass nicht alle Erwägungen des Urteils des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Rötelnfall auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar sind, wie dies in dem BGH, Urteil bereits angedeutet wurde12. Ging es damals um ein leidensbehaftetes Leben, dessen Beginn nicht durch einen Schwangerschaftsabbruch verhindert wurde, geht es vorliegend um ein leidensbehaftetes Weiterleben, das nicht durch einen Behandlungsabbruch beendet wurde. Die Fallkonstellationen unterscheiden sich vor allem dadurch, dass dem Menschen im Gegensatz zum Nasciturus grundsätzlich das Recht zuerkannt wird, selbstbestimmt über eine ärztliche Behandlung, so auch den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme, zu entscheiden. Dieser Unterschied führt allerdings nicht dazu, dass in dem leidensbehafteten Weiterleben ein Schaden gesehen werden kann.
Die zunehmende Abhängigkeit des Sterbeprozesses von den medizinischen Möglichkeiten lässt den Tod längst nicht mehr nur als schicksalhaftes Ereignis erscheinen, sondern als Ergebnis einer von Menschen getroffenen Entscheidung13. Aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten Gebot, den Menschen nicht als Objekt, sondern als Subjekt ärztlicher Behandlung zu begreifen, ergibt sich, dass der Patient in jeder Lebensphase, auch am Lebensende, das Recht hat, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen will. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.200914 (sogenanntes Patientenverfügungsgesetz) wurde die Bedeutung des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts bei ärztlichen Maßnahmen von Patienten, die inzwischen einwilligungsunfähig geworden sind, in allen Lebensphasen und unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung (§ 1901a Abs. 3 BGB) gestärkt. Danach bleibt auch nach Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit der tatsächlich geäußerte oder mutmaßliche Wille des Patienten für die Entscheidung über die Vornahme oder das Unterlassen ärztlicher Maßnahmen maßgeblich. Geht der Wille dahin, lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen und so das Sterben zu ermöglichen, so folgt daraus ein Abwehranspruch gegen lebensverlängernde Maßnahmen. Hinter dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten tritt dann die Schutzpflicht des Staates für das Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zurück, selbst wenn ohne den Behandlungsabbruch noch eine Heilungsoder Lebensperspektive bestanden hätte15.
Dennoch ist auch in einem solchen Fall das Weiterleben mit der damit zwangsläufig verbundenen Fortdauer der krankheitsbedingten Leiden nicht als Schaden anzusehen16. Auch wenn der Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden. Dem steht nicht entgegen, dass das Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 und 3 BGB die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine lebenserhaltende Maßnahme zu genehmigen hat, wenn das Unterbleiben oder der Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahme dem Willen des Betreuten entspricht. Auch wenn damit dem Willen des Betreuten Geltung verschafft und so eine Beendigung seines Lebens ermöglicht wird, verbietet es sich aus den genannten Gründen, das Weiterleben für den Fall, dass ein Behandlungsabbruch unterbleiben sollte, als Schaden zu werten. Abgesehen davon entzieht es sich menschlicher Erkenntnisfähigkeit, ob ein leidensbehaftetes Leben gegenüber dem Tod ein Nachteil ist.
Das dem Leben anhaftende krankheitsbedingte Leiden, das durch lebenserhaltende Maßnahmen verlängert wird, kann schon deshalb nicht für sich genommen als Schaden angesehen werden, weil es sich nicht wie etwa die Unterhaltspflicht der Eltern vom Leben trennen lässt17.
Dem Erben steht darüber hinaus kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten zu. Es kann offenbleiben, ob ein solcher Anspruch auf eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten gestützt werden könnte, wenn lebenserhaltende Maßnahmen gegen dessen Willen aufrechterhalten würden18. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dass die Sondenernährung gegen den Willen des Patienten erfolgte, was vom Erben zu beweisen wäre, war nicht festgestellt.
Auch für die Frae, ob dem Erben ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens zustehe, konnte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs offenbleiben, ob der behandelnde Hausarzt ihm obliegende Aufklärungsoder Behandlungspflichten verletzt hat. Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Schutzzweckzusammenhang zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten materiellen Schaden.
Während es Art. 1 Abs. 1 GG verbietet, das Dasein eines Menschen als solches als Schaden anzusehen, ist es verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, die wirtschaftlichen Belastungen, die mit der Existenz des Menschen verbunden sind, unter bestimmten Umständen als materiellen Schaden zu begreifen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die durch die planwidrige Geburt eines Kindes ausgelöste wirtschaftliche Belastung der Eltern mit dem Unterhaltsaufwand einen ersatzpflichtigen Schaden darstellen19. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung für die Arzthaftung bei fehlgeschlagener Sterilisation und fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines Kindes als mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar erachtet20. Ob es verfassungsrechtlich unbedenklich wäre, Schadensersatz für wirtschaftliche Belastungen zuzusprechen, die mit dem eigenen Dasein verbunden sind, kann dahinstehen21. Denn vorliegend fehlt es schon an der allgemeinen haftungsrechtlichen Voraussetzung des Schutzzweckzusammenhangs zwischen der möglicherweise verletzten Norm und dem materiellen Schaden.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Bestimmung die Haftung gestützt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Folgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist22. So hängt die Schadensersatzpflicht unter anderem davon ab, dass die Norm oder vertragliche Pflicht den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezweckt; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm oder Vertragspflicht fallen. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten23.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Eltern eines (ursprünglich) nicht gewollten Kindes Schadensersatz gegen den Arzt für die Unterhaltsbelastungen nur dann und nur insoweit zugesprochen, als die durch den Beratungsoder Behandlungsvertrag in rechtlich zulässiger Weise übernommenen Pflichten dem Schutz vor diesen Belastungen dienten24.
Die hier etwa verletzten Pflichten waren nach ihrem Zweck nicht darauf gerichtet, den Patienten vor wirtschaftlichen Belastungen, die mit seinem wenn auch leidensbehafteten Weiterleben verbunden waren, zu schützen.
Eine etwaige Verpflichtung eines Arztes, den Betreuer eines einwilligungsunfähigen Patienten darüber aufzuklären, dass ein Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen in Betracht gezogen werden könnte, dient allein dem vom Betreuer wahrzunehmenden Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Die Pflicht, die medizinische Indikation für lebenserhaltende Maßnahmen nicht fehlerhaft zu bejahen, hat den Zweck, zu verhindern, dass der Sterbeprozess unnötig belastet wird. Zweck der genannten Pflichten ist es hingegen bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen die Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten. Damit sind die vom Erben des Patienten geltend gemachten finanziellen Belastungen nicht ersatzfähig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. April 2019 – VI ZR 13/18
- vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1983 – VI ZR 114/81, BGHZ 86, 240, 253 44; MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Aufl., § 249 Rn. 17 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 18.01.1983 – VI ZR 114/81, BGHZ 86, 241, 253 44[↩]
- BGH, aaO S. 252, Rn. 41[↩]
- BGH, aaO S. 254, Rn. 48[↩]
- BGH, aaO S. 255, Rn. 50[↩]
- BVerfGE 88, 203, 296 269[↩]
- BGH, Urteil vom 16.11.1993 – VI ZR 105/92, BGHZ 124, 128, 139, Rn. 35[↩]
- BVerfGE 88, 203, 296 269 einerseits, BVerfGE 96, 375, 399 ff. 66 ff. andererseits[↩]
- ablehnend z.B. Picker, AcP 195, 483 ff.; Weber, ZfL 2004, 74, 78 ff.[↩]
- Aretz, JZ 1984, 719 ff.; Fischer, JuS 1984, 434, 438 f.; Picker, AcP 195, 483, 501; Winter, JZ 2002, 330, 332 ff.; Zimmermann, ZfL 2018, 106 f.; a.A. Deutsch, JZ 1983, 451 f.; Merkel, Archiv für Rechtsund Sozialphilosophie, Beiheft 74, 2000, 173, 183 ff.[↩]
- OLG München, Urteil vom 21.12.2017 1 U 454/17, FamRZ 2018, 723[↩]
- BGHZ 86, 241, 252 41[↩]
- BT-Drs.-ache 16/8442, S. 7[↩]
- BGBl. I S. 2286[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2014 XII ZB 202/13, BGHZ 202, 226 Rn. 22; BVerwGE 158, 142 Rn. 33; MüllerTerpitz in Isensee/Kirchhoff, HdbStR VII, 3. Aufl., § 147 Rn. 100; Huber, GesR 2017, 613, 617 f.; Zimmermann, ZfL 2018, 104, 108[↩]
- im Ergebnis ebenso: Ludyga, NZFam 2017, 595 ff.; Baltz, Lebenserhaltung als Haftungsgrund, 2010, S. 161 f.[↩]
- Zimmermann, ZfL 2018, 104, 107[↩]
- vgl. hierzu nur Baltz, Lebenserhaltung als Haftungsgrund, 2010, S. 161 ff.; Ludyga, NZFam 2017, 595, 598; Prütting, ZfL 2018, 94, 99 ff.; Zimmermann, ZfL 2018, 104, 108 f.[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 16.11.1993 – VI ZR 105/92, BGHZ 124, 128; vom 04.03.1997 – VI ZR 354/95, NJW 1997, 1638, 1640 16; vom 18.06.2002 – VI ZR 136/01, BGHZ 151, 133, 145 28[↩]
- BVerfGE 96, 375[↩]
- für die Ersatzfähigkeit dieses Schadens Prütting, ZfL 2018, 94, 102[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 17.04.2018 – VI ZR 237/17, NJW 2018, 3215 Rn. 13; vom 20.05.2014 – VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 16.11.1993 – VI ZR 105/92, BGHZ 124, 128, 138 f., 146 32 f., 46; vom 15.02.2000 – VI ZR 135/99, BGHZ 143, 389, 395 12; vom 15.07.2003 – VI ZR 203/02, NJW 2003, 3411 5[↩]
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