Wer in polizeilichen Gewahrsam genommen wird, weil die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu befürchten steht, muss nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier die mit der Ingewahrsamnahme verbundenen Kosten tragen.
Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier lag die Klage eines Betroffenen zugrunde, der im Mai letzten Jahres in stark alkoholisiertem Zustand von Beamten der Polizeiinspektion Wittlich mitgenommen und aufgrund einer gerichtlichen Anordnung bis zum nächsten Morgen in einer Zelle untergebracht wurde. Gegen den Kläger hatte es zuvor Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen überlauter Musik anlässlich einer privaten Feier gegeben. Bei den daraufhin durchgeführten Polizeieinsätzen, bei denen die Einhaltung einer angemessenen Lautstärke angemahnt wurde, zeigte er sich uneinsichtig und beim dritten Einsatz schließlich auch aggressiv gegenüber den Beamten. Da aufgrund seines Verhaltens die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten – insbesondere gegenüber den die Anzeige erstattenden Nachbarn – zu befürchten stand, nahmen die Beamten den Kläger zur Polizeiinspektion mit. Das zuständige Amtsgericht ordnete schließlich die Ingewahrsamnahme über Nacht an. Das beklagte Land stellte dem Kläger, der in dieser Nacht die Wände der Zelle mit Kot verschmierte, die Kosten der Ingewahrsamnahme (Aufenthalt + Reinigung) in Höhe von insgesamt ca. 100 € (davon 42 € für die Reinigung der Zelle) in Rechnung.
Zu Recht, urteilte jetzt das Verwaltungsgericht Trier. Bei der Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Verhinderung der bevorstehenden Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handele es sich um eine Amtshandlung im Sinne des einschlägigen gebührenrechtlichen Vorschriften, deren Vornahme eine Gebührenpflicht begründe, da sie vom Gebührenpflichtigen verursacht und diesem individuell zurechenbar sei. Die grundsätzlich erforderliche Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme stehe aufgrund der rechtlich verbindlichen Anordnung des zuständigen Amtsgerichts fest. Die Höhe der Gebühr sei schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden, weil sie sich im unteren Bereich der nach den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Rahmengebühr bewege.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25. Januar 2011 – 1 K 840/10.TR