Doppelte Belastung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Im Rahmen der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang ein Steuerpflichtiger seine Altersvorsorgeaufwendungen nach der bis 2004 geltenden Rechtslage aus versteuertem Einkommen geleistet hat, gelten Beiträge zu privaten Rentenversicherungen und kapitalbildenden Lebensversicherungen im Verhältnis zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung als lediglich nachrangig abziehbar. Nach der Öffnungsklausel des § 22

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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. waren als Sonderausgaben abziehbar die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Hierzu hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Wesentlichen die folgenden Grundsätze entwickelt: Nach

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Bundesfinanzhof (BFH)

Vorweggenommenen Erbfolge – und die Versorgungsleistungen

Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. (Einkommensteuergesetz i.d.F. vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008). Die Neufassung ist nur auf Versorgungsleistungen anzuwenden, die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Vorweggenommene Erbfolge – die Vermögensübertragung als Rente oder dauernde Last

Die wiederkehrenden Leistungen sind dann nicht als Leibrente, sondern als dauernde Last anzusehen, wenn zwar die Abänderbarkeit der Barleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird, der Vermögensübernehmer sich jedoch in nennenswertem Umfang verpflichtet, selbst Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden

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Bundesfinanzhof (BFH)

Vorweggenommenen Erbfolge – und die Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen

Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag ist als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen. Dies gilt selbst dann, wenn in diesem Zusammenhang auf § 323 ZPO

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Rentnerleben in Kanada – und die deutsche Steuer

Nach der sachlichen Quellensteuerbergrenzung für Deutschland in Ziffer 5 b des Protokolls zum DBA-Kanada 2011 erfolgt keine deutsche Besteuerung einer Sozialversicherungsrente der Deutschen Rentenversicherung Bund bei einem in Kanada ansässigen Steuerpflichtigen. Die Besteuerung der Renten ist durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 neu geregelt worden. Die Neuregelung ist seit dem

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Realteilung – und die daneben gezahlte Rente

Wird dem ausscheidenden Mitunternehmer neben einer Realteilung eine Rente zugesagt, die aus künftigen Erträgen der fortbestehenden Sozietät oder dem Vermögen der Gesellschafter zu leisten ist und sich nicht als betriebliche Versorgungsrente darstellt, so erfüllt er einen Veräußerungstatbestand (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Hatte die Mitunternehmerschaft ihren

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Bundesfinanzhof (BFH)

Erwerbsminderungsrente – und der steuerliche Rentenbeginn bei vorherigem Bezug erstattungspflichtigen Krankengeldes

Hat ein Steuerpflichtiger Krankengeld bezogen und wird infolge der späteren Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente der hierfür zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, gilt der Rentenanspruch des Berechtigten insoweit gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Erwerbsminderungsrenten unterliegen damit bereits im Zeitpunkt des Zuflusses des Krankengeldes im Umfang der Erfüllungsfiktion mit ihrem

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Betriebsrente – und die Bindungswirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich

Trifft das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren nach § 10 VersAusglG eine rechtskräftige Entscheidung über die interne Teilung des vom Versorgungsberechtigten während der Ehezeit erworbenen Anrechts, so entfaltet diese Bindungswirkung in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger über die Höhe des sich hieraus ergebenden Kürzungsbetrags

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Berücksichtigungszeiten wegen Pflege – in der gesetzlichen Rentenversicherung

§ 249b Satz 2 SGB VI ist mit dem Gleichheitsgebot vereinbar, soweit sie die Inanspruchnahme von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995 von einem fristgebundenen Antrag abhängig macht. InhaltsübersichtDie Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungDas AusgangsverfahrenDie VerfassungsbeschwerdeBerücksichtigungszeiten und der GleichbehandlungsgrundsatzUngleichbehandlung gegenüber anderen beitragsfreien Zeiten Die Berücksichtigungszeiten

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Konkurrentenstreit – und die Rechtsmittelfrist

Bei Auswahlentscheidungen zur Besetzung höherwertiger Dienstposten beginnt die Frist zur Einlegung der Beschwerde frühestens mit dem Erlass der Auswahlentscheidung durch die zuständige Stelle, auch wenn dem übergangenen Bewerber bereits zuvor von der Personalführung mitgeteilt wurde, dass er im Auswahlverfahren nicht mitbetrachtet werde. Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die

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Betriebsrentenanpassung – nach der Übertragung des operativen Geschäfts

Bei der Betriebsrentenanpassung ist vorrangig zu prüfen, ob die Entscheidung der originären Versorgungsschuldnerin die Betriebsrente des Betriebsrentners nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Berechnungsdurchgriffs billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entspricht. Aber auch für den Fall, dass sich

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Rechtsscheinhaftung bei der Betriebsrentenanpassung

Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der Versorgungsschuldnerin bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG aus Rechtsscheinhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der erforderliche Rechtsschein durch dem Versorgungsschuldner zurechenbare Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es

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Betriebsrentenanpassung – bei verschmolzenen Unternehmen

In den Fällen, in denen der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden ist, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kommt es uch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an. Die Verschmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich

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Betriebsrentenanpassung – Beherrschungsvertrag und Berechnungsdurchgriff

Bei einer Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaften vorliegen, ist zu beachten, dass die Zurechnung der günstigen wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer dieser Unternehmen nicht zur Folge haben darf, dass der Versorgungsschuldner die Anpassungen letztlich aus seiner Substanz leisten muss. Da ein Berechnungsdurchgriff

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Betriebsrentenanpassung – und der Schuldbeitritt von Konzerngesellschaften

Ein (etwa im Rahmen einer Umstrukturierung erfolgter) Schuldbeitritt von Konzerngesellschaft zur Betriebsrentenverpflichtung der (ehemaligen) Arbeitgeberin führt nicht ohne Weiteres zur Einbeziehung der wirtschaftlichen Lage der beitretenden Gesellschaft im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG im Wege eines Berechnungsdurchgriffs. Beim Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) tritt der Mitübernehmer

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Betriebsrentenanpassung – und der Berechnungsdurchgriff gegen den Bürgen

Die Bürgschaft einer Konzernobergesellschaft für Betriebsrentenverpflichtungen kommt als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht in Betracht. Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner), mit seinem gesamten Vermögen für die Erfüllung der Verbindlichkeit

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Kostenüberschussbeteiligung bei der Riesterrente

Der Bundesgerichtshof hat zwei Teilklauseln in den Bedingungen von Riester-Rentenversicherungsverträgen eines deutschen Versicherungsunternehmens, welche die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer betreffen, für intransparent und deshalb unwirksam erklärt und das vom Oberlandesgericht Stuttgart gegenüber dem Versicherer ausgesprochenen Verbot bestätigt, diese Klauseln weiterhin zu verwenden. Konkret ging es hierbei um die Vertragsklauseln „Wir beteiligen

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Versorgungsausgleich – und der Kapitalverzehr durch nachehezeitliche Rentenzahlungen bei kapitalgedeckten Anrechten

Im Grundsatz verändert zunächst eine Verringerung des Deckungskapitals, die durch Rentenleistungen nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist, nicht den für den Versorgungsausgleich maßgebenden Wert des auszugleichenden Anrechts. Dies folgt aus dem Stichtagprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Denn eine Verringerung des Deckungskapitals durch Rentenleistungen begründet keine

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Kündigung einer Rürup-Rente – und die Beitragsrückzahlung

Die Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Versicherungsnehmerin führt unabhängig von der Regelung der Kündigungsfolgen in §§ 24, 25 AVB nicht zu einem Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Versicherungsbeiträge. Die Kündigung des Versicherungsnehmers beendet nur seine Beitragszahlungspflicht. Sie führt dagegen nicht dazu, dass die seitens der Vertragsparteien bereits erbrachten Leistungen zurückzugewähren

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Konkurrentenstreitverfahren- und der Überprüfungszeitpunkt der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers

Grundsätzlich muss die geforderte gesundheitliche Eignung eines Stellenbewerbers im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn hierdurch der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wird. Bei der Entscheidung, welcher von mehreren in Betracht kommenden Bewerbern ausgewählt wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Danach sind Eignung, Befähigung

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Der Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstellen am Bundessozialgericht

Vor dem Bundesverfassungsgericht war eine Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstellen am Bundessozialgericht erfolgreich, das Bundesverfassungsgericht hat zwei Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, mit denen er Eilrechtsschutzanträge einer Bewerberin auf die Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Bundessozialgericht abgelehnt hatte, und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Bei

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Betriebsrenten im EnBW-Konzern

Der EnBW Konzern durfte die (besseren) älteren Versorgungsordnungen ablösen. Die hiergegen gerichteten Klage hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zwischenzeitlich abgewiesen. In den jetzt vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen insgesamt 88 Verfahren streiten die Parteien zum Teil seit mehreren Jahren über die Höhe der Betriebsrenten. Die ganz überwiegend noch im EnBW Konzern beschäftigten

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Rentenbesteuerung verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen das zum 1.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz richteten, nicht zur Entscheidung angenommen. Das Alterseinkünftegesetz führte einen Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung ein, so dass Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen – zunächst mit einem Anteil von 50 %

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Konkurrentenklage gegen die Zulassung eines Steuerberaters

Einem Steuerberater steht keine Klagebefugnis hinsichtlich der vermeintlich rechtswidrigen Zulassung eines Konkurrenten zu. Eine Klagebefugnis setzt die Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte voraus, so dass die bloße Berufung auf eine Rechtsnorm, der eine drittschützende Wirkung zukommen soll (hier: § 39a StBerG), zur Vermittlung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht als ausreichend erachtet werden

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Konkurrentenstreitverfahren um eine Richterstelle – und die inzidente Prüfung der der Auswahlentscheidung

Im Konkurrentenstreitverfahren hat die inzidente verwaltungsgerichtliche Prüfung der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung unter allen Gesichtspunkten zu erfolgen, die ihre Eignung als Auswahlgrundlage beeinträchtigen könnten. Dies gilt auch für Aspekte der richterlichen Unabhängigkeit. Die Auswahlentscheidung stellt keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar. Eine Aussetzungspflicht

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Die Insolvenz des selbständig tätigen Rentners

Bezieht der Schuldner eine Altersrente und ist er daneben zur Aufbesserung der Rente selbständig tätig, können auf seinen Antrag seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei gestellt werden. Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, gehören in vollem Umfang, ohne

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Kürzung der Rente eines DDR-Staatsanwalts

Es ist durch Gesetz und Verfassung gedeckt, dass auch ein Staatsanwalt der DDR-Generalstaatsanwaltschaft seine Rente nicht voll ausgezahlt bekommt, sondern nur bis zur Grenze dessen, was DDR-Durchschnitt ist. Damit werden die Staatsanwälte der DDR-Generalstaatsanwaltschaft genauso wie die DDR-Ministern behandelt, denn man geht davon aus, dass ihnen ein Teil des Arbeitslohns

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Schul- und Hochschulausbildung in der Rentenberechnung

Die durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz von 2004 eingeführten Regelungen sind verfassungsgemäß. Sie sind insbesondere auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Der Gesetzgeber durfte bei der Bewertung der entsprechenden beitragsfreien Zeiten berücksichtigen, dass Absolventen einer Schul- bzw Hochschulausbildung typischerweise über ein höheres Einkommen verfügen als die Vergleichsgruppe derjenigen, die eine Fachschule besucht oder

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Kriegsopfer-Renten

Die Kriegsopfer-Renten sollen angepasst werden. Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Durch dieses Gesetz sollen unter anderem die Rentenleistungen für Kriegsopfer und ihnen gleichgestellte Personen – etwa Wehr- und Zivildienstopfer, Gewaltopfer, SED-Opfer – nach dem Bundesversorgungsgesetz so angepasst

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Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

Die Beitragspflicht eines Arbeitsgebers zur Insolvenzsicherung besteht auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung in Form einer kongruent rückgedeckten und an die Arbeitnehmer verpfändeten unmittelbaren Versorgungszusage ausgestaltet ist. Mit dieser Begründung hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine die Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung bei betrieblicher Altersversorgung bejahende Entscheidung des Verwaltungsgerichts München

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Riesterzulage für den Ehegatten

Eine Riesterzulage wird nicht nur bei einer eigenen Anspruchsberechtigung gewährt, sondern auch dann, wenn man nicht selbst, dafür aber der Ehegatte – etwa als Arbeitnehmer – anspruchsberechtigt ist. Diese Riesterzulage für mittelbar berechtigten Ehegatten besteht jedoch nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nur bei einem eigenen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten. Bei

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Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Betriebsrente

Versorgungsordnungen mit einer „gespaltenen Rentenformel“ sind durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,00 € im Jahre 2003 nach § 275c SGB VI regelmäßig lückenhaft geworden und entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan zu ergänzen. Danach berechnet sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze. Von dieser Rente ist sodann

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Die geänderte Betriebsrentenzusage im Versorgungsausgleich

Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Änderungen der für ein auszugleichendes Anrecht maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) beachtlich, wenn sie auf das Ehezeitende zurückwirken und eine allgemeine, nicht auf individuellen

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Versorgungsausgleich bei kommunalen Wahlbeamten

Ein kommunaler Wahlbeamter hat eine zunächst alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung. Wird diese Versorgungsaussicht aufgrund einer erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Wiederwahl und nach Ablauf der damit verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung, so ist die in

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Der pensionierte Chefarzt und die Rentenbesteuerung

Eine verfassungskonforme erweiternde Auslegung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) Satz 2 EStG bei Beamten, die neben ihren Pensionsanwartschaften durch Zahlung freiwilliger Beiträge auch Rentenversicherungsanwartschaften begründen, in dem Sinn, dass die erdienten Pensionsanwartschaften fiktiv in Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet und zu den gezahlten

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

„Feste freie Mitarbeiter“ einer Rundfunkanstalt

Können „freie Mitarbeiter“ sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer und steuerlich trotzdem selbständig sein? Und fällt in diesem Fall auf die vom Dienstherrn aufgrund der abweichenden sozialversicherungsrechtlichen Einordnung zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge Umsatzsteuer an? Diese Frage hatte jetzt der Bundesfinanzhof aufgrund der Klage eines „festen freien Mitarbeiters“ einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zu entscheiden. Die Antwort des

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Willenlose Schwarzarbeit

Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ohne das ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können In dem jetzt vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Baggerbetriebs einen Mitarbeiter auf der Grundlage eines so genannten „Subunternehmervertrags“ beschäftigt. Der Rentenversicherungsträger stufte diesen

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Reformen im Familienrecht

Nach der Unterhaltsrechtsreform im letzten Jahr stehen ab morgen weitere Änderungen im Familienrecht an. Denn zum 1. September 2009 treten die Reformen zum Versorgungsausgleich, zum Zugewinnausgleich und zum Verfahrensrecht in Kraft. Zugewinnausgleich Durch den Zugewinnausgleich soll der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs der Ehegatten gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden. Dies

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