Keine Parkkralle auf dem Privatparkplatz

Der Eigentümer eines Privatparkplatzes kann nicht dadurch zur Selbsthilfe gegen unberechtigt dort parkende Fahrzeuge greifen, dass er an den Autos eine Parkkralle anlegt.

Keine Parkkralle auf dem Privatparkplatz

In mehreren Klageverfahren vor dem Amtsgericht Augsburg brachte der Beklagte jeweils eine Parkkralle an dem auf „seinem“ Parkplatz unberechtigt parkenden Auto an, während der Kläger noch in seinem Fahrzeug saß. Das Fahrzeug stand jeweils nur kurz, in einigen Verfahren weniger als eine Minute. Der Beklagte entfernte die Parkkralle jeweils nur gegen Zahlung von 100,- €.

Das Amtsgericht Augsburg verurteilte ihn in allen Fällenzur Rückzahlung der 100,- €: Zum einen bezweifelte das Amtsgericht bereits, ob der Aufenthalt von wenigen Sekunden bei laufendem Motor als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren sei. Zum anderen stellte es fest, dass das Anbringen der Parkkralle jedenfalls nicht vom Selbsthilferecht gedeckt sei. Das Selbsthilferecht berechtigt den Inhaber des Parkplatzes nur, die Beseitigung der Störung zu verlangen. Das Anbringen der Parkkralle dient aber im Gegensatz zum Abschleppen gerade nicht der Beseitigung der Besitzstörung. Vielmehr sei der Kläger dadurch gerade am Wegfahren gehindert worden.

Amtsgericht Augsburg, Urteile vom 26. Januar 2010 – 17 C 4888/09; und vom 3. März 2010 – 17 C 108/10