Rauchen am Arbeitsplatz – und der gesetzliche Unfallschutz

Es ist für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Bedeutung, dass der Versicherte mit seinem verbotenen Rauchversuch selbst schuldhaft die erste Ursache des Feuers setzte. Maßgebend ist vielmehr der betriebsbezogene Löschversuch.

Rauchen am Arbeitsplatz – und der gesetzliche Unfallschutz

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall unter Zurückweisung der Berufung der beklagten Berufsgenossenschaft die Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen1 bestätigt, mit welcher der Witwe eines verstorbenen versicherten Arbeitnehmers Hinterbliebenenversorgung zugesprochen wurde. Der Arbeitnehmer hatte im Frühjahr 2017 ein Großfeuer an seinem Arbeitsort verursacht, als er vor Beginn seiner Schicht verbotswidrig rauchen wollte, dann vor Schreck sein wohl defektes Feuerzeug fallen ließ und dadurch eine Folie auf dem Boden der Betriebsstätte in Brand geriet. Die tödlichen Verletzungen zog er sich nicht hierbei zu, sondern bei dem anschließenden Versuch, die Flammen mit seinen Füßen auszutreten. Dabei geriet seine Kleidung in Brand.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg diente der Löschversuch, der den Tod verursachte, dem Unternehmen, weil ein Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet ist, das Vermögen seines Arbeitgebers zu schützen. Soweit der Verstorbene daneben auch eigene Interessen verfolgte, etwa den Schaden aus seinem vorangegangenen Rauchversuch zu mindern, trat dieser Beweggrund hinter dem betriebsdienlichen Motiv zurück. Dass der Versicherte mit seinem verbotenen Rauchversuch selbst schuldhaft die erste Ursache des Feuers setzte, ist für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Bedeutung.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2020 – L 1 U 3920/18

  1. SG Reutlingen, Urteil vom 20.09.2018 – S 7 U 3152/17[]

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