Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Finanzbehörde, nicht diejenige Behörde, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird1.
Auf den durch eine örtlich unzuständige Behörde erlassenen Abrechnungsbescheid findet § 127 AO Anwendung: Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der (obgleich rechtswidrig) nicht nach § 125 AO nichtig ist, kann nach § 127 AO nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
Diese Vorschrift ist auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten2.
Nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – VII R 21/19
- BFH, Urteil in BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31[↩]
- BFH, Urteil vom 02.07.1980 – I R 74/77, BFHE 131, 180, BStBl II 1980, 684, unter II. 3.a[↩]
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