Die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) zum 1.01.2008 bleibt bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach §§ 2, 2a BetrAVG wegen des Festschreibeeffekts nach § 2a Abs. 1 BetrAVG unberücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat der klagende Arbeitnehmer – unstreitig – gegen die beklagte Arbeitgeberin einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Er ist am 31.12.1998 mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf ein betriebliches Ruhegeld aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin ausgeschieden, § 1b Abs. 1 Satz 1, § 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG iVm. § 2 Abs. 1, §§ 4, 6 RL 1989. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wurden ihm vor dem 1.01.2001 zugesagt. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.1998 hatte der 1955 geborene Arbeitnehmer sein 35. Lebensjahr bereits vollendet und die Versorgungszusage hat bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin nach 18-jähriger Betriebszugehörigkeit mit Ablauf des 31.12.1998 bereits zehn Jahre bestanden. Sie bestand insbesondere nicht erst auf Grundlage der „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen“ vom 09.02.1989 (nachfolgend RL 1989), sondern bereits zuvor auf Grundlage anderer Zusagen, die durch die RL 1989 abgelöst wurden.
Da der Arbeitnehmer seit dem 1.04.2018 vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte bezieht, steht ihm – ebenfalls unstreitig – nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b RL 1989 seit diesem Zeitpunkt ein nach §§ 4 ff. RL 1989 zu berechnendes Ruhegeld zu. Die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft des Arbeitnehmers richtet sich dabei nach §§ 2, 2a BetrAVG.
Zwar sind §§ 2, 2a BetrAVG in ihrer heutigen Fassung erst am 1.01.2018 in Kraft getreten (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.20151) und damit nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin mit Ablauf des 31.12.1998. Mangels Übergangsvorschrift bestimmt sich der Anspruch des Arbeitnehmers jedoch nach der Neufassung des Gesetzes2.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat bei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze ein vorher mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedener Arbeitnehmer einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einer in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht.
Nach § 2a Abs. 1 BetrAVG sind bei der Berechnung des Teilanspruchs eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen; Veränderungen, die nach dem Ausscheiden eintreten, bleiben außer Betracht. Unverfallbar ist deshalb nicht die konkret zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbene Anwartschaft, sondern die nach den Regeln der Unverfallbarkeit zu errechnende Teilrente. Das ist der Teil der erreichbaren Vollrente, der dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der festen Altersgrenze nach der Versorgungsordnung entspricht. Die Bestimmung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft setzt deshalb zunächst die Errechnung der erreichbaren Vollrente voraus. Dabei gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Festzustellen ist nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern eine fiktive. Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls kommt es nicht an. Zugrunde zu legen sind vielmehr zum einen die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltende Versorgungsordnung und zum anderen die Bemessungsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls hochzurechnen. Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen3.
Für die im ersten Schritt vorzunehmende Ermittlung der erreichbaren Vollrente des Arbeitnehmers ist zunächst der Betrag von 75 % (vgl. § 4 Abs. 1, 2 iVm. Abs. 3 RL 1989) des ruhegeldfähigen Einkommens des Arbeitnehmers von 6.033, 24 Euro (= 4.524, 93 Euro) nach § 6 Abs. 2 RL 1989 um die Hälfte der fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu reduzieren.
Bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist gemäß § 6 Abs. 2 RL 1989 die fiktiv auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die Ermittlung einer fiktiven, im Fall der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Vollrente vorsieht. Dies kann sachgerecht nur dadurch geschehen, dass auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird4. Die feste Altersgrenze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall – und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG – mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist5.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung danach auf den Zeitpunkt des Erreichens des 65. Lebensjahres hochzurechnen. Dieser Zeitpunkt stellte zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis am 31.12.1998 die feste Altersgrenze nach Maßgabe der RL 1989 dar. Auf die erst nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis erfolgte Anhebung der Regelaltersgrenze durch das zum 1.01.2008 in Kraft getretene RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz von 65 Jahren auf 65 Jahre und 9 Monate (vgl. § 235 Abs. 2 SGB VI) kommt es nach § 2a Abs. 1 BetrAVG nicht an.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine bereits vor dem Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 1.01.2008 bestehende Versorgungsordnung, die für den Eintritt des Versorgungsfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellt, regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird6. Das hat das Bundesarbeitsgericht daraus abgeleitet, dass die Regelaltersgrenze 65 in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits seit 1916 bestand und insoweit eine klare gedankliche Verknüpfung vorliege. Zudem gehe der mutmaßliche Wille des Arbeitgebers – gerade bei Gesamtversorgungssystemen – nicht dahin, die Betriebsrente schon zu einem Zeitpunkt zu zahlen, in dem noch keine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht und angerechnet werden könne. Dies entspreche zudem dem gesetzgeberischen Willen, der sich aus der Änderung des § 2 BetrAVG durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ergebe. Die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung habe auch in den Systemen der betrieblichen Altersversorgung nachvollzogen werden sollen7.
Ist der Arbeitnehmer jedoch vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 1.01.2008 mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, bleibt die erst nach dem Ausscheiden erfolgte Anhebung der Regelaltersgrenze bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach §§ 2, 2a BetrAVG wegen des Festschreibeeffekts nach § 2a Abs. 1 BetrAVG unberücksichtigt8. Veränderungssperre und Festschreibeeffekt gelten auch für die anzurechnende anderweitige Versorgungsleistung und für den Zeitpunkt, auf den diese im Zeitpunkt des Ausscheidens fiktiv hochzurechnen ist, denn diese Umstände bilden Bemessungsgrundlagen iSd. § 2a Abs. 1 BetrAVG.
Bemessungsgrundlagen sind alle für die Höhe des Versorgungsanspruchs maßgeblichen Berechnungsgrößen. Sie verändern sich nicht, wenn sie einem Wechsel unterliegen und die künftige Entwicklung nicht eindeutig vorgezeichnet ist. Dann wirkt der Festschreibeeffekt. Können die Faktoren dagegen ohne Weiteres hochgerechnet werden, greift der Festschreibeeffekt nicht ein. Er betrifft nur variable Einflussgrößen. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass bereits beim Ausscheiden des Arbeitnehmers der Umfang der Versorgungsanwartschaft endgültig feststeht9.
Maßgeblich für die fiktive Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente ist mithin das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers geltende Sozialversicherungsrecht10. Der Zeitpunkt der festen Altersgrenze, auf den die anzurechnende fiktive Sozialversicherungsrente hochzurechnen ist, stellt als Berechnungsgröße eine solche Bemessungsgrundlage iSv. § 2a Abs. 1 BetrAVG dar, da die künftige Entwicklung dieses Berechnungsfaktors durch die bei Ausscheiden bereits vorhandenen Bemessungsgrundlagen gerade nicht feststand11. Daher muss aus den im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Tatsachen die voraussichtlich mögliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt werden. Im Grundsatz sind alle Daten, die für die Ermittlung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens vorliegen, fortzuschreiben12.
Aus dem Umstand, dass § 2a Abs. 1 BetrAVG im Gegensatz zu § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG aF die Veränderungssperre nicht mehr ausdrücklich auf die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge erstreckt, die bei der Berechnung der Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind, folgt – entgegen der Ansicht der Revision – nichts anderes. Diese Bestimmung hatte nur deklaratorischen Charakter13. Mit der Überführung der Regelungen zur Veränderungssperre und zum Festschreibeeffekt aus § 2 Abs. 5 BetrAVG aF in den geltenden § 2a BetrAVG zum 1.01.2018 durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.20151 war insoweit keine Änderung verbunden14. Auch solche anzurechnenden anderen Versorgungsbezüge unterfallen somit der Grundregel des § 2a Abs. 1 BetrAVG15.
Das Argument der Arbeitgeberin, gerade bei einer Gesamtversorgungszusage setze der Bezug des Ruhegeldes regelmäßig voraus, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird, weshalb sich ein Rückgriff auf die ursprüngliche feste Altersgrenze 65 im Rahmen der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG verbiete, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Bei der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG geht es nicht um die Frage, wann der Versorgungsfall nach der Versorgungsordnung später tatsächlich eintritt, sondern – wegen § 2a Abs. 1 BetrAVG – um eine fiktive Hochrechnung auf die im Zeitpunkt des Ausscheidens geltende feste Altersgrenze.
Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.1998 war die Regelaltersgrenze noch nicht angehoben, die Vollendung des 65. Lebensjahres stellte vielmehr noch die „jeweilige Regelaltersgrenze“ dar. Das nach der BAG-Entscheidung vom 15.05.201216 regelmäßig gebotene dynamische Verständnis von Versorgungsordnungen führt daher nicht dazu, dass bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaft des Arbeitnehmers auf das gesetzlich angehobene Regelrentenalter abzustellen wäre.
Demgemäß hätte der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der im Zeitraum vom 01.01.1981 bis zum Ausscheiden am 31.12.1998 nachgewiesenen 31, 7583 Entgeltpunkte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres insoweit unstreitig insgesamt 71,5128 Entgeltpunkte erreicht. Unter Zugrundelegung des Rentenwertes eines Entgeltpunktes im Dezember 1998 in Höhe von 24,36 € ergibt sich eine auf die Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.742,05 €, die nach § 6 Abs. 2 RL 1989 mit 50 %, mithin mit einem Betrag von 871,03 €, anzurechnen ist. Ausgehend von 75 % (vgl. § 4 Abs. 1, 2 iVm. Abs. 3 RL 1989) des ruhegeldfähigen Einkommens von 6.033,24 € (= 4.524,93 €) verbleibt ein Betrag in Höhe von 3.653,90 €, der wiederum nach § 6 Abs. 5, 7 und 8 RL 1989 auf 75,5 % von 13/12 zu begrenzen ist, mithin auf 3.192,64 €. Dieser Betrag stellt die fiktive erreichbare Vollrente des Arbeitnehmers auf Basis seines Austrittstermins dar.
Zur Ermittlung des dem Arbeitnehmer nach seinem vorzeitigen Ausscheiden zustehenden Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist der Betrag in Höhe von 3.192, 64 € mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger Dienstzeit vom 01.01.1981 bis zum 31.12.1998 (216 Monate) zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit vom 01.01.1981 bis zum 31.03.2020 (471 Monate) und damit mit 0,4586 zu multiplizieren. Damit stand dem Arbeitnehmer ab dem 1.04.2018 ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 1.464,14 € zu. Das ist der Teil der erreichbaren Vollrente, der dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der festen Altersgrenze nach der Versorgungsordnung entspricht. Auch insoweit gilt allerdings, dass bei einem Ausscheiden im Jahre 1998 – wie vorliegend – aufgrund der Veränderungssperre und des Festschreibeeffekts noch auf das 65. Lebensjahr abzustellen ist (§ 2a Abs. 1 BetrAVG)17. Diese Sichtweise entspricht der gefestigten Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung. So hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt in der Entscheidung vom 02.12.202118 zur Berechnung der fortbestehenden Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1999 – also ebenfalls vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes – ausgeführt, es sei „aufgrund der Veränderungssperre und des Festschreibeeffekts noch auf das 65. Lebensjahr abzustellen (§ 2a Abs. 1 BetrAVG)“. Damit hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung aus den Entscheidungen vom 19.03.201919 und vom 20.02.201820 bestätigt. Entgegen der Ansicht der Revision ist sie trotz der teilweise abweichenden Fallkonstellation auf die hier vorliegende Problematik übertragbar. Denn sie betrifft die Grundsätze der Veränderungssperre und des Festschreibeeffekts nach § 2a Abs. 1 BetrAVG allgemein. Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 10.03.201521 – ohne nähere Begründung – etwas anderes vertreten haben sollte, hat er daran nachfolgend nicht mehr festgehalten.
Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass das dem Arbeitnehmer ab dem 1.04.2018 zustehende Ruhegeld in Höhe von 1.464,14 € monatlich nicht weiter um einen – ggf. untechnischen – versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen ist, um damit dem Umstand zu begegnen, dass der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer das Ruhegeld zusätzlich vorgezogen im Sinne des § 6 BetrAVG in Anspruch nimmt.
Die Regelungen zur Berechnung des Ruhegeldes in §§ 4 ff. RL 1989 sehen einen versicherungsmathematischen Abschlag bei vorgezogener Inanspruchnahme des Ruhegeldes weder für bis dahin betriebstreue Arbeitnehmer noch für den Fall des vorherigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor22. In § 7 Abs. 2 RL 1989 ist lediglich vorgesehen, dass „eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, … durch das Unternehmen nicht ausgeglichen (wird) und daher voll zulasten des Mitarbeiters“ geht. Diese Vorschrift berechtigt die Arbeitgeberin nur, die in § 6 Abs. 2 RL 1989 vorgesehene Minderung um die Hälfte der gesetzlichen Rente in der Weise vorzunehmen, dass Abschläge bei der gesetzlichen Rente durch einen verringerten Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI wegen vorzeitiger Inanspruchnahme unberücksichtigt bleiben23.
Auch ein sogenannter untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag in Form einer weiteren zeitratierlichen Kürzung scheidet aus.
Enthält die Versorgungsordnung keine Regelungen zur Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen zusätzlichen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers, kann sich die Berechnung der Altersrente nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den „allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts“ bemessen24. Nach diesen Grundsätzen ergebe sich in der Regel im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen werde in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht habe. Zum anderen erfolge eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nehme25. Der ersten Störung des Äquivalenzverhältnisses werde dadurch Rechnung getragen, dass nach § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG eine Quotierung vorgenommen werde, indem die fiktive, bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt (§ 2a Abs. 1 BetrAVG) ermittelt und zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt werde. Der zweite Gesichtspunkt könne entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen werde, etwa indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen sei, verbleibe es dabei. Enthalte die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, komme als Auffangregelung ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag in Betracht. Dieser erfolge durch eine weitere zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG errechnete Betriebsrente im Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt werde26.
Diese Rechtsprechung hatte ihren Ursprung darin, dass mit Einführung des § 6 BetrAVG durch Inkrafttreten des BetrAVG vom 19.12.197427 der Versorgungsträger verpflichtet wurde, einem Versorgungsanwärter bereits dann Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren, wenn er die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, auch wenn die Versorgungsordnung eine spätere Altersgrenze vorsieht, § 6 BetrAVG die Höhe des vorgezogenen betrieblichen Altersruhegeldes jedoch nicht festlegt. Die Versorgungsordnungen können demnach selbst bestimmen, ob und in welcher Höhe das Altersruhegeld gekürzt werden soll, wenn es nach § 6 BetrAVG vorzeitig zu zahlen ist. Versorgungsregelungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 6 BetrAVG, in denen Leistungen erst für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt waren und die nur die Höhe der Leistungen für den mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbarten Versorgungsfall bestimmten, waren jedoch mit Einführung des § 6 BetrAVG lückenhaft und ergänzungsbedürftig geworden28. Die in das Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung als Auffangregelung entwickelte Zulässigkeit eines sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags stellt mithin eine lückenfüllende Auslegungsregelung dar29. Der Arbeitgeber ist danach nur „mangels anderweitiger Regelung in der Versorgungszusage“ berechtigt, das Ruhegeld nach den Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zu berechnen30. Enthält die Versorgungszusage aber Regelungen auch zur Berechnung des vorzeitig in Anspruch genommenen betrieblichen Altersruhegeldes, ohne einen versicherungsmathematischen Abschlag festzulegen, kommt ein solcher mangels ausfüllungsbedürftiger Vertragslücke regelmäßig nicht in Betracht31.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob – wie im Streitfall – (weit) nach Inkrafttreten des § 6 BetrAVG erlassene Versorgungszusagen eine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweisen können, wenn sie keine (explizite) Regelung zur Berechnung eines vorzeitig in Anspruch genommenen betrieblichen Altersruhegeldes vorsehen. Die RL 1989 sind jedenfalls deshalb nicht lückenhaft, weil sie eigenständig und abschließend bestimmen, wie das Ruhegeld bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu berechnen ist. Die Vornahme eines sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags im Wege einer weiteren zeitratierlichen Kürzung scheidet daher im Streitfall aus.
§ 2 Abs. 1 RL 1989 regelt die Versorgungsfälle „Alter“ und „Invalidität“ abschließend. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 RL 1989 werden zunächst die drei Versorgungsfälle Erreichen der Regelaltersgrenze (Buchst. a), Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente (Buchst. b) und anerkannte Erwerbsunfähigkeit (Buchst. c) aufgezählt. Die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente ist daher einer der Versorgungsfälle, in denen nach den RL 1989 Anspruch auf die zusätzliche Altersrente besteht. Die Höhe der zusätzlichen Altersrente ist in §§ 4 ff. RL 1989 geregelt. Auf das nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 RL 1989 für alle in § 2 Abs. 1 RL 1989 geregelten Versorgungsfälle nach einem dienstzeitabhängigen Prozentsatz bis zu einem Höchstbetrag von 75 % des letzten Einkommens berechnete Ruhegeld wird nach § 6 Abs. 2 RL 1989 (ua.) die Hälfte der gesetzlichen Rente angerechnet, wobei das Gesamtmonatseinkommen des Ruhegeldempfängers bestimmte in § 6 RL 1989 weiter geregelte Höchstgrenzen nicht übersteigen darf. Den RL 1989 sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die in §§ 4 ff. RL 1989 bestimmte Berechnung der zusätzlichen Altersrente lediglich auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. c RL 1989 aufgeführten Versorgungsfälle, nicht jedoch auf den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b RL 1989 genannten Versorgungsfall beziehen soll. Vielmehr nennt die Versorgungsordnung alternativ drei Versorgungsfälle, in denen die zusätzliche Altersrente gezahlt wird und §§ 4 ff. RL 1989 regeln anschließend unterschiedslos für alle drei Versorgungsfälle die Höhe der zusätzlichen Altersrente. Lediglich für den Fall der auf einem Arbeitsunfall oder auf einer anerkannten Berufskrankheit beruhenden Erwerbsunfähigkeitsrente enthält die Versorgungsordnung in § 4 Abs. 4 RL 1989 eine Sonderbestimmung. Die in §§ 4 ff. RL 1989 aufgestellte Berechnungsregel erfasst daher gleichwertig alle drei aufgezählten Versorgungsfälle und damit auch denjenigen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Liegt demnach eine eigenständige und abschließende Bestimmung zur Berechnung der zusätzlichen Altersrente auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG vor, steht dies einer zeitratierlichen Kürzung der Betriebsrente wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegen32.
Gegen die Zulässigkeit eines sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags spricht außerdem, in welcher Weise die Arbeitgeberin die RL 1989 in der Vergangenheit angewendet hat.
Auch die Vollzugspraxis des Arbeitgebers lässt, wenn er selbst – wie etwa bei Betriebs- oder (wie hier) Gesamtbetriebsvereinbarungen – den Normenvertrag abschloss, Rückschlüsse auf den Regelungsinhalt zu. Die objektive Auslegung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen dient vor allem dem Schutz des Normunterworfenen. Der an der Normsetzung beteiligte Arbeitgeber bedarf indes keines Schutzes vor seinem eigenen Regelungswillen. Dies spricht dafür, dass ein subjektiver Regelungswille des normsetzenden Arbeitgebers, der ihn belastet und die Arbeitnehmer begünstigt, selbst dann zu berücksichtigen ist, wenn er nur unzureichend zum Ausdruck gebracht worden sein sollte33.
Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für das Bundesarbeitsgericht nach § 559 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde weder beim Arbeitnehmer noch bei anderen vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern ein Abzug für die Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorgenommen. Das macht deutlich, dass die Arbeitgeberin selbst davon ausging, die RL 1989 regelten die Berechnung des Ruhegeldes wegen vorzeitiger Inanspruchnahme abschließend und ohne zusätzlichen versicherungsmathematischen Abschlag. Unbeachtlich ist insoweit ihr Einwand, ein solcher Abschlag sei nur deshalb nicht vorgenommen worden, weil bei den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern die Ermittlung der fiktiven Vollrente unter Zugrundelegung einer Weiterarbeit bis zur Regelaltersgrenze ermittelt worden und dies von den Betroffenen akzeptiert bzw. gerichtlich bestätigt worden sei. Die Frage, ob die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfolgte Anpassung der Regelaltersgrenze durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz unter Berücksichtigung von Festschreibeeffekt und Veränderungssperre Auswirkungen auf die Berechnung der Anwartschaft nach § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG hat oder nicht, konnte vielmehr auch aus Sicht der Arbeitgeberin keine Bedeutung dafür haben, ob nach den Regelungen der RL 1989 ein versicherungsmathematischer Abschlag im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ausgeschlossen ist oder nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. November 2023 – 3 AZR 1/23
- BGBl. I S. 2553[↩][↩]
- vgl. BAG 2.12.2021 – 3 AZR 328/21, Rn. 17 mwN, BAGE 176, 330[↩]
- vgl. BAG 2.12.2021 – 3 AZR 328/21, Rn.20, BAGE 176, 330; vgl. 11.12.2007 – 3 AZR 280/06, Rn. 23 mwN[↩]
- vgl. BAG 19.05.2016 – 3 AZR 131/15, Rn. 35; 11.11.2014 – 3 AZR 849/11, Rn. 43 mwN[↩]
- BAG 20.02.2018 – 3 AZR 239/17, Rn. 22 mwN[↩]
- BAG 15.05.2012 – 3 AZR 11/10, Rn. 47 ff., BAGE 141, 259[↩]
- ausführlich BAG 15.05.2012 – 3 AZR 11/10, Rn. 50 f., aaO[↩]
- BAG 2.12.2021 – 3 AZR 212/21, Rn. 30; 19.03.2019 – 3 AZR 201/17, Rn. 95, BAGE 166, 136; 20.02.2018 – 3 AZR 239/17, Rn.20 f.; ebenso Diller/Beck DB 2012, 2398, 2399; HWK/Schipp 10. Aufl. § 2a BetrAVG Rn. 3; Walddörfer/Wilhelm BB 2012, 3137, 3138[↩]
- BAG 2.12.2021 – 3 AZR 328/21, Rn. 37, BAGE 176, 330; 11.12.2007 – 3 AZR 280/06, Rn. 24[↩]
- vgl. BAG 19.05.2016 – 3 AZR 131/15, Rn. 37[↩]
- vgl. zu dieser Ausnahme etwa BAG 29.09.2010 – 3 AZR 564/09, Rn. 15[↩]
- vgl. bereits BAG 12.11.1991 – 3 AZR 520/90, zu II 4 der Gründe, BAGE 69, 19[↩]
- BAG 2.12.2021 – 3 AZR 328/21, Rn. 39, BAGE 176, 330; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 8. Aufl. § 2a Rn. 39; Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich BetrAVG Bd. I Stand März 2023 § 2a Rn. 59[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/6283 S. 11[↩]
- BAG 2.12.2021 – 3 AZR 328/21 – aaO[↩]
- BAG 15.05.2012 – 3 AZR 11/10, BAGE 141, 259[↩]
- vgl. BAG 2.12.2021 – 3 AZR 212/21, Rn. 30; 20.02.2018 – 3 AZR 239/17, Rn.19 ff.[↩]
- BAG 02.12.2021 – 3 AZR 212/21, Rn. 30[↩]
- BAG 19.03.2019 – 3 AZR 201/17, Rn. 95, BAGE 166, 136[↩]
- BAG 20.02.2018 – 3 AZR 239/17, Rn. 21[↩]
- BAG 10.03.2015 – 3 AZR 56/14, Rn. 49 ff.[↩]
- ausdrücklich zu den RL 1989: BAG 30.11.2010 – 3 AZR 475/09, Rn. 31[↩]
- BAG 30.11.2010 – 3 AZR 475/09 – aaO[↩]
- grundlegend BAG 23.01.2001 – 3 AZR 164/00, zu II 2 b der Gründe; vgl. zuletzt etwa 19.05.2016 – 3 AZR 131/15, Rn. 22 ff.; 10.12.2013 – 3 AZR 832/11, Rn. 27 ff.[↩]
- vgl. etwa BAG 19.05.2016 – 3 AZR 131/15, Rn. 23; 10.12.2013 – 3 AZR 832/11, Rn. 28 mwN[↩]
- vgl. etwa BAG 19.05.2016 – 3 AZR 131/15, Rn. 24; 10.12.2013 – 3 AZR 832/11, Rn. 29 mwN[↩]
- BGBl. I S. 3610[↩]
- vgl. etwa BAG 1.06.1978 – 3 AZR 216/77, zu I 2 der Gründe, BAGE 30, 333; 26.03.1985 – 3 AZR 236/83, zu I 2 der Gründe[↩]
- vgl. BAG 21.03.2000 – 3 AZR 93/99, zu II 2 c der Gründe[↩]
- vgl. BAG 25.06.2013 – 3 AZR 219/11, Rn. 23, BAGE 145, 314[↩]
- vgl. BAG 29.07.1997 – 3 AZR 114/96, zu 2 b der Gründe[↩]
- BAG 10.12.2013 – 3 AZR 726/11, Rn.19 ff.; vgl. auch 29.07.1997 – 3 AZR 114/96, zu 2 b der Gründe[↩]
- BAG 22.01.2002 – 3 AZR 554/00, zu II 3 a der Gründe; zur Auslegung eines Firmentarifvertrags BAG 30.07.2002 – 3 AZR 471/01, zu B I 3 a der Gründe; vgl. zur Berücksichtigung der von den Betriebsparteien praktizierten Handhabung einer Betriebsvereinbarung als Auslegungskriterium BAG 18.11.2014 – 1 ABR 18/13, Rn. 16[↩]