Der nur angekündigte Antrag – und die Entscheidungsgründe

Die Tatsache der Ankündigung eines in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Antrags gehört nicht zu den entscheidungserheblichen Tatsachen.

Der nur angekündigte Antrag – und die Entscheidungsgründe

Die Prozessgeschichte muss diejenigen Tatsachen enthalten, die für die Entscheidung des Gerichts maßgebend sind1. Hierzu gehören bei Anträgen etwa Tatsachen betreffend Klageänderungen, Klagerücknahmen, übereinstimmende Erledigungserklärungen sowie Beteiligtenwechsel, nicht aber die Darstellung lediglich angekündigter Anträge, die ohne weitere prozessuale Erklärungen in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen worden sind.

Ein Rechtsschutzbedürfnis ist vorliegend auch nicht anzuerkennen, weil die Klägerin meint, die Berichtigung für den Nachweis einer Gehörsverletzung zu benötigen. Sollte sie Verfassungsbeschwerde erheben, kann sie die Ankündigung des fallen gelassenen Antrags durch Vorlage der im erst- und letztinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Schriftsätze nachweisen. Einer Tatbestandsberichtigung bedarf es hierfür nicht.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 6 A 3.16

  1. vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 117 Rn. 15[]