Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert.
Wie jetzt das Bundessozialgericht entschieden, hat der Arbeitssuchende zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz, gestanden, als er an dem „Probearbeitstag“ Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte, denn ein Beschäftigungsverhältnis lag nicht vor, weil er noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war.
Da der Arbeitssuchende aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, war er als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert.
Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Arbeitssuchenden, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert.
Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 2019 – B 2 U 1/18 R
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