Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann.
Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte1.
Gemessen an diesen Anforderungen fehlte es im hier entschiedenen Fall an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde: Aus der Begründung lässt sich eine Beschränkung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, zumal sich aus den Umständen der vom Oberlandesgericht angenommenen Verfristung des Rechtsmittels gleichzeitig Anknüpfungspunkte für die Prüfung eines diesbezüglich fehlenden Verschuldens und somit von Wiedereinsetzungsgründen ergeben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. März 2023 – XII ZB 18/22
- BGH, Beschluss vom 18.08.2021 XII ZB 359/19 FamRZ 2021, 1955 Rn. 14 mwN[↩]