Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus (§ 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L).
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Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht.
Allein die Aufforderung, die bisherige Nichterfüllung „zu überdenken“ oder „zu überprüfen“, ist noch keine Geltendmachung im Tarifsinn, weil ihr das eindeutige Erfüllungsverlangen fehlt1. Der Erklärende bringt damit nicht zum Ausdruck, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. zu § 37 Abs. 1 TVöD-V: BAG 11.04.2019 – 6 AZR 104/18, Rn. 32 mwN, BAGE 166, 285; zu § 37 Abs. 1 TVöD-AT BAG 12.09.2022 – 6 AZR 261/21, Rn. 51).
Danach ist eine E-Mail, in der eine Bitte „um Klärung und Rückmeldung“ geäußert wird, nicht geeignet, die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L zu wahren. Mit einer solchen E-Mail wird nicht unmissverständlich eine Forderung erhoben, sondern nur eine Bitte geäußert. Letztlich bezweckt die E-Mail ihrem Wortlaut nach nur die Beseitigung einer Unsicherheit bezüglich der Tarifänderung. Dies stellt keine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L dar.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Januar 2023 – 6 AZR 62/22
- BAG 23.11.2017 – 6 AZR 33/17, Rn. 26 mwN, BAGE 161, 122[↩]