Anspruch auf eine Gehaltsabrechnung – und seine Fälligkeit

Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen.

Anspruch auf eine Gehaltsabrechnung – und seine Fälligkeit

Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält1.

Damit entsteht der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung über Arbeitsentgelt erst bei dessen Zahlung.

Im hier entschiedenen Fall konnte es das Bundesarbeitsgericht dahinstehen lassen, ob § 108 GewO bei der Zahlung einer Abfindung unmittelbar oder entsprechend Anwendung findet. Jedenfalls entstünde der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung erst bei Zahlung der restlichen Abfindung. Eine solche ist hier nicht erfolgt.

Handelt es sich demnach bei dem (hier mit dem Zahlungsantrag für die Sozialplanabfindung verbundenen) Antrag auf Erteilung einer Abrechnung um eine Klage auf künftige Leistung, ist eine solche nach § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Die Besorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedingung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist.

§ 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist2. Das ist hier nicht der Fall.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2015 – 1 AZR 135/14

  1. vgl. BAG 10.01.2007 – 5 AZR 665/06, Rn. 18 mwN, BAGE 120, 373[]
  2. BAG 22.10.2014 – 5 AZR 731/12, Rn. 40 mwN[]