Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen. Deshalb muss, was auch konkludent möglich ist, eine Rangfolge gebildet werden. Diese ist grundsätzlich bereits in der Klage anzugeben.

Es ist jedoch auch möglich, noch im Lauf des Verfahrens von der (unzulässigen) alternativen auf die (zulässige) eventuelle Klagehäufung überzugehen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen1.
Diesen Anforderungen wird die Klage gerecht, wenn der Kläger mit seiner Klagebegründung (oder Berufungsbegründung) durch die Reihenfolge, in der er auf die jeweiligen Streitgegenstände eingegangen ist, konkludent die Rangfolge angegeben hat, in der über diese entschieden werden soll.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 4 AZR 44/24
- BAG 28.04.2021 – 4 AZR 230/20, Rn. 18 mwN[↩]
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