Ist die vorgeschriebenen Aufnahmeprüfung zur Aufnahme in den zweiten Ausbildungsabschnitt einer Ausbildung nicht bestanden worden, kann der Auszubildende nicht vorläufig in den zweiten Ausbildungsabschnitt aufgenommen werden, wenn allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe bei der Bewertung der Leistungen nicht verletzt worden sind. Die Bewertung obliegt den fachkundigen Lehrkräften, so dass es auf Einschätzungen von Mitschülern oder einer ehemaligen Kursleiterin nicht ankommt.
So hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Eilantrag entschieden und die vorläufige Aufnahme einer 36 Jahre alten Frau aus Marburg/Lahn in den zweiten Ausbildungsabschnitt an der Käthe-Kollwitz-Schule in Marburg abgelehnt. Die dreijährige Ausbildung der Frau besteht aus drei jeweils einjährigen Ausbildungsabschnitten. Den ersten Ausbildungsabschnitt hatte die Frau beim Verein „Arbeit und Bildung e.V.“, Marburg als Bildungsträger absolviert. Der bei diesem Ausbildungsweg vorgeschriebenen Aufnahmeprüfung zur Aufnahme in den zweiten Ausbildungsabschnitt, der an der Fachschule für Sozialwesen, der Käthe-Kollwitz-Schule zu absolvieren ist, unterzog sich die Antragstellerin Ende Juni 2014. Sie bestand die Prüfung nicht, weil ihre Leistungen nur mit ungenügend (schriftliche Prüfung) bzw. mangelhaft (mündliche Prüfung) bewertet wurden und sie damit die nach dem Notenschlüssel für die Aufnahme erforderliche Punktzahl nicht erreichte.
Mit dem gegen das Land Hessen, endvertreten durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf, gerichteten einstweiligen Anordnungsantrag beim Verwaltungsgericht versuchte sie, gleichwohl die vorläufige Aufnahme in den zweiten Ausbildungsabschnitt an der Käthe-Kollwitz-Schule zu erreichen. Sie machte über ihren Anwalt u.a. geltend, nur wegen ihrer Hautfarbe (die in einem Karibikstaat geborene Antragstellerin ist dunkelhäutig) habe sie die Prüfung nicht bestanden. Außerdem würden ihr Mitschüler und eine ehemalige Kursleiterin die Geeignetheit für den zweiten Ausbildungsabschnitt bescheinigen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen haben sich keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die Antragstellerin nicht in den zweiten Ausbildungsabschnitt an der Fachschule für Sozialwesen aufzunehmen, ergeben. Die nur eingeschränkt mögliche Überprüfung pädagogischer Bewertungen habe keinen Fehler zu Lasten der Antragstellerin erkennen lassen. Allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe seien bei der Bewertung ihrer Leistungen nicht verletzt worden. Die von den Prüfern abgegebenen Bewertungskommentare seien schlüssig und rechtfertigten die Punktvergabe. Die pädagogische Bewertung obliege den fachkundigen Lehrkräften, so dass es auf Einschätzungen von Mitschülern oder einer ehemaligen Kursleiterin nicht ankomme. Abwegig sei die substanzlose Behauptung der Antragstellerin, sie sei wegen ihrer Hautfarbe diskriminiert worden.
Das Verwaltungsgericht hat außerdem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt, so dass diese die Gerichtskosten und die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung selbst tragen muss.
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 L 2264/14.GI