Die Autowäsche ist in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert.
So hat das Bayerische Landessozialgericht in dem her vorliegenden Fall eines Unternehmers entschieden, der in einer Autowaschanlage erhebliche Verletzungen erlitten hat. Der Kläger betreibt als selbstständiger Unternehmer eine Drogerie mit angegliederter Lotto-Annahmestelle. Dazu nutzt er auch seinen Privatwagen. Auf der Fahrt zwischen der Lotto-Bezirksstelle und seiner Drogerie machte der Kläger Halt zum Autowaschen. In der Waschanlage rutschte er auf einer Eisplatte aus und erlitt erhebliche Beinverletzungen.
Nach Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts war das Autowaschen nicht der versicherten Unternehmertätigkeit zuzurechnen. Die Autowäsche war nicht für die sichere Weiterfahrt akut erforderlich. Der PKW war auch kein Arbeitsgerät, weil es überwiegend privat genutzt wurde.
Daher erleidet derjenige keinen Arbeitsunfall, der seine Geschäftsfahrt unterbricht, um sein sonst überwiegend privat genutztes Fahrzeug zu waschen und sich dabei verletzt. Die Autowäsche ist nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. Oktober 2013 – L 17 U 180/12