Befindet sich in der Frischetheke eines Discounters bei Kontrollen verdorbenes Obst und Gemüse, rechtfertigt dies nicht immer die Kündigung des stellvertretenden Filialleiters.
In dem hier vom Arbeitsgericht Siegburg entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer bei dem beklagten Discounter seit sieben Jahren als stellvertretender Filialleiter beschäftigt und unter anderem für die Frischetheke zuständig. Bei einer Kontrolle durch die Regionalleitung wurde dort verdorbene Ware entdeckt. Dafür wurde der Arbeitnehmer abgemahnt. Als bei einer weiteren Kontrolle wieder verschimmeltes Obst und Gemüse vorgefunden wurde, kündigte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer fristlos. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage und behauptete, er habe die Frischetheke im Markt immer stichprobenartig kontrolliert. Dabei sei keine verschimmelte Ware aufgefallen.
Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Kündigungsschutzklage des stellvertretenden Filialleiters statt; weder die fristlose noch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung hielt das Arbeitsgericht für gerechtfertigt:
Der Arbeitnehmer habe die Kontrolle der Ware in der Obst- und Gemüsetheke auf andere, ihm unterstellte Mitarbeitern delegieren dürfen. Ein stellvertretender Filialleiter könne nicht alle Aufgaben selbst wahrnehmen. Dies habe zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur Stichprobenkontrollen habe durchführen müssen. Dass der Arbeitnehmer seine stichprobenartigen Kontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, sei seitens des Discounters nicht dargelegt worden.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 26. Juni 2024 – 3 Ca 386/24
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- Obsttheke: shnomoe