Bundesfinanzhof

Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit – und die Beiladung zur Klage des Insolvenzverwalters

Zum Klageverfahren des Insolvenzverwalters wegen der Qualifizierung von Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit ist der Insolvenzschuldner nicht gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen. Nach der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung scheidet eine notwendige Beiladung des Insolvenzschuldners bei einem Streit darüber aus, ob eine Steuerverbindlichkeit eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1

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Geldscheine

Verwertung sicherungsübereigneten beweglichen Betriebsvermögens – durch den absonderungsberechtigten Gläubiger

berlässt der Insolvenzverwalter gemäß § 170 Abs. 2 InsO dem absonderungsberechtigten Gläubiger die der Masse zugehörigen sicherungsübereigneten beweglichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zur Verwertung und entsteht nachfolgend durch deren Verkauf -infolge Aufdeckung von stillen Reserven- ein einkommensteuerpflichtiger Gewinn, ist die darauf entfallende Einkommensteuer eine „in anderer Weise“ durch die Verwertung der

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Zwangsräumung – und die Sachen des Mieters

Nach § 885a Abs. 4 Satz 1 und 4 ZPO kann der Gläubiger die im Räumungsobjekt befindlichen Sachen lediglich dann verwerten beziehungsweise vernichten, wenn der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Einweisung des Gläubigers in den Besitz abfordert. Hat der zwangsgeräumte Mieter seinen Besitz vom

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Insolvenz

Kostenbeitrag für den Insolvenzverwalter

Ein Kostenbeitrag setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter eine Verwertung kraft seines Verwertungsrechts aus § 166 InsO vornimmt oder hätte vornehmen können. Das in § 166 Abs. 1 InsO begründete Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters an allen mit Absonderungsrechten belasteten beweglichen Sachen, die er in seinem Besitz hat, soll vorhandene Chancen für eine

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Versteigerung sichergestellter Häuser

Die Verwertungsanordnung zur Versteigerung von sichergestellten Häusern kann nicht auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden. Wegen des massiven Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Eigentum, ist eine Versteigerung nur zulässig, wenn der Gesetzgeber Verfahrensvorschriften – wie sie etwa das Zwangsversteigerungsgesetz enthält – erlassen hat, die eine unverhältnismäßige Verschleuderung von Grundeigentum verhindert.

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Umsatzsteuer bei Verwertung von Sicherungseigentum

Der Bundesfinanzhof hat die bei der Verwertung von Sicherheiten in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht insbesondere bei Bankgeschäften zu beachtenden Grundsätze präzisiert und teilweise geändert. Der Sicherungsgeber führt mit der Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) noch keine Lieferung an den Sicherungsnehmer gemäß § 1 Abs. 1

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