Die Kürzung des Pflegegeldes, das einer Großmutter als Pflegeperson für die Pflege und Erziehung ihres Enkels grundsätzlich zusteht, setzt voraus, dass diese nach den Maßstäben des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts in der Lage ist, dem Enkel Unterhalt zu gewähren. Bei der Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ist auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Pflegeperson gegenüber ihrem Ehemann zu berücksichtigen.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war die alleinstehende und bei der Geburt ihres Kindes noch minderjährige Tochter nicht in der Lage, für dessen Erziehung zu sorgen. Deshalb nahmen ihre Mutter, die Großmutter des Kindes, und ihr Ehemann dieses in ihren Haushalt auf. Das Jugendamt der Stadt Flensburg bewilligte der Tochter Hilfe zur Erziehung gemäß den §§ 27 ff. SGB VIII. Diese beantragte ergänzend Leistungen zum Unterhalt des Kindes nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Der als „Pflegegeld“ zu gewährende monatliche Pauschalbetrag umfasst neben den Kosten für die Pflege und Erziehung auch die Kosten für den Sachaufwand des Kindes. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann gemäß § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII der Teil des Pflegegeldes, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes betrifft, angemessen gekürzt werden. Von dieser Befugnis machte die Stadt Flensburg Gebrauch. Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages ging sie nicht allein von dem Einkommen der Großmutter, sondern von einem nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben ermittelten Familieneinkommen aus. Bei dessen Ermittlung berücksichtigte sie auch das Einkommen des mit dem Kind nicht in gerader Linie verwandten Ehemannes der Großmutter und ging es davon aus, dass die Großmutter unter Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber ihrem Ehemann in der Lage sei, dem Pflegekind Unterhalt zu gewähren. Die insoweit bestehende Leistungsfähigkeit rechtfertige die Kürzung.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Stadt Flensburg verpflichtet, der Tochter Pflegegeld in ungekürzter Höhe zu bewilligen1. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Stadt zurückgewiesen2, da einer Kürzung bereits entgegen stehe, dass die Großmutter nicht in der Lage sei, ihrem Enkel Unterhalt zu gewähren. Ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihrem Ehemann sei nicht zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun jedoch das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen:
Nach § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Voraussetzung ist, dass – wie hier – die Pflegeperson mit dem Kind oder Jugendlichen in gerader Linie verwandt ist und sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren kann. Dies richtet sich nach den zivilrechtlichen Grundsätzen, nach denen Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind. Bei der Ermittlung der Fähigkeit zur Leistung von „Enkelunterhalt“ ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ein etwaiger Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Unterhalt gegenüber seinem Ehegatten zu berücksichtigen. Deshalb kommt es auch auf dessen Einkommensverhältnisse an. Da die Vorinstanz insoweit keine Feststellungen getroffen hat, musste die Sache an diese zurückverwiesen werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Mai 2016 – 5 C 36.15