Behandlungsabbruch beim Wachkoma – und die Hinterbliebenenrente

Hinterbliebene, die einen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerechtfertigten Behandlungsabbruch vornehmen, können eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen.

Behandlungsabbruch beim Wachkoma  – und die Hinterbliebenenrente

So hat jetzt das Bundessozialgericht zugunsten einer Ehefrau entschieden, die bei ihrem seit Jahren im Wachkoma liegenden Ehemann die Magensonde entfernt hatte. In einem solchen Ausnahmefall greift der gesetzliche Leistungsausschluss für Personen, die vorsätzlich den Tod des Versicherten herbeigeführt haben, nicht durch.

Im dem hier entschiedenen Fall wurde der 1943 geborene Ehemann der Klägerin im September 2006 auf dem Heimweg von der Arbeit mit dem Fahrrad von einem Motorrad erfasst und schlug mit dem Kopf auf der Bordsteinkante auf. Hierbei zog er sich unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma zu und verlor das Bewusstsein. Als Folge des Schädelhirntraumas bestand ein dauerhaftes Wachkoma; willkürliche Reaktionen waren nicht mehr möglich. Der Versicherte war vollständig auf pflegerische Hilfe angewiesen und wurde künstlich über eine Magensonde ernährt. Ende 2006 wurde er zur zustandserhaltenden Pflege in ein Wachkomazentrum verlegt.

Die Unfallkasse Berlin anerkannte den Unfall als Arbeitsunfall und gewährte dem Versicherten eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100%. Das Unfallkrankenhaus stellte im März 2010 fest, eine positive Veränderung des Gesundheitszustands des Versicherten sei nicht mehr zu erwarten. Bei der Ehefrau reifte deshalb der Entschluss, bei ihrem Ehemann die Versorgung über die Magensonde einzustellen. Gemeinsam mit ihren erwachsenen Söhnen erstellte sie einen Vermerk, nach dem sich der Verletzte vor seinem Unfall wiederholt und ganz klar geäußert habe, niemals nur durch lebensverlängernde Maßnahmen weiterleben zu wollen. Die Ehefrau und ihre Söhne entschieden einvernehmlich, den Versicherten sterben zu lassen. Die Ehefrau durchtrennte nach Absprache mit der Heimleitung am 12. Juli 2010 die der Ernährung des Versicherten dienende Magensonde. Der Versicherte verstarb am 20. Juli 2010 an Unterernährung, ohne nach dem Unfall das Bewusstsein wiedererlangt zu haben.

Die Unfallkasse Berlin lehnte die von der Ehefrau beantragten Leistungen ab. Das Sozialgericht Berlin hat die Unfallkasse verurteilt, der Ehefrau Hinterbliebenenrente und Sterbegeld zu zahlen, das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Unfallkasse zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidungen der Vorinstanzen nunmehr im Ergebnis bestätigt:

Der Tod des Versicherten stellte einen Arbeitsunfall dar, weil die rechtlich wesentliche Ursache für den Tod in seinem Wegeunfall lag, denn dieser Unfall auf dem Weg von der Arbeit hat bei ihm so schwere Verletzungen ausgelöst, dass sein bereits zuvor bestehender, grundrechtlich geschützter Wille, keinen lebensverlängernden Maßnahmen ausgesetzt zu sein, erst durch diesen Versicherungsfall maßgebend zum Tragen kam.

Die beantragten Hinterbliebenenleistungen der Ehefrau waren auch nicht nach § 101 SGB VII ausgeschlossen, weil die Ehefrau den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Bundessozialgericht hat den Geltungsbereich dieser Norm eingeschränkt, so dass sie auch bei einem vorsätzlichen Herbeiführen des Todes im Falle eines straffreien Behandlungsabbruchs keine Anwendung findet. Dies gilt jedenfalls für Fälle des gerechtfertigten Behandlungsabbruchs im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1.

 

Das Bundessozialgericht hat damit den Willen des Gesetzgebers des sogenannten Patientenverfügungsgesetzes2 im Sozialrecht nachvollzogen. Insbesondere mit der Regelung der Patientenverfügung in § 1901a BGB hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die durch die Autonomie und Menschenwürde (Art 1 GG) des Einzelnen getragene Entscheidung, keine lebensverlängernden Maßnahmen erdulden zu müssen, generell zu berücksichtigen ist. Ein straffreier Behandlungsabbruch, bei dem der Wille des Patienten zum Ausdruck gebracht wird, kann auch im Sozialrecht nicht mehr zu leistungsrechtlich negativen Konsequenzen für Personen führen, die – wie hier die Ehefrau – diesen von der Rechtsordnung gebilligten Willen des Versicherten durch ihr Handeln als Betreuerin verwirklicht haben. Zudem war die Ehefrau als Betreuerin gesetzlich verpflichtet, den Willen ihres Ehegatten umzusetzen. Bereits das Landessozialgericht hatte entschieden, dass bei der Ehefrau die Voraussetzungen eines gerechtfertigten Behandlungsabbruchs vorlagen und dabei die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin über die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Ehefrau nach § 170 Abs 2 StPO aufgrund eigener Feststellungen nochmals strafrechtlich „nachvollzogen“. Hieran war das Bundessozialgericht gebunden.

Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Dezember 2014 – B 2 U 18/13

  1. BGH, Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09, BGHSt 55, 191 = NJW 2010, 2963[]
  2. vom 29. Juli 2009, BGBI 2286[]