Die Bezeichnungen „Obazda“ und „Bayerischer Obazda“ sind einem europaweiten Schutz als geografische Angaben grundsätzlich zugänglich.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Bezeichnungen „Obazda“ und „Bayerischer Obazda“ auf der Basis einer bestimmten Spezifikation, die u.a. die zwingenden und die fakultativen Bestandteile der Rezeptur festlegt, für schutzfähig erachtet, obwohl von einem Drittunternehmen, das Obazden außerhalb Bayerns produziert, ein Einspruch eingelegt worden war.
Mit seiner Einspruchsbeschwerde gegen den stattgebenden Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Drittunternehmen u.a. geltend gemacht, dass es sich bei den betreffenden Bezeichnungen um frei verwendbare Gattungsbegriffe handele. Außerdem ist kritisiert worden, dass die nach der Spezifikation erlaubte Thermisierung zur Haltbarmachung der traditionellen Herstellungsweise widerspreche. Das Bundespatentgericht hat nun den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.
Das Bundespatentgericht war zwar mit dem Deutschen Patent- und Markenamt der Auffassung, dass die Bezeichnungen „Obazda“ und „Bayerischer Obazda“ einem europaweiten Schutz als geografische Angaben grundsätzlich zugänglich sind. Dies gilt insbesondere für die verschiedenen Varianten der traditionellen handwerklichen Herstellung. Es sah jedoch weiteren Prüfungsbedarf, soweit es um Maßnahmen der Haltbarmachung von industriell hergestelltem Obazdn geht. Eine einseitige Festlegung auf das Thermisierungsverfahren erschien dem Bundespatentgericht nicht angemessen, zumal es dadurch zu einer ungerechtfertigten Benachteilung von Produzenten innerhalb Bayerns kommen könne, die sich anderer Methoden zur Haltbarmachung bedienen wollen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt wird daher nunmehr prüfen müssen, ob zur Haltbarmachung von industriell gefertigtem Obazdn künftig überhaupt Vorgaben gemacht werden beziehungsweise welche sachgerechten Alternativen zum Thermisierungsverfahren bestehen.
Bundespatentgericht, Beschluss vom 22. September 2011 – 30 W (pat) 9/10