Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist1.
In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben. Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten – oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde – jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt2.
Im vorliegenden Verfahren trägt der Beschwerdeführer nur vor, dass der mit der Verfassungsbeschwerde vom 14.01.2021 angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2020 einem seiner Verteidiger am 14.12.2020 zugegangen sei. Vortrag dazu, ob und wann die Entscheidung seinem weiteren im fachgerichtlichen Verfahren mandatierten Verteidiger sowie ihm selbst bekanntgegeben wurde, lässt er vermissen. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen. Ein Zugang der Entscheidung beim weiteren Verteidiger oder ihm selbst vor dem 14.12.2020 kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Januar 2022 – 2 BvR 176/21