Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen – und die Schriftform

Das Schriftformerfordernis des bis zum 31.12 1998 geltenden § 34 GWB aF gilt nicht für kennzeichenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen.

Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen – und die Schriftform

Das Schriftformerfordernis erfasst ausdrücklich nur Kartellverträge und Kartellbeschlüsse (§§ 2 bis 8 GWB aF) sowie Verträge, die Beschränkungen der in den §§ 16, 18, 20 und 21 GWB aF bezeichneten Art enthalten.

Soweit zeichenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen mit § 1 GWB vereinbare Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, handelt es sich indes um eine tatbestandliche Reduktion des Kartellverbots. Soweit ein Verstoß gegen Kartellrecht vorliegt, ist eine Abgrenzungsvereinbarung bereits nach § 1 GWB aF unwirksam.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 69/14