Die absichtliche falsche Bedienung eines Zeiterfassungsgerätes verstößt gegen die Grundpflichten eines Beamten und kann zur Zurückstufung um zwei Ämter führen.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall einen kurz vor dem Ruhestand stehenden Beamten einer im südwestlichen Landesteil gelegenen Verbandsgemeinde zurückgestuft, der über zwei Jahre vorsätzlich schwer gegen die ihm obliegenden Pflichten der korrekten Erfassung der Dienstzeiten verstoßen hat. An 170 Tagen hat der Beamte seine Dienststelle velassen, ohne dies am Zeiterfassungsgerät mit einer „Gehen-Buchung“ zu dokumentieren. Nach einiger Zeit hat der Beamte die Dienststelle wieder aufgesucht, sich Zutritt mit seinem persönlichen Chip ermöglicht und die zuvor unterlassene „Gehen-Buchung“ nachgeholt. Aufgefallen war das Verhalten nach einem Abgleich der Zutrittszeiten an der Haupteingangstür mit den Daten des Zeiterfassungsgerätes. Die Gesamtdauer der Abwesenheiten steht nicht fest.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier habe der Beamte durch sein Verhalten vorsätzlich schwer gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen. Die korrekte Erfassung der Dienstzeiten sei von größter Bedeutung. Im konkreten Fall habe der Beamte über einen Zeitraum von zwei Jahren kontinuierlich gegen diese Grundpflicht verstoßen. Er sei Leiter der Sachgebietsgruppe Organisation und habe den ihm eingeräumten Vertrauensvorschuss schwer missbraucht. Zudem habe er selbst an der Einführung der elektronischen Zeiterfassung mitgewirkt.
Von einer Entfernung aus dem Dienst sei in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles abzusehen. Wegen der Erkrankung seiner Ehefrau sei die häusliche Situation belastet, der Beamte sei geständig und stehe kurz vor der Pensionierung. Ferner könne er auf eine lange unbeanstandete Dienstzeit zurückblicken, in der er überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Er habe jedoch bis zuletzt die Motive für sein Handeln nicht lückenlos und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er um zwei Ämter habe zurückgestuft werden müssen.
Veraltungsgericht Trier, Urteil vom 1. April 2014 – 3 K 1802/13.TR