Als Mindestvoraussetzung für einen zulässigen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO muss eine konkrete Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien mit einem potenziell daraus erwachsenden Schiedsverfahren vorgetragen werden. Eine nur potenzielle oder zukünftige Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien genügt nicht.

Das Oberlandesgericht Köln hat angenommen, es sei unerheblich, dass bislang nur das Schiedsverfahren ICSID ARB/21/22 vorliege, das durch Annahme des Angebots gemäß Art. 26 Abs. 3 ECV eingeleitet worden sei1. Es sei ferner unerheblich, dass eine Schiedsvereinbarung erst zustande komme, wenn die Antragsgegnerin das „stehende Angebot“ gemäß Art. 26 Abs. 3 ECV annehme, was diese in Bezug auf weitere Streitigkeiten in Abrede stelle. Aufgrund der derzeit noch geltenden Regelung des „stehenden“ Schiedsverfahrensangebots des Antragstellers im Energiecharta-Vertrag könne die Antragsgegnerin jederzeit die Annahme erklären und dadurch ein Schiedsverfahren auf unionsrechtlich unwirksamer Basis in Gang setzen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand:
Im Rahmen eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO prüft das staatliche Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt2. Aus diesem Prüfungsumfang folgt, dass als Mindestvoraussetzung für einen zulässigen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vorgetragen werden muss3. Eine nur potenzielle oder zukünftige Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien genügt nicht.
Streitig ist, wie weit im Vorfeld eines konkreten Schiedsverfahrens der Antrag statthaft ist, insbesondere, ob sich ein gegenständlich abgrenzbares individualisierbares Schiedsverfahren abzeichnen muss4, oder ob eine abstrakte Überprüfung der Gültigkeit vertraglicher Schiedsklauseln möglich ist5.
Diese Streitfrage bedarf hier keiner Entscheidung. Der Antrag zu 2 ist unzulässig, weil es schon an einer vom Antragsteller behaupteten (und möglicherweise unwirksamen) Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien fehlt.
Im Streitfall liegt allein das so genannte „stehende Angebot“ gemäß Art. 26 Abs. 3 ECV des Antragstellers vor. Die Annahme dieses Angebots durch die Antragsgegnerin mit der Einreichung des Schiedsantrags im Verfahren ICSID ARB/21/22 hat nicht eine jegliche Streitigkeit aus dem Energiecharta-Vertrag erfassende Schiedsvereinbarung begründet.
Soweit der Antragsteller vorbeugend geklärt wissen möchte, dass die Antragsgegnerin durch eine mögliche zukünftige Annahme des „stehenden Angebots“ – hinsichtlich eines anderen Streitgegenstands – keine wirksame Schiedsvereinbarung herbeiführen kann, betrifft diese Fragestellung keine konkrete Schiedsvereinbarung mit einem potenziell daraus erwachsenden Schiedsverfahren, sondern lediglich eine potenzielle Schiedsvereinbarung und ist mithin nicht vom Prüfungsumfang eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO umfasst.
Von der Mindestvoraussetzung einer jedenfalls behaupteten Schiedsvereinbarung kann nicht mit Blick auf die Besonderheiten von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens abgesehen werden. Der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts6 gebietet zwar eine möglichst frühe Prüfung der Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage des Energiecharta-Vertrags. Dies wird aber bereits dadurch gewährleistet, dass der Rechtsbehelf des § 1032 Abs. 2 ZPO eröffnet ist, sobald eine Schiedsvereinbarung vorliegt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 74/22
- OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2022 – 19 SchH 14/21[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.09.2019 – I ZB 4/19, SchiedsVZ 2020, 50 11][↩]
- vgl. Anders in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 1032 Rn. 3; BeckOK.ZPO/Wolf/Eslami aaO § 1032 Rn. 2; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1032 Rn. 38[↩]
- so OLG München, Beschluss vom 26.08.2015 – 34 SchH 2/1420, 22; Saenger/Saenger, ZPO, 9. Aufl., § 1032 Rn. 14; Hilger, NZG 2003, 575, 576; vgl. auch Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1032 Rn. 38, 40; Spohnheimer in Festschrift Käfer, 2009, S. 357, 366[↩]
- so KG, SchiedsVZ 2012, 337, 338; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2015, 47 21 f.]; BeckOK.ZPO/Wolf/Eslami aaO § 1032 Rn. 6, 26 bis 32; MünchKomm-.ZPO/Münch aaO § 1032 Rn. 33; Voit in Musielak/Voit aaO § 1032 Rn. 12; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl., § 1032 Rn. 5[↩]
- vgl. dazu EuGH, Urteil vom 11.11.2015 – C505/14, EuZW 2016, 57 40 f.] – Klausner Holz; Urteil vom 05.03.2019 – C349/17, EuZW 2019, 379 137 f.] – Eesti Pagar; Urteil vom 07.04.2022 – C116/20 100 f. – Avio Lucos, jeweils mwN[↩]