Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung – und ihre Kündigung

Der Arbeitgeber kann eine Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 77 Abs. 5 BetrVG kündigen, ohne dass die Kündigung eines sie rechtfertigenden Grundes bedarf.

Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung – und ihre Kündigung

Eine uneingeschränkt ausgesprochene Kündigung bewirkt nicht nur, dass das Versorgungswerk für nach dem Kündigungstermin eintretende Arbeitnehmer geschlossen wird. Auch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Betriebsvereinbarung begünstigt werden, können von der Kündigung betroffen sein.

Das Betriebsverfassungsgesetz räumt in § 77 Abs. 5 das Kündigungsrecht uneingeschränkt ein. Allerdings ist die Wirkung der Kündigung hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften anhand des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas beschränkt1.

Die Betriebsvereinbarung bleibt im Umfang dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auch nach ihrer Kündigung als normativ fortgeltende Grundlage für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer erhalten, die bis zum Kündigungstermin beim Arbeitgeber eingetreten sind2.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 1 ABR 39/18

  1. vgl. dazu ausf. BAG 15.02.2011 – 3 AZR 45/09, Rn. 61 ff.; zum dreistufigen Prüfungsschema sh. etwa BAG 19.03.2019 – 3 AZR 393/17, Rn. 23 mwN[]
  2. vgl. BAG 15.02.2011 – 3 AZR 45/09, Rn. 65[]

Bildnachweis: