„Deutschlands schönste Seiten“

Ist eine Wortfolge (hier: Deutschlands schönste Seiten) für die Ware „Druckschriften“ inhaltsbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig, wird dies im Regelfall auch für die Dienstleistungen gelten, die sich auf die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften beziehen. Eine Ausnahme kommt allerdings für die fraglichen Dienstleistungen in Betracht, wenn die Wortfolge sich nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas eignet.

„Deutschlands schönste Seiten“

Der angemeldeten Wortfolge „Deutschlands schönste Seiten“ fehlt auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs jeglicheUnterscheidungskraft, wenn sie sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer beschreibenden Sachangabe erschöpft1 oder nur als Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst wird2. Die Wortfolge „Deutschlands schönste Seiten“ weist für die beanspruchten Waren – Klasse 16:
Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Druckschriften, gedruckte Publikationen, Printerzeugnisse, Verlagserzeugnisse (Druckereierzeugnisse), Fotografien, Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) – und Dienstleistungen – Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen – nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts eine allgemeine Sachaussage auf.

Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe trotz der Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit der Wortfolge deren Unterscheidungskraft verneint und damit zu strenge Maßstäbe angelegt. Die angemeldete Marke sei durch die doppelte Bedeutung des Wortes „Seiten“ in dem zusammengesetzten Zeichen ein witziges Wortspiel. Zu berücksichtigen sei auch das unterschiedliche Verständnis von „schön“ als subjektiv objektiver Sinneseindruck und im übertragenen Sinne als „gut“, „sehenswert“ und „interessant“.

Der Annahme des Bundespatentgerichts, das Zeichen „Deutschlands schönste Seiten“ verfüge im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren nicht über Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, steht nicht der Umstand entgegen, dass die Wortfolge keinen klar umrissenen Inhalt hat. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Wortfolge eine ohne weiteres verständliche Redewendung ist, die nur den Inhalt der beanspruchten Waren beschreibt. Eine auch nur geringe Unterscheidungskraft erlangt die Wortfolge nicht aufgrund unterschiedlicher Interpretationsmöglichkeiten, weil sämtliche Bedeutungen sich auf ohne weiteres verständliche Sachaussagen beschränken.

In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass die Bezeichnung „Deutschlands schönste Seiten“ den Inhalt der fraglichen Waren nicht genau bezeichnet. Dass die Wortfolge vage und unbestimmt gehalten ist und sich deshalb zur Bezeichnung unterschiedlicher Themen eignet, macht sie nicht zu einem Unterscheidungsmittel, das die fraglichen Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet. Das angesprochene Publikum wird die Bezeichnung in dem in Rede stehenden Warensektor nur als Inhaltsangabe und deshalb nicht als Produktkennzeichen auffassen.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Bundespatentgericht seiner Prüfung auch keinen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Es hat vielmehr auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt, auf den es für das Verkehrsverständnis auf dem in Rede stehenden Warensektor ankommt. Dessen Verständnis konnte das Bundespatentgericht, dessen Richter zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde feststellen. Gegenteiliges zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.

Der Rechtsbeschwerde bleibt mit der Rüge, das angemeldete Wortzeichen verfüge für die Dienstleistungen „Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen“ über Unterscheidungskraft, ebenfalls der Erfolg versagt.

Allerdings wird nicht jedes Zeichen, das für Druckwerke vom Verkehr als beschreibend aufgefasst wird, im gleichen Sinn auch für Verlagsdienstleistungen verstanden. Der Verkehr wird nicht generell davon ausgehen, die Dienstleistungen der Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen seien auf Druckerzeugnisse mit einem entsprechenden Themenkreis beschränkt3. Ein Druckerzeugnisse beschreibendes Zeichen kann daher für Verlagsdienstleistungen über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn das Zeichen sich nur zur Beschreibung eines bestimmten Themas oder eines einzelnen Druckwerks eignet4. Eine Differenzierung der Unterscheidungskraft eines Zeichens danach, ob es sich auf die Ware „Druckschriften“ oder die Dienstleistungen „Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften“ bezieht, ist jedoch eher die Ausnahme. Im Regelfall wird sich der für Druckschriften beschreibende Begriffsinhalt gleichermaßen auf die Dienstleistung beziehen, die zur Entstehung der Druckschrift führt5. Dies gilt vor allem dann, wenn das in Rede stehende Zeichen geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher Druckschriften zu umschreiben6.

Von diesen Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen und hat zu Recht angenommen, dass die Wortfolge „Deutschlands schönste Seiten“ auch für die in Rede stehenden Dienstleistungen über keine Unterscheidungskraft verfügt. Der Verkehr wird nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts die Wortfolge, die einen weiten Themenbereich abdeckt, wegen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen zum Inhalt der Druckschriften unmittelbar und ohne weiteres auf die Dienstleistungen selbst beziehen7. Mit ihrer gegenteiligen Würdigung setzt die Rechtsbeschwerde nur ihre eigene Ansicht an die Stelle der vom Tatrichter rechtsfehlerfrei begründeten Auffassung.

Die Rechtsbeschwerde dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, das Bundespatentgericht habe in diesem Zusammenhang seine Hinweispflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 139 Abs. 1 und 2 ZPO verletzt. Zu einem entsprechenden Hinweis hatte das Bundespatentgericht keine Veranlassung. Bereits das Deutsche Patent- und Markenamt ist davon ausgegangen, dass der produktbezogene Begriffsinhalt der angemeldeten Wortfolge sich wegen des engen Zusammenhangs zwischen den Waren und Dienstleistungen ohne weiteres auch auf die fraglichen Dienstleistungen bezog. Die Anmelderin hatte daher Veranlassung, hierzu vorzutragen, und hat dies in der Beschwerdebegründung auch getan.

Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf Voreintragungen anderer Zeichen. Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen zu keinem anderen Ergebnis führen. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend8. Da das Bundespatentgericht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf9.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. September 2012 – I ZB 68/11

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2008 I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rn. 14 = WRP 2009, 813 Willkommen im Leben[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2000 I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 Test it.[]
  3. vgl. BGH, GRUR 2001, 1043, 1045 Gute Zeiten – Schlechte Zeiten[]
  4. vgl. BPatG, Beschluss vom 26.01.2010 – 33 W (pat) 100/07, für die Bezeichnung „AIR FORCE ONE“[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 05.12.2002 – I ZB 19/00, GRUR 2003, 342, 343 = WRP 2003, 519 Winnetou[]
  6. vgl. BGH, GRUR 2009, 949 Rn.20 My World; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.06.2002 – I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1072 = WRP 2002, 1281 Bar jeder Vernunft; BGH, GRUR 2009, 778 Rn. 16 Willkommen im Leben[]
  7. vgl. auch BGH, Beschluss vom 01.03.2001 – I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 REICH UND SCHOEN; BGH, GRUR 2009, 949 Rn.20 My World[]
  8. vgl. EuGH, Beschluss vom 12.02.2009 – C-39 und C-43/08, GRUR 2009, 667 Rn. 17 und 19 Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart[]
  9. vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 18 Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH, Beschluss vom 17.08.2010 I ZB 59/09, GRUR 2011, 230 Rn. 12 = WRP 2011, 347 SUPERgirl; Beschluss vom 17.08.2010 I ZB 61/09, WRP 2011, 349 Rn. 12 FREIZEIT Rätsel Woche[]