Als Berufskrankheit kann die Infektion der Bandscheibe und der angrenzenden Wirbelkörper (Spondylodiszitis) eines Bestatters nicht anerkannt werden

In einem jetzt vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte der Kläger, der seit 20 Jahren als Bestatter arbeitet, geltend gemacht, der unvermeidliche Kontakt von Haut und Schleimhäuten mit Körperflüssigkeiten der Leichen (Blut, Urin, Exkremente, Hirnmasse, Eiter und Gewebeflüssigkeiten), habe zu einer erhöhten Infektionsgefahr geführt. Dies genüge, um eine Berufkrankheit anzunehmen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz liegt eine Berufskrankheit jedoch nicht vor: Der Kläger gehört nicht zum Kreis der Risikopersonen, die im Merkblatt zur entsprechenden Berufskrankheit (BK 3101) aufgeführt sind. Da für die Infektion von einer sehr kurzen Ansteckungszeit auszugehen ist, hat das Sozialgericht zutreffend nur darüber Beweis erhoben, ob im letzten Monat vor Ausbruch der Erkrankung ein Kontakt mit Leichen bestand, die ein erhöhtes Infektionsrisiko aufwiesen. Das war nicht der Fall, so dass eine Berufskrankheit nicht angenommen werden konnte.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Oktober 2011 – L 4 U 134/11