Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt, weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte.
In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin bei einer Kirchengemeindeverwaltung beschäftigt. Am Unfalltag fuhr sie früh morgens nach einem privaten Wochenendaufenthalt in B. von dort zurück zu ihrer Wohnung in W., in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums in H. befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Arbeitnehmerin mit ihrem Pkw. Die Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab.
Das Sozialgericht Dortmund wies die auf Anerkennung als Arbeitsunfall gerichtete Klage der Arbeitnehmerin ab1, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen wies die auch Berufung der Arbeitnehmerin zurück2; das Ereignis, welches bei der Arbeitnehmerin zu einem Gesundheitsschaden geführt habe, habe sich, so das Landesarbeitsgericht, weder auf dem Weg zur Arbeitsstätte noch auf dem Weg von der Arbeitsstätte zugetragen. Wege von einem dritten Ort zur Wohnung seien nicht versichert, auch wenn dort Arbeitsmaterialien aufgenommen werden sollten. Auf die Revision der Arbeitnehmerin hob das Bundessozialgericht das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Landessozialgericht:
Die Arbeitnehmerin kann sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, befand das Bundessozialgericht, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Arbeitnehmerin auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war.
Zutreffend ist, dass die Arbeitnehmerin sich nicht auf einem versicherten Arbeitsweg befand, weil sie im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Weg zu ihrem Arbeitsort in H. war, sondern auf dem zu ihrer Wohnung in W. Die Arbeitnehmerin kann sich aber auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Arbeitnehmerin auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Landessozialgericht insgesamt nachzuholen haben.
Bundessozialgericht, Urteil vom 26. September 2024 – B 2 U 15/22 R