Auskunftsersuchen an Dritte – als anfechtbarer Verwaltungsakt

Richtet das Finanzamt ein Auskunftsersuchen an Dritte, so liegt in diesem Auskunftsersuchen ein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Satz 1 AO1.

Auskunftsersuchen an Dritte – als anfechtbarer Verwaltungsakt

Hat sich dieser Verwaltungsakt aufgrund der vom Dritten erteilten Auskunft vor der Klageerhebung erledigt, kann vom betroffenen Steuerpflichtigen beim Finanzgericht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Begehren erhoben werden, festzustellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse wird von der Rechtsprechung (u.a.) dann bejaht, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht2.

Diese ist gegeben, wenn das Finanzamt nicht ausschließen will, auch künftig -wie z.B. in einer noch laufenden Betriebsprüfung bei dem Unternehmer- wiederum Auskunftsersuchen an Dritte zu richten, ohne dass der klagende Unternehmen vorher zu dem Sachverhalt befragt werde.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Juli 2015 – X R 4/14

  1. vgl. zum Auskunftsersuchen als Verwaltungsakt z.B. BFH, Urteil vom 05.04.1984 – IV R 244/83, BFHE 140, 518, BStBl II 1984, 790, m.w.N.[]
  2. BFH, Urteil vom 22.08.2012 – X R 36/09, BFHE 239, 203, BStBl II 2014, 109, unter II. 1.b[]