Das Berliner Spielhallengesetz

Sind die Restriktionen eines neuen Spielhallengesetzes durch gewichtige Erwägungen des Gemeinwohls (hier Bekämpfung der Spielsucht) gerechtfertigt und die berechtigten Belange bisheriger Spielhallenbetreiber durch die Einräumung von Übergangsfristen ausreichend berücksichtigt worden, so verstößt das Gesetz nicht gegen die Grundrechte.

Das Berliner Spielhallengesetz

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in den hier vorliegenden Fällen drei Klagen abgewiesen, mit denen in unterschiedlichem Umfang die restriktiven Bestimmungen des Mitte 2011 in Kraft getretenen Berliner Spielhallengesetzes angegriffen worden sind. Die Kläger wandten sich u.a. gegen das Erlöschen der bisher erteilten Erlaubnisse zum 31. Juli 2016, gegen den von anderen Spielhallen einzuhaltenden 500m-Abstand, das Verbot der Mehrfachkonzession, gegen das Verbot des Spielhallenbetriebes in räumlicher Nähe von Kinder- oder Jugendeinrichtungen sowie gegen die Reduzierung der zugelassenen Geldspielgeräte in einer Spielhalle auf acht Automaten bzw. nur drei Geräte, wenn Speisen oder Getränke verabreicht werden. Die Kläger rügten vor allem, das Land Berlin habe keine Gesetzgebungszuständigkeit für den Erlass der Regelungen; im Übrigen verstießen die Bestimmungen gegen die Berufsfreiheit, den Schutz des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin sei das beklagte Land für den Erlass des Spielhallengesetzes zuständig. Das Gesetz verstoße auch nicht gegen die Verfassung. Die Restriktionen des neuen Rechts seien durch gewichtige Erwägungen des Gemeinwohls, insbesondere durch das Anliegen gerechtfertigt, die Spielsucht zu bekämpfen. Den berechtigten Belangen bisheriger Spielhallenbetreiber sei durch die Einräumung von Übergangsfristen – zwei bzw. fünf Jahre – ausreichend Rechnung getragen worden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteile vom 15. Februar 2013 – 4 K 336.12, 4 K 342.12 und 4 K 344.12