Die Würdigung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussage ist grundsätzlich Sache des Gerichts. Die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens ist jedenfalls dann geboten, wenn die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen durch Umstände, wie etwa bestimmte Erkrankungen, beeinträchtigt sein kann, deren Bedeutung der Richter regelmäßig nicht eindeutig beurteilen kann.
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW sowie § 3 Abs. 1 LDG NRW und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht im Disziplinarklageverfahren die erforderlichen Beweise. Die Ablehnung eines Beweisantrags zu einer unter Beweis gestellten und zu einem Rechtsstandpunkt erheblichen Tatsache verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet1.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter Berücksichtigung der vom Beklagten erhobenen Einwände ist grundsätzlich Sache des Gerichts2. Ausnahmen können dann gerechtfertigt sein, wenn besondere, in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichende, Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht. Dies kommt bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer anderen, die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankung in Betracht, deren mögliche Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen spezifisches Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Richtern ist3.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 2 B 20.2014 –
- stRspr, Beschlüsse vom 12.05.1999 – 9 B 264.99, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 3 S. 5; vom 29.05.2009 – 2 B 3.09, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 = NJW 2009, 2614; und vom 26.10.2011 – 2 B 69.10 Rn.19 ff.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 29.07.2010 – 2 A 4.09 158[↩]
- stRspr des BGH, vgl. Beschluss vom 28.10.2009 – 5 StR 419/09, NStZ 2010, 100 m.w.N. und Urteil vom 18.08.2009 – 1 StR 155/09 – NStZ 2010, 51; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 07.07.1999 – 9 B 401.99, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 304 4 m.w.N.[↩]