Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Beziehers von Erwerbsminderungsrente, der sich mittelbar gegen die Stichtagsregelung in § 253a Abs. 2 SGB VI in der ab 1.01.2019 durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.20181 richtet und eine Neuberechnung der Rente unter Verlängerung der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten gemäß § 253a Abs. 2 SGB VI n.F. begehrte, nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Stichtagsregelungen und Übergangsregelungen insbesondere im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt2.
Dies gilt auch bei der Einführung von neuen Vorschriften, die einzelne Personengruppen begünstigen und wegen des Stichtages andere von der Begünstigung ausnehmen3.
Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und Übergangsvorschriften beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung als sachlich vertretbar oder als willkürlich erscheint4.
Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht bei der Frage der sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung im Hinblick auf die regelmäßig lange Dauer von Rentenleistungen und unter genauer Darlegung angestellter Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren insbesondere auf das sogenannte „Rentenbeginn-Prinzip“ hingewiesen, das in § 300 Abs. 3 in Verbindung mit § 306 Abs. 1 SGB VI zum Ausdruck kommt5. Nach diesem Prinzip werden Rechtsänderungen im Grundsatz nur für neu bewilligte Renten angewendet und nicht auf bereits laufende Renten übertragen. Daneben hat das Bundessozialgericht auch auf den erheblichen Finanzbedarf bei einer Einbeziehung auch der Bestandsrenten abgestellt.
Soweit das Bundessozialgericht zusätzlich auch auf den bei Einbeziehung der Bestandsrenten entstehenden Verwaltungsaufwand verweist, ist bei der Prüfung des Gleichheitssatzes nicht ausschlaggebend, dass dieser Grund im Gesetzgebungsverfahren nicht erwogen beziehungsweise dokumentiert worden ist6.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juni 2023 – 1 BvR 847/23