Die Frage, ob die Vertragsparteien trotz des Hinweises auf einen gesondert abzuschließenden Schiedsvertrag bereits eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben, ist eine Frage des Einzelfalls; und vom Tatgericht durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ermitteln.

Entscheidend ist, ob sich aus der Vereinbarung der Wille der Parteien ergibt, Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis unter Ausschluss der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht zuzuweisen1.
In dem hier entschiedenen Fall enthielt ein Kooperationsvertrag unter anderem die folgende Bestimmung:
§ 10 Schiedsgerichtsvereinbarung
Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit, die zwischen den Gesellschaftern entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges vom Schiedsgericht endgültig entschieden. Die Schiedsgerichtsvereinbarung ist in einem gesonderten Vertrag niedergelegt.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg sah hierin eine wirksame Schiedsgerichtsklausel2. Der Bundesgeridchtshof sah dies ebenso:
Für die Auslegung eines Personengesellschaftsvertrags, der keine Publikumsgesellschaft betrifft, gelten die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB3. Die Auslegung ist dem Tatgericht vorbehalten; und vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur auf Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze überprüfbar. Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze kann auch dann gegeben sein, wenn das Tatgericht nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es muss seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegen4. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags5. Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten6.
Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, § 10 des Kooperationsvertrags enthalte nach Wortlaut und Systematik der Klausel keine Schiedsvereinbarung, sondern setze das Bestehen einer gesonderten Schiedsvereinbarung voraus, die im Streitfall nicht abgeschlossen worden sei.
Die Rechtsbeschwerde bringt vor, der Begriff „Schiedsgerichtsvereinbarung“ könne entweder im Sinne einer Disposition über die Rechtswegzuständigkeit oder im Sinne einer vertraglichen Regelung der Modalitäten des Schiedsverfahrens verstanden werden. Im ersten Fall bestimme § 10 Satz 2 des Kooperationsvertrags, dass die Schiedsvereinbarung erst durch einen gesonderten Vertrag zustande kommen solle. Im zweiten Fall enthalte § 10 Satz 1 nicht die Schiedsvereinbarung, da sich sonst gemäß der Überschrift zu § 10 der Regelungsgehalt der gesamten Klausel im Abschluss eines Vertrags über die Modalitäten des Schiedsverfahrens erschöpfte. Es verbiete sich, dem Begriff „Schiedsgerichtsvereinbarung“ in der Überschrift zu § 10 einen anderen Bedeutungsgehalt beizulegen als in § 10 Satz 2. Auch die Wendung „vom Schiedsgericht“ – nicht „von einem Schiedsgericht“ – zeige, dass § 10 Satz 1 eine Einigung über die Zuständigkeit eines konkreten Schiedsgerichts voraussetze.
Hiermit zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts auf, sondern versucht lediglich, ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des Oberlandesgerichts zu setzen. Dieses hat sich die Rechtsauffassung des Hinweisbeschlusses zu eigen gemacht. Danach deute der Wortlaut von § 10 des Kooperationsvertrags auf den Abschluss einer Schiedsvereinbarung hin, weil § 10 Satz 1 den hierfür notwendigen Inhalt enthalte und § 10 Satz 2 offensichtlich auf eine noch abzuschließende Vereinbarung über die Modalitäten des Schiedsgerichtsverfahrens verweise. Mangels Anhaltspunkten für eine geänderte Interessenlage sei zudem anzunehmen, dass ein Gleichlauf zu dem ein halbes Jahr zuvor abgeschlossenen Gemeinschaftspraxisvertrag gewollt gewesen sei. Die Verweise der Rechtsbeschwerde auf einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt des Begriffs „Schiedsvereinbarung“ in der Überschrift zu § 10 und in § 10 Satz 2 sowie auf die Wendung „vom Schiedsgericht“ stellen schon deswegen keine zwingenden Argumente für die von ihr befürwortete Auslegung dar, weil es sich hierbei auch um redaktionelle Ungenauigkeiten handeln kann. Die Beschwerde verweist insoweit auch nicht auf Vorbringen des Antragstellers im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, mit dem sich dieses nicht befasst hätte.
Ebenfalls vergeblich macht die Rechtsbeschwerde geltend, bei der Auslegung müsse berücksichtigt werden, dass die Antragsgegner in einem in den Jahren 2011 und 2012 vor dem Landgericht Hamburg geführten Verfahren noch die Auffassung vertreten hätten, § 10 enthalte lediglich einen Hinweis auf eine noch abzuschließende Schiedsvereinbarung. In dem Hinweisbeschluss, auf den das Oberlandesgericht verwiesen hat, wird dieser Umstand berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend gehalten. Das Verhalten der Antragsgegner in den Jahren 2011 und 2012 sage nichts über die Vorstellung der Vertragsparteien bei Abschluss des Kooperationsvertrags im Jahr 2004 aus; zudem sei es nichts Ungewöhnliches, dass eine Partei ihre Rechtsauffassung ändere, wenn ihr dies günstig sei.
Das Oberlandesgericht hätte das genannte Verhalten der Antragsgegner auch nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigen müssen. Hierzu besteht dann Anlass, wenn eine Partei im Schiedsverfahren und im Verfahren vor dem staatlichen Gericht zu demselben Streitgegenstand unterschiedliche Positionen zur Zuständigkeit einnimmt, weil ein solches gegensätzliches Verhalten einer Partei auf den Versuch hinausläuft, dem Gegner in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen7. Das ist hier nicht der Fall, weil Verfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen betroffen sind.
Das Oberlandesgericht hat sich (mittelbar) auch mit der Regelung des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB befasst, nach der im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen ist, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll. Der vom Oberlandesgericht in Bezug genommene Hinweisbeschluss setzt sich mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm8 auseinander, in dem dieses unter Anwendung des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit der dort zu beurteilendenden Abrede gelangt ist. Im Hinweisbeschluss wird die Auffassung vertreten, der Sachverhalt des Streitfalls sei damit nicht vergleichbar, sondern die Vertragsparteien hätten die grundlegende Entscheidung, alle etwaigen Streitigkeiten den staatlichen Gerichten zu entziehen und einem Schiedsgericht zuzuweisen, bereits getroffen.
Schließlich dringt die Rechtsbeschwerde auch nicht mit ihrer Auffassung durch, das Oberlandesgericht habe die Reichweite der Schiedsbindung rechtsfehlerhaft verkannt.
Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt, das Schiedsgericht sei für sämtliche im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche zuständig. Das Schiedsverfahren drehe sich zwar im Wesentlichen um die Frage, ob der Antragsteller die Kooperationsgesellschaft und nicht die Mitgesellschafter für vermeintlich treuepflichtwidriges Verhalten zu entschädigen habe. Es handele sich nicht im ganz vordergründigen Wortsinn um eine Streitigkeit, die zwischen den Gesellschaftern bestehe. Indessen könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass auch die Ansprüche der Kooperationsgesellschaft von der Schiedsabrede umfasst sein sollten. Schon der Wortlaut schließe ein solches Verständnis von § 10 des Kooperationsvertrags zwanglos mit ein. Gerade die im Schiedsverfahren bemühte Treuepflicht bestehe nicht allein im Verhältnis zur Gesellschaft, sondern auch zu den Mitgesellschaftern, so dass sich nicht scharf zwischen den beiden Verhältnissen trennen lasse. Auch eine wirtschaftliche Betrachtung spreche für die Einbeziehung des Verhältnisses jedes Gesellschafters zur Gesellschaft, gehe es doch auch im Fall von Ansprüchen der Gesellschaft letztlich um wirtschaftliche Werte ihrer Gesellschafter. Die Interessenlage der Parteien lege ebenfalls nahe, dass sie die an ihren Vertrag anknüpfenden Beziehungen und die sich daraus ergebenden Ansprüche demselben und nicht zwei unterschiedlichen Gerichten zur Entscheidung unterbreiten wollten. Das gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als im Schiedsverfahren neben der Kooperationsgesellschaft auch noch deren Gesellschafter als Kläger aufträten. Ganz in diesem Sinne hätten die Parteien in der Schiedsvereinbarung zum Gemeinschaftspraxisvertrag präzisierend festgehalten, dass auch Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsvertrag zwischen einzelnen Gesellschaftern und der Partnerschaft entstünden, umfasst würden.
Ohne Erfolg bringt die Rechtbeschwerde hiergegen vor, in dem Urteil, zu dem der vom Oberlandesgericht in Bezug genommene Hinweisbeschluss ergangen sei, habe das Landgericht Hamburg klargestellt, dass die Antragsgegnerin zu 1 nicht Partei der Schiedsvereinbarung des Kooperationsvertrags, sondern durch diesen erst gegründet worden sei. Das Oberlandesgericht hat sich diese Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht zu eigen gemacht, sondern seine abweichende Rechtsauffassung eigenständig begründet.
Ebenfalls vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe nicht zwischen subjektiver und objektiver Reichweite der Schiedsbindung differenziert und selbst festgestellt, dass es an einer ausdrücklichen Einbeziehung der Kooperationsgesellschaft in den Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung des Kooperationsvertrags fehle. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung der Reichweite der Schiedsvereinbarung, die sich ersichtlich auf die subjektive und die objektive Schiedsbindung bezieht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es liegt kein Fall einer unzulässigen Erstreckung der Schiedsbindung auf Dritte vor9. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können bereits bei der Gründung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag bestimmen, auch ihre Ansprüche im Verhältnis zur Gesellschaft einem Schiedsgericht zur Entscheidung zuzuweisen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. September 2022 – I ZB 15/22
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2020 – I ZB 44/19 16[↩]
- OLG Hamburg, Beshcluss vom 01.02.2022 – 11 Sch 5/21[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23.09.2021 – I ZB 13/21, SchiedsVZ 2022, 86 22][↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, SchiedsVZ 2022, 86 22]; BGH, Urteil vom 28.07.2022 – I ZR 141/20, GRUR 2022, 1427 57] = WRP 2022, 1125 – Elektronischer Pressespiegel II[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2022, 1427 57] – Elektronischer Pressespiegel II[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2005 – VIII ZR 214/04, NJW-RR 2005, 1323 18][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2009 – III ZB 91/07, SchiedsVZ 2009, 287 9] mwN; Beschluss vom 08.11.2018 – I ZB 21/18, NJW 2019, 857 17], jeweils mwN[↩]
- OLG Hamm, AG 2007, 910, Rdnr. 2 bis 4 und 26 bis 35[↩]
- zur Haftung nach § 179 BGB vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1977 – III ZR 177/74, BGHZ 68, 356 21 bis 25]; aA hierzu MünchKomm-.ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1059 Rn. 57; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 1029 Rn. 8[↩]