Es obliegt dem Gericht bei einer Ermittlung von Amts wegen einen Sachverständigen auszuwählen, dagegen ist der Antrag, einen bestimmten Sachverständigen zu beauftragen, rechtsmissbräuchlich.
So hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die Berufung bezüglich der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zurückgewiesen. Von der beklagten Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung beantragte der 1966 geborene Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Unter anderem auf der Grundlage eines eingeholten Gutachtens bei einer Fachärztin für Psychosomatische Medizin, die zu der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung gelangte, dass er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen der Arbeitshaltung und Arbeitsorganisation sowie der geistigen und psychischen Belastbarkeit sechs Stunden und mehr verrichten könne, lehnte sie das Begehren ab. Nachdem das erstinstanzliche Verfahren erfolglos verlaufen war, hat der Kläger sein Ziel mit der Berufung weiter verfolgt.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg beantragte im Berufungsverfahren von Amts wegen eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit der Erstattung eines Gutachtens. Den zuerst anberaumten Untersuchungstermin sagte der Kläger wegen eines Arztwechsels ab. Zu einem zweiten erschien er auf Nachfrage aus gesundheitlichen Gründen nicht. In Bezug auf einen dritten behielt er sich vor, für den Fall der Reiseunfähigkeit solle alternativ ein Arzt seines Vertrauens die Begutachtung vornehmen. Er nahm ihn schließlich nicht wahr. Einem vierten Termin blieb er wiederum grundlos fern. Daraufhin entband das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Sachverständige von ihren Pflichten, woraufhin der Kläger beantragte, einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören.
In seiner Entscheidungsbegründung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg ausgeführt, dass der Antrag des Klägers, ein Wahlgutachten einzuholen, als rechtsmissbräuchlich abzulehnen war. Der Kläger vereitelte die Einholung eines von Amts wegen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens. Sein Antrag war ersichtlich darauf gerichtet, anstelle der von Amts wegen beauftragten Sachverständigen einen ihm genehmen Gutachter durchzusetzen. Damit versuchte er dem Regelungszweck zuwider, sein Antragsrecht rechtsmissbräuchlich auszunutzen.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückgewiesen worden.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2018 – L 8 R 2569/17
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- Arztpraxis: Daniel Cubas